TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/17 2001/14/0209

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
EURallg;
GdO OÖ 1990 §109 Abs1;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §5;
KStG 1988 §7 Abs3;
LAO OÖ 1996 §1 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/14/0035 E 18. Oktober 2007 2002/14/0067 E 27. August 2002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der Z GmbH in G, vertreten durch Dr. Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Oktober 2001, Gem- 524053/10-2001-Wa/Gdl, betreffend Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gallspach, 4713 Gallspach, Hauptplatz 8-9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden GmbH gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 8. Mai 2001 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid (nach den Angaben im angefochtenen Bescheid sei der Bescheid mit vom 18. April 2000 datiert) Kommunalsteuer in Höhe von 25.598 S sowie 4% Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 9. Oktober 2000 abgewiesen worden. Diese Berufungsentscheidung sei - auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin - mit Vorstellungsentscheidung vom 2. März 2001 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. In der Vorstellungsentscheidung sei zur Begründung ausgeführt worden, gemäß § 146 Abs. 3 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. 197/1996, müssten Abgabenbescheide im Spruch die Art und die Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt der Fälligkeit und die Grundlagen für die Abgabenfestsetzung enthalten. Im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei sei die maßgebliche Bemessungsgrundlage nicht angeführt gewesen.

In der Folge sei der Bescheid des Gemeinderates vom 8. Mai 2001 ergangen, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen worden sei. Im Spruch der Berufungsentscheidung werde ausgeführt, dass die Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 bei einer Bemessungsgrundlage von 851.903,31 S und einem Abgabensatz von 3% 25.557 S betrage. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Vorstellung.

Gemäß § 8 KommStG seien Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten- und Altenfürsorge dienten, von der Kommunalsteuer befreit. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine es gerechtfertigt, nicht auf Gewinn gerichtete Unternehmen von der Kommunalsteuer zu befreien, soweit sie unmittelbar mildtätigen Zwecken dienten oder gemeinnützig auf dem Gebiet der Gesundheitspflege oder der sozialen Fürsorge seien.

Krankenanstalten seien unter den in § 46 BAO angeführten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Krankenanstalten, die von Körperschaften betrieben seien, seien von der Kommunalsteuer befreit, wenn es sich um eine iSd jeweiligen Krankenanstaltengesetzes gemeinnützig betriebene Krankenanstalt handle oder wenn es sich um eine nicht öffentliche Krankenanstalt handle, welche die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfülle.

Die Beschwerdeführerin, die in ihrer Vorstellung die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG anspreche, habe im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass das von ihr betriebene Institut gemeinnützig sein könnte. Es liege kein Anwendungsfall des § 8 Z 2 KommStG vor. Die Aufsichtsbehörde habe bestehende Gesetze anzuwenden. Die Behandlung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin, in welcher die Verfassungswidrigkeit der Befreiungsbestimmung des § 8 KommStG gerügt werden, habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Oktober 1998 abgelehnt.

Soweit in der Beschwerde gerügt worden sei, dass ein Bescheid der mitbeteiligten Partei kein Datum trage, werde entgegnet, dass das Fehlen des Bescheiddatums keinen wesentlichen Mangel eines Bescheides darstelle.

Zum Vorbringen betreffend die Höhe der Abgabe verweise die belangte Behörde darauf, dass in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei angeführt sei, wie die Abgabe berechnet worden sei. Grundlage für die Berechnung seien Kommunalsteuererklärungen der Steuerberatungskanzlei L gewesen, welche dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei angeschlossen gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

§ 3 Abs. 1 KommStG lautet:

"Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Stiftungen sowie Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und sonstige Personengesellschaften."

In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft bzw rechtswidrig, weil er nicht beachte, dass die Beschwerdeführerin keine Krankenanstalt sei, sondern bloß Geschäftsführerin (geschäftsführende GmbH) einer GmbH & Co KG. Die Geschäftsführerin könne nicht kommunalsteuerpflichtig sein. Sie übe keine "unmittelbare Tätigkeit" (gemeint wohl: betriebliche Tätigkeit) aus.

GmbH zählen zu den Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988. Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. Aufgrund des dritten Satzes des § 3 Abs. 1 KommStG gilt die Beschwerdeführerin daher stets und in vollem Umfang als Unternehmer iSd KommStG. Für die Kommunalsteuerpflicht der Beschwerdeführerin ist es daher nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung (für die KG) umfasst.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, der angefochtene Bescheid nennt zwar die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer er ergangen ist, lasse aber nicht konkret erkennen, wie die "Beitragsberechnung" erfolgt sei.

Gemäß § 109 Abs. 1 Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990, sind alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1990) nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden im Land Oberösterreich ist im Vorstellungsverfahren auch in Abgabenangelegenheiten das AVG anzuwenden, da § 109 Abs. 1 Oberösterreichische Gemeindeordnung auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, 99/16/0528). Aus dem AVG ergibt sich nicht, dass im angefochtenen Bescheid die Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG) hätte angeführt werden müssen. Dass die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig gewesen wäre, und sich die belangte Behörde deshalb in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der konkreten Berechnung hätte auseinandersetzen müssen, behauptet die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde rügt weiters, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid, also der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei, kein Ausfertigungsdatum ausweise.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Datum eines Bescheides kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1977, SlgNF 9458/A). Im Übrigen ist vorliegend eine aufsichtsbehördliche Entscheidung und nicht der (erstinstanzliche) Abgabenbescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Die Beschwerde wendet sich auch gegen den Abspruch betreffend den Säumniszuschlag. Was die Darstellung der Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages (vgl. §§ 164 ff der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung) anlangt, ist sinngemäß auf die vorstehenden Ausführungen zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zu verweisen. Ein weitergehendes eigenständiges Vorbringen betreffend den Säumniszuschlag enthält die Beschwerde nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie sei im verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gleichheit (Art. 7 Abs. 1 B-VG) sowie in mehreren aus der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK sich ergebenden Rechten verletzt.

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u. a. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Artikel 133 Z 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte rügt, ist sohin eine Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich auch die Verletzung des sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Gleichheitsgebotes. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass innerstaatliches Recht nicht generell dem im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Gleichheitssatz zu entsprechen hat, sondern nur insoweit, als ein Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes vorliegt (vgl. Zorn, ÖStZ 2001, 190). Dass der Beschwerdefall in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fiele, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7 Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140209.X00

Im RIS seit

08.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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