TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/16 93/03/0317

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
95/02 Maßrecht Eichrecht;

Norm

MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. September 1993, Zl. 13/30-4/1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. September 1992 um 19.21 Uhr auf der B 314 bei Kilometer 56,45 (Umfahrung Reutte) als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Fahrtrichtung Bundesrepublik Deutschland fahrend die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen um 40 km/h überschritten, wobei eine Meßfehlertoleranz bereits abgezogen worden sei, und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen, wofür gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 über ihn eine Geldstrafe von S 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begangenen Tat von der Feststellung aus, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Geschwindigkeit von 144 km/h mit seinem Pkw eingehalten habe, wobei die Messung durch einen Gendarmeriebeamten mittels eines Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes in einer Entfernung von 556 m durchgeführt worden sei. Die Messung sei in einem Meßprotokoll verzeichnet, das Lasergeschwindigkeitsmeßgerät sei laut Eichschein vom 3. Juli 1992 ordnungsgemäß geeicht gewesen. Die einschlägigen Bedienungsrichtlinien seien durch den die Messung durchführenden Beamten eingehalten worden.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung mit den Widersprüchen in den Angaben des - die Messung ausführenden - Gendarmeriebeamten einerseits und des Beschwerdeführers andererseits nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer bekämpft die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Behauptung, daß die mit einer Laserpistole vorgenommene Messung fehlerhaft sei, weil sie vom Gendarmeriebeamten über eine Entfernung von "zumindest 536 m" freihändig vorgenommen worden sei. Darüberhinaus sei im Hinblick darauf, daß gemäß Meßprotokoll um

19.20 Uhr die Geschwindigkeit eines anderen Pkws gemessen worden sei und im übrigen der vernommene Gendarmeriebeamte nach dem Meßvorgang die Daten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers an einen weiteren, auf der gegenüberliegenden Straßenseite postierten Beamten weiterzugeben gehabt hätte, welcher den Beschwerdeführer angehalten habe, eine allfällige Fehlmessung bzw. ein Übermittlungsfehler des Meßergebnisses nicht auszuschließen. Auch der Ort der Anhaltung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei nicht genau erhoben worden. Die belangte Behörde hätte daher außer dem die Messung vornehmenden Gendarmeriebeamten auch den anderen Gendarmeriebeamten sowie zwei weitere - namentlich genannte - Zeugen einvernehmen müssen, um den Anhaltevorgang, den Anhalteort, das Zustandekommen des Meßprotokolls sowie die tatsächlich vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eingehaltene Fahrgeschwindigkeit "genau abklären zu können".

Unbestritten wurde - wie sich aus dem Eichschein ergibt - im Beschwerdefall das am 3. Juli 1992 zuletzt geeichte Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät "LTI 20.20 TS/KM" verwendet. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser dieser Bauart wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 16. März 1992, Zl. 44.003/91, auf Grund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes ausnahmsweise zur Eichung zugelassen; die Zulassung wurde probeweise ausgesprochen (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 4/1992, Seite 327 ff). In der Zulassung wird die Wirkungsweise des Gerätes wie folgt beschrieben:

"Mit dem in Ruhe befindlichen Laser-VKGM wird die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der zeitlich veränderlichen Laufzeit von Laserimpulsen gemessen:

Vom Gerät werden in kurzen Abständen Laserimpulse ausgesandt und nach ihrer Reflexion an dem durch das Zielfernrohr anvisierten Fahrzeug wieder empfangen. Aus der Änderung der Laufzeit jeweils von einem zum darauffolgenden Laserimpuls werden Größe und Richtung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges bestimmt. Aus 43 derartigen aufeinanderfolgenden und durch Kontrollvergleiche überprüften Einzelmessungen wird das endgültige Meßergebnis als quadratisches Mittel berechnet.

Die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges wird als dreistellige Zahl mit einer Auflösung von 1 km/h digital angezeigt, die Bewegungsrichtung wird durch ein vorgesetztes "-" (abfließender Verkehr) bzw. das Fehlen eines Vorzeichens (ankommender Verkehr) angegeben. Eine vollständige Messung dauert ca. 0,3 Sekunden. Durch Kontrollprüfungen wird sichergestellt, daß nur einwandfreie Meßergebnisse zu einer Geschwindigkeitsanzeige führen. Im gegenteiligen Fall erfolgt eine Fehleranzeige verbunden mit einem Warnton."

Zu Punkt F 2.3 der Zulassung heißt es weiters unter anderem:

"Bei der Messung dürfen Laser-VKGM frei in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein".

Zu Punkt F 2.8 der Zulassung heißt es ferner:

"Ein Meßergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Meßergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist."

Aus der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Lasermeßgerät, auf die sich der Beschwerdeführer selbst berufen hat, ergibt sich weiters, daß es jedenfalls in einer Meßreichweite der Zielfahrzeuge bis 610 m verwendet werden kann und daß es über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehleranzeige führt. Das Gerät zeigt unter anderem die Fehlermeldung "E 01" bei nicht akzeptiertem Ziel, weil es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9 m) zum Gerät befand; "E 02" bei Verlust des Zieles auf Grund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat und "E 03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Zielens (verwackeln) oder Wegschwenkens des Gerätes vom Ziel.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche Fehler des Gerätes hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Bedenken dagegen, daß innerhalb eines Zeitraumes von einer Minute die Geschwindigkeit von zwei Fahrzeugen mittels Lasermeßgerät gemessen und die Daten einem weiteren Beamten, der die Fahrzeuganhaltungen durchführt, richtig weitergegeben werden können, bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, wenn man berücksichtigt, daß der Beamte eingeschult ist und eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in ihrem Falle kein gültiges Meßergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre.

Für seine bloßen Vermutungen, daß allenfalls ein Übermittlungsfehler aufgetreten sein könnte, fehlt jede Grundlage im Sachverhalt, die Unrichtigkeit des Meßprotokolls wurde nicht behauptet. Da auch die Tat durch Tatort und -zeit im Spruch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0020) hinreichend und unverwechselbar beschrieben ist, war es entbehrlich, zu prüfen, ob der Tatort punktgenau der Örtlichkeit entspricht und weitere Ermittlungen über den Anhalteort aufzunehmen.

Schließlich begegnet auch die Höhe der von der belangten Behörde über den Beschwerdeführer verhängten Strafe, ausgehend von den von ihm selbst dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, auch wenn der Beschwerdeführer bisher unbescholten war, keinen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030317.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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