TE UVS Tirol 2003/04/02 2002/23/238-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn E. G. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Hannes P., 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.11.2002, Zl FSE-648-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 Abs 1 Z 2 und Abs 8 FSG seine Lenkerberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 08.10.2002, entzogen.

 

Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung verboten und weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

 

Dem gegenständlichen Entzugsverfahren liegt im Wesentlichen eine Anzeige des Gendarmerieposten Wattens zugrunde. Aufgrund dieser Anzeige wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.10.2002 um 22.15 Uhr sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test mittels geeichtem Alkomat ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,43 mg/l. Im Zuge seiner Fahrt verursachte er mit seinem Fahrzeug im ungeregelten Kreuzungsbereich Swarowskistraße ? Wattenbachgasse einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Er kollidierte mit einer die Swarowskistraße überquerenden Fußgängerin. Diese befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Schutzweg.

 

Aufgrund dieses Vorwurfes wurde der Berufungswerber vom Bezirksgericht Hall zur Zl 399/92 w wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Z 2) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

 

In seiner Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass die gegenständliche Entzugsdauer zu lang bemessen sei. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer würde drei Monate betragen und sei diese im gegenständlichen Fall ausreichend. Der Berufungswerber sei zum einen unbescholten und zum anderen habe die damalige Unfallssituation nur einen geringen Personenschaden ergeben.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

§ 26 Abs 1 FSG normiert, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen wird, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, oder

3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille), oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz -  SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Aufgrund des Urteiles des Bezirksgerichtes Hall vom 11.02.2003 ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt (08.10.2002) in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall beging. Als besonders erschwerend ist im gegenständlichen Fall heranzuziehen, dass sich der Unfall auf einem Schutzweg ereignete.

 

In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtsgültigen Bestrafung hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG 1997 auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG hat die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet wurden (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091).

 

Dies bedeutet, dass für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol auch der Umstand, dass sich der Unfall auf einem Schutzweg ereignete, bereits den Wertungen im gerichtlichen Strafverfahren zugrunde lag und somit als wesentlich für den gegenständlichen Entzug anzusehen sind.

 

Im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung, bis wann der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt, ist der Bezirkshauptmannschaft Schwaz nicht entgegen zu treten, wenn sie diese mit sechs Monaten festsetzt. In Anbetracht der gesetzlich definierten Mindestdauer von drei Monaten ist bei Vorliegen eines Unfalles mit Personenschaden, der sich zudem auf einem Schutzweg ereignete, davon auszugehen, dass aus Sicht des Schutzes öffentlicher Interessen eine Entzugsdauer derart anzusetzen ist, dass mit Sicherheit von einer Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers auszugehen ist.

 

 

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
in, alkoholisiertem, Zustand, Verkehrsunfall, Schutzweg
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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