Rechtssatz: Hat der Berufungswerber bereits zweimal ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das jeweilige Kraftfahrzeug gefallen ist, gelenkt, so erfolgte der Entzug der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten im gegenständlichen Fall zu Recht. Schlagworte Lenker, Lenkberechtigung, Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Ve... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 03. April 1998, GZ.: 11-39-184/98-5, wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs 1 und Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheins, das war der 15. November 1996, entzogen und verfügt, daß dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung keine neue Lenkerberechtigung erteilt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenk(er)berechtigung ist drei Jahre zu entziehen, wenn innerhalb von dreieinhalb Jahren drei Alkoholdelikte begangen wurden, wobei im Jahre 1993 zwei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO (Atemluftalkoholgehalt: 1,15 und 1,17 mg/l) begangen wurden, sowie im November 1996 eine Alkoholtestverweigerung nach einem Auffahrunfall erfolgt war. So hatten zwei Entziehungen der Lenk(er)berechtigung im Jahre 1993 auf 4 Wochen bzw. 24 Monate den Berufungswerber vom letzten Vorfall nicht ab... mehr lesen...