RS UVS Kärnten 2003/05/06 KUVS-989/2/2003

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Veröffentlicht am 06.05.2003
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Rechtssatz

Erlässt die Erstinstanz unter Zugrundelegung des § 57 Abs. 1 AVG - Gefahr in Verzug -  einen Bescheid, welcher mit Vorstellung bekämpft wurde, so kommt diesem Bescheid aufschiebende Wirkung nicht zu. Erlässt die Erstinstanz innerhalb der ihr nach § 57 Abs. 2 AVG offen stehenden Zweiwochenfrist lediglich einen sogenannten Aussetzungsbescheid iSd § 38 zweiter Satz AVG, so gibt sie damit nicht zu erkennen, dass sie in der gegenständlichen Administrativangelegenheit weitere Ermittlungen durchzuführen gedenkt. Es ist nicht verfehlt, mittels Bescheides ein Administrativverfahren iSd § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen, doch ist diesfalls die Erstinstanz darüber hinaus verpflichtet, davon unterschiedliche - andere - Ermittlungsschritte zu setzen. Dies geschah nicht, sodass der ursprüngliche Bescheid der Erstinstanz ex lege außer Kraft trat, dem Aussetzungsbescheid iSd

§ 38 AVG jedoch keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Gefahr in Verzug, Vorstellung, aufschiebende Wirkung, Aussetzungsbescheid, Ermittlungen, Administrativverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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