RS Vwgh 2001/6/7 98/15/0172

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/02 Studienrecht allgemein
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

DUK-G 1994 §1;
DUK-G 1994 §2;
DUK-G 1994 §3;
DUK-G 1994 §5;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
UniStG 1997 §2;
UniStG 1997 §3;

Rechtssatz

Der wissenschaftliche Lehr- und Forschungsbetrieb an universitären Einrichtungen des Bundes oder von diesem gerade für diese Zwecke errichteter Körperschaften des öffentlichen Rechts ist grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit. Dabei ist es nicht schädlich, dass das Studienangebot auf postgraduale Universitätslehrgänge abstellt. Der Charakter des Studienangebotes - so etwa die Frage, ob es sich hierbei um (ausschließlich) postgraduale Module handelt - ist hiefür ohne Belang. Die Abhaltung des in § 3 DUK-G normierten Studienangebotes sowie die wissenschaftliche Forschung an den eingerichteten Abteilungen zählen zu jenen Aufgaben, welche der Donau-Universität Krems durch den Bundesgesetzgeber ausdrücklich zugewiesen worden sind. Sie bilden somit jenen Tätigkeitsbereich der Donau-Universität Krems, der auf Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150172.X01

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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