TE UVS Tirol 2003/03/20 2002/22/243-4

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung von Frau H. S., 6322 Langkampfen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2002, Zl A-1/2202-1-02, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoferne präzisiert, als im zweiten Absatz hinsichtlich der Dauer der Entziehung die Bestimmung ?§ 8 FSG? durch die Bestimmung ?§ 25 Abs 2 FSG? ersetzt wird.

Text

Mit dem zunächst mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2002, Zl A-1/2202-1-02, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, am 22.03.1999, zu Zl 1455/87, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gegen diesen Bescheid hat zunächst die Berufungswerberin selbst mit Schreiben vom 18.11.2002, bei der Erstbehörde eingelangt am 20.11.2002, Einspruch erhoben.

 

In der Folge erhob die Berufungswerberin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. Patrick R. in Innsbruck, Berufung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Das Gutachten stelle lediglich ein Schreiben dar, in welchem sich die Amtsärztin auf ein psychiatrisches Gutachten vom 28.10.2002 berufe. Mangels entsprechender Grundlage sei daher der angefochtene Bescheid rechtswidrig, der Berufung daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 17.12.2002, Zl uvs-2002/22/243-1, wurde die Erstbehörde aufgefordert, das ihrem Bescheid zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten im Sinne des § 8 FSG ergänzen zu lassen.

 

Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin bei der Erstbehörde lautet wie folgt:

 

?Frau S. ist laut psychiatrischem Gutachten vom 28.10.2002 derzeit nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug der Gruppe B zu lenken. Sollte unter einer medikamentösen Therapie wieder Fahrtauglichkeit erzielt werden, erfolgt eine schriftliche Mitteilung des psychiatrischen Facharztes.?

 

In Ergänzung dieses Gutachtens führt die Amtsärztin bei der Erstbehörde in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 02.11.2003 wie folgt aus:

 

?Ergänzung zum Gutachten vom 07.11.02:

 

Psychiatrisches Gutachten vom 28.10.02: In Kenntnis der Vorgeschichte, die Patientin wurde 1999 und 2000 bzgl ihrer Fahrtauglichkeit beurteilt, sollte die Patientin regelmäßig eine niedrige Dosis Neuroleptika (Zyprexa 2,5 zuletzt) einnehmen, um eine Distanzierung zu ihrem paranoiden Zustandsbild zu erreichen. Aus dem Verlauf ist bekannt, dass sie sehr schnell symptomfrei wird. Unter der Voraussetzung einer regelmäßigen Kontrolle und Medikation könnte eine Fahrtauglichkeit gegeben sein.

 

In diesem Sinne folgte eine ausführliche Besprechung mit der Patientin, dass unter entsprechender Medikamenteneinnahme eine Fahrtauglichkeit wieder erzielt werden könnte. Frau S. ist aber bezüglich ihrer psychiatrischen Erkrankung uneinsichtig und lehnt jegliche psychiatrische Medikation ab.?

 

Das ergänzende Gutachten wurde zunächst dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser teilte in der Folge telefonisch mit, dass er das Vollmachtsverhältnis mit der Berufungswerberin gelöst habe.

 

Daraufhin wurde das ergänzende Gutachten der Berufungswerberin selbst im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Diese hat in der Folge mit Schreiben vom 28.02.2003 dazu Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie keinen Grund dafür sehe, ihr den Führerschein zu entziehen. Sie sei noch immer gut gefahren. Sie bitte daher, dass sie den Führerschein bald wieder erhalte.

 

Die Berufungswerberin hat ihrem Schreiben in Kopie das dem Gutachten der Amtsärztin bei der Erstbehörde zugrunde liegende Gutachten von Frau Dr. H. F., allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Kufstein, vom 28.10.2002, beigelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 24 Abs 1 Führerscheingesetz ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist bei Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist die Dauer der Entziehung bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aufgrund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 8 Abs 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Soweit die Berufungswerberin rügt, damals noch rechtsfreundlich vertreten, dass die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztin bei der Erstbehörde, worauf sich der angefochtene Bescheid bezieht, kein Gutachten darstelle, hat die Berufungsbehörde, insbesondere aufgrund der Gutachtensergänzung vom 02.01.2003, nunmehr in keiner Weise Bedenken, dass die gutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztin bei der Erstbehörde vom 07.11.2002 und vom 02.01.2003 zusammengefasst die Qualität eines amtsärztlichen Gutachtens haben. Das Gutachten der Amtsärztin stützt sich dabei auf einen besonderen Befund im Sinne des § 8 Abs 2 FSG, nämlich jenen von Frau Dr. H. F., gerichtlich beeidete Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.10.2002.

 

Dementsprechend bestehen bei der Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die Berufungswerberin, zumindest derzeit, mangels gesundheitlicher Eignung kein Kraftfahrzeug der Gruppe B lenken darf. Aus dem Gutachten geht aber auch hervor, dass die Berufungswerberin bei entsprechender Mitwirkung im Sinne einer kontrollierten Medikamenteneinnahme sehr schnell wieder symptomfrei wird und dadurch die gesundheitliche Eignung wieder hergestellt werden kann. Diesbezüglich hat sich die Berufungswerberin zuletzt uneinsichtig gezeigt.

 

Es liegt daher an der Berufungswerberin selbst, die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der entzogenen Lenkberechtigung zu schaffen. Mit der Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung kann gerechnet werden, sobald die diesbezüglichen Voraussetzungen im Sinn des § 3 des FSG wieder vorliegen.

 

Ausgehend von der derzeitigen Sach- und Rechtslage war jedoch die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
bezüglich, ihrer, psychiatrischen, Erkrankung, uneinsichtig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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