RS Vwgh 2001/9/12 2001/13/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
KommStG 1993;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer "nur" Auslandsreisen als Aufwendungen seiner Tätigkeit ersetzt erhält, zeigt ein Risiko ins Gewicht fallender Ausgabenschwankungen nicht auf; dass es kein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit darstellt, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt, entspricht der Judikatur (Hinweis E 3.8.2000, 2000/15/0097; E 26.4.2000, 99/14/0339; E 30.11.1999, 99/14/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130045.X03

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten