TE UVS Tirol 2003/03/11 2003/20/054-2

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Veröffentlicht am 11.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn J. K.r, 6234 Brandenberg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.10.2002, Zahl VK-18104-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit präzisiert als die Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG angeordnet wird.

Text

Mit einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 20.8.2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 16.8.2002 um 23.55 Uhr in Villach auf der B94, Ossiacher Bundesstraße, Kreuzung Brandenburgweg das KFZ mit dem Kennzeichen KU-688AT gelenkt und dabei die für das Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten.

 

Dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO gesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,-- verhängt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die Erstbehörde für den Berufungswerber eine Nachschulung an, welche innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren sei und stellte mit der Anordnung der Nachschulung fest, dass sich die Probezeit automatisch um ein Jahr verlängert.

 

In der Begründung bezog sich die Erstbehörde auf die in der Strafverfügung angeführte Übertretung wegen § 20 Abs 2 StVO und führte unter Bezugnahme auf § 4 Abs 3 FSG aus, dass in einem derartigen Fall nach dieser Bestimmung von der Behörde eine Nachschulung anzuordnen sei und diesfalls sich auch die Probezeit um ein Jahr verlängere.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung. In der Begründung führt er zunächst aus, dass er mit Strafbescheid der Bundespolizeidirektion Villach, Zahl

FE-852-/02-St wegen Übertretung gemäß § 20/2 StVO, begangen am 16.8.2002, mit dem PKW mit dem Kennzeichen KU-688AT in Villach rechtskräftig bestraft worden sei. Er sei um 16.8.2002 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in Villach von einem Polizisten angehalten worden. Dieser habe als Bußgeld Euro 36,-- verlangt und hätten diese sofort bezahlt werden sollen. Es sei dem Polizisten aufgrund der vorherigen Einsichtnahme in den Führerschein bekannt gewesen, dass er mit dem Probeführerschein unterwegs gewesen sei. Der Berufungswerber sei zahlungswillig gewesen, jedoch hätte der Polizist nicht auf seinen 50-Euro-Schein wechseln können. Er habe ihm freiwillig angeboten, das Strafausmaß auf Euro 50,-- zu erhöhen, um die Angelegenheit an Ort und Stelle zu klären. Der Polizist sei jedoch der Ansicht gewesen, es würde ihn nicht viel mehr kosten, wenn diese Übertretung bei der Bezirkshauptmannschaft abgehandelt würde, da er ja zahlungswillig sei.

 

Nunmehr sitze er vor einer Anmeldung zur Nachschulung und einem Zahlschein, was in Summe in etwa einer Strafvervielfachung um das 14-fache entspreche.

 

Er sei gerne bereit, die Geldstrafe zu begleichen und die Probeführerscheinverlängerung hinzunehmen, bitte jedoch ihn von der Nachschulung zu befreien, auch im Hinblick darauf, dass ihm diese Angelegenheit aufgrund seiner Einberufung am 7.1.2003 vor ein finanzielles Rätsel stelle.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

§ 4 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

In § 4 Abs 6 finden sich jene Verstöße, welche als schwere Verstöße gemäß Abs 3 gelten. Unter Z 2 sind dabei mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen angeführt.

 

Mit der Eingangs erwähnten Strafverfügung wurde dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO vorgeworfen. Diese Strafverfügung, mit welcher eine Bestrafung in Höhe von Euro 120,-- ausgesprochen wurde, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet nach der dieser Strafverfügung zugrundeliegenden Anzeige 33 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) betrug.

 

Die Bundespolizeidirektion Villach richtete eine Mitteilung über einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG an die Erstbehörde, wobei ausgeführt wurde, dass eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet (mit Messgeräten) festgestellt wurde.

 

Dass es zur erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen ist, wird seitens des Berufungswerbers nicht bestritten.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes ?LTI 20/20? stellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl die Erkenntnisse vom 2.3.1994, Zahl 93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zahl 93/03/0317), dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, wie er im gegenständlichen Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde die Messung durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der öffentlichen Straßenaufsicht mit einem in Österreich zugelassenen geeichten Geschwindigkeitsmessgerät unter Einhaltung der Bedienungsrichtlinien durchgeführt. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Messung mit einem Fehler behaftet gewesen wäre.

 

Es liegt daher ohne Zweifel ein Verstoß im Sinne des § 4 Abs 6 Z 3 lit f FSG vor. Daher ergibt sich auch zwingend die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung einer Nachschulung. Der Berufungswerber sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit dem Berufungswerber anlässlich der Anhaltung angeboten wurde, die Strafe im Organmandatswege zu bezahlen bzw inwieweit eine solche Bezahlung tatsächlich erfolgt ist. Vielmehr ist entscheidend, inwieweit ein im § 4 Abs 6 FSG angeführter schwerer Verstoß tatsächlich begangen wurde und inwieweit es aufgrund dessen zu einer rechtskräftigen Bestrafung gekommen ist.

 

Die Erstbehörde ging daher zu Recht vom Vorliegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 3 iVm Abs 6 Z 2 lit a FSG aus und hatte daher die Nachschulung anzuordnen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
dreimalige, Lenken, PKWs, Zusammenhang, Entzugsdauer, überhöht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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