Rechtssatz: Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft zweifelsfrei gegeben, wenn er kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0140 E 22. Dezember 2004 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Einglieder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2;KommStG 1993 §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/15/0140 E 22. Dezember 2004 RS 1
(hier nur erster Satz) Stammrechtssatz Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, ist für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Einglieder... mehr lesen...
Im Gefolge eines zwischen dem Magistrat der Stadt Wien und dem damaligen Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, im Jahr 1995 über die unterschiedlichen Auffassungen zur Kommunalsteuerpflicht geführten Schriftverkehres und einer für den Revisionszeitraum Jänner 1994 bis April 1996 am 16. Jänner 1997 mit einem Bediensteten der Post und Telekom Austria AG durch Revisionsbedienstete des Magistrates der Stadt Wie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;
Rechtssatz: Nach dem Zusammenhang der §§ 1 und 3 Abs. 1 und 3 KommStG ist nicht der Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst Steuersubjekt der Kommunalsteuer (Hinweis E 17. Oktober 2001, 99/13/0002, und Fellner, Kommunalsteuergese... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein14/01 Verwaltungsorganisation32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag91/02 Post
Norm: BMG §2 Anl Teil2 AbschnE Z6;BMG §2 Anl Teil2 AbschnM Z6 idF 1997/I/021;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;PTSG 1996;VwRallg;
Rechtssatz: Die Kommunalsteuerpflicht für einen Betrieb gewerblicher Art im Post- und Fernmeldebereich geht über die dem Bundesministerium für Fina... mehr lesen...
Index: 14/01 Verwaltungsorganisation32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BMG §2 Anl Teil2 AbschnE Z6;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Frage der Abgabepflicht für einen Betrieb gewerblicher Art des Bundes ist darauf abzustellen, zu welchen Angelegenheiten der Betrieb gewerblicher Art zählt. Aus dem bloßen Umstand, dass der Bund als Abgabepflichtiger und Abgabenschuldner in Anspruch ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Kommanditist einer seinen Namen tragenden Gesellschaft mbH & Co KG, über deren Vermögen am 28. Juli 1995 der Konkurs eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung eines am 15. November 1995 abgeschlossenen Zwangsausgleiches am 12. Jänner 1996 wieder aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 16. September 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für die in einer Wiener Betriebsstätte in den Monaten Jänner b... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §23 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1;HGB §161;HGB §164;HGB §165;HGB §167;HGB §170;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/13/0048 E 26. November 2003 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0128 E 11. September 1997 VwSlg 7207 F/1997 RS 2 Stammrechtssatz Aus der Anführung der Kommanditges... mehr lesen...
Zu dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe: des hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 2003, 2002/16/0048, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis, auf das im Sinne des § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde, soweit mit ihr der den gemeindebehördlichen Bescheid über die Einwendungen des Mitbeteiligten gegen den vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde ausgefertigten Rüc... mehr lesen...
Index: L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art119a Abs5;GdO Bgld 1965 §77;GdO Bgld 1965 §79 Abs3;KommStG 1993;
Rechtssatz: Die Regelung der Verwaltung der Kommunalsteuer und damit des Verfahrens zu ihrer Bemessung und Einhebung - von den im Kommunalsteuergesetz 1993 enthaltenen Verfahrensnormen abg... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden GmbH gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 8. Mai 2001 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid (nach den Angaben im angefochtenen Besc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KStG 1988 §7 Abs3; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/14/0035 E 18. Oktober 2007
2002/14/0067 E 27. August 2002
Rechtssatz: GmbH zählen zu den Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG 1988. Aufgrund des dritten Satzes des § 3 Abs 1 KommStG gilt eine GmbH daher stets und in vollem Umfang als Unternehmer iS... mehr lesen...
Mit einem an die "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft für den Betrieb gewerblicher Art Werksküche" adressierten Bescheid vom 13. August 1996 schrieb der Magistrat der Stadt Wien nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne für den Zeitraum der Jahre 1994 und 1995 sowie des ersten Halbjahres 1996 unter gleichzeitiger Verhängung eines Säumniszuschlages vor. Der Betrieb der Werksküche durch die beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;KommStG 1993 §8 Z2;
Rechtssatz: Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes kommt nach den Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 eine Kommunalsteuerpflicht von vornherein nur im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (und eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes) in Betracht. Für ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;KStG 1988 §1 Abs2 Z2;KStG 1988 §2;
Rechtssatz: Steuersubjekt der Kommunalsteuer ist nach dem Kontext der Bestimmungen der §§ 1, 3 Abs 1 und 3 KommStG 1993 anders als nach der Vorschrift des § 1 Abs 2 Z 2 KStG 1988 nicht der Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, sondern die K... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 aus den dem zu 80 %, ab 1996 zu 56 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen sind. Nach den behördlichen Feststellungen habe der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/13/0045 E 12. September 2001 RS 1 Stammrechtssatz Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung bereits mit einer kontinuierlichen und über einen längeren... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993 §22 Z2;KommStG 1993;
Rechtssatz: Die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Mehrheitsgesellschafters - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der Judikatur entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen lässt das Unternehmerwagnis des Gesellschafter-Geschä... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 aus den dem zu 75 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren. Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellsc... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §47 Abs2;KommStG 1993;
Rechtssatz: Dass der Geschäftsführer "nur" Auslandsreisen als Aufwendungen seiner Tätigkeit ersetzt erhält, zeigt ein Risiko ins Gewicht fallender Ausgabenschwankungen nicht auf; dass es kein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit darstellt, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist die mit dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, BGBl. Nr. 269/1994 (DUK-Gesetz, nachfolgend: DUK-G), eingerichtete Donau-Universität Krems. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. Januar 1997 beim Magistrat der Stadt Krems eine Berichtigung der Abgabenerklärung betreffend Kommunalsteuer seit 1. Januar 1995 vorgelegt und beantragt, die Kommunalsteuer ab diesem Zeitpunk... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/02 Studienrecht allgemein72/16 Sonstiges Hochschulrecht
Norm: DUK-G 1994 §1;DUK-G 1994 §2;DUK-G 1994 §25;DUK-G 1994 §3;DUK-G 1994 §5;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;KStG 1988 §2 Abs1;KStG 1988 §2 Abs5;UniStG 1997 §2;UniStG 1997 §3;
Rechtssatz: An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit der Donau-Universität Krems ändert sich nichts dadurch, das... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/02 Studienrecht allgemein72/16 Sonstiges Hochschulrecht
Norm: DUK-G 1994 §1;DUK-G 1994 §2;DUK-G 1994 §3;DUK-G 1994 §5;KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;KommStG 1993 §3 Abs3;KStG 1988 §2 Abs1;KStG 1988 §2 Abs5;UniStG 1997 §2;UniStG 1997 §3;
Rechtssatz: Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 1994 Eigentümer zweier Miethäuser in Wien XVIII. bzw. Wien XXI. In beiden Häusern hatte er je eine Hausbesorgerin angestellt. Auf Grund seiner Meldung an die Gemeinde Wien vom 11. Jänner 1994 und nach einem Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Wien, ob und wo eine Betriebsstätte des Beschwerdeführers vorliege, begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 13. Jänner 1995 eine Entscheidung durch Bescheid über seine Abg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §1;KommStG 1993 §3 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne , die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 3 Abs 1 KommStG 1993 (in der bis 26. August 1994 geltenden Stammfassung, wie auch in der ab ... mehr lesen...
Index: 30/02 Finanzausgleich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §1;FAG 1993 §15a Abs2;KommStG 1993;
Rechtssatz: Nach § 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Die Kommunalsteuer ist jedoch von der Gemeinde zu erheben ... mehr lesen...
Die beiden Beschwerdeführerinnen sind Rechtsnachfolger nach der Post und Telekom Austria AG. Diese wiederum war Rechtsnachfolgerin der Republik Österreich, Post- und Telegraphenverwaltung. In einer an das Finanzamt für Körperschaften gerichteten Eingabe vom 14. Jänner 1998 wurde ausgeführt, die Landeshauptstadt Linz habe der Post und Telekom Austria AG mit Bescheid vom 17. Juli 1997 Kommunalsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung sei die Lohnsumme der Dienstnehmer im Fernmeldebereich... mehr lesen...
Index: 30/01 Finanzverfassung32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: F-VG 1948;KommStG 1993; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0002
Rechtssatz: Die Vollziehung der Bemessung und Einhebung der Kommunalsteuer fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Länder (Hinweis E 22.4.1999 97/15/0202). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Einzige Komplementärin der beschwerdeführenden KG (idF: Beschwerdeführerin) ist die B GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der B GmbH ist JP. JP ist weder an der B GmbH noch an der Beschwerdeführerin beteiligt. Die B GmbH erhält von der Beschwerdeführerin als Vergütung für ihre Geschäftsführung Vorausgewinne von 2 % der Umsätze. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer erhält JP von der B GmbH Bezüge. In den Streitjahren erhielt die B GmbH Vorausgewinne von 145.943 S, 103.322 S, 104.531 S un... mehr lesen...