TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/14 2000/15/0124

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg;
21/01 Handelsrecht;
21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
HGB §161 Abs1;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §3;
LAO Slbg 1963 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der B KG in D, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Juni 2000, 11/01-25827/3-2000, betreffend Nachforderung an Kommunalsteuer für die Geschäftsführerbezüge für die Jahre 1994 bis 1997 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 15.000 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einzige Komplementärin der beschwerdeführenden KG (idF: Beschwerdeführerin) ist die B GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der B GmbH ist JP. JP ist weder an der B GmbH noch an der Beschwerdeführerin beteiligt.

Die B GmbH erhält von der Beschwerdeführerin als Vergütung für ihre Geschäftsführung Vorausgewinne von 2 % der Umsätze. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer erhält JP von der B GmbH Bezüge.

In den Streitjahren erhielt die B GmbH Vorausgewinne von

145.943 S, 103.322 S, 104.531 S und 43.593 S, somit insgesamt

397.389 S.

Mit Bescheid vom 8. Juni 1999 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei der Beschwerdeführerin Kommunalsteuer von 11.922 S bescheidmäßig vor, wobei er als Bemessungsgrundlage jene Beträge heranzog, die die Beschwerdeführerin der B GmbH in den Streitjahren als Vorausgewinne überwiesen hatte.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, zwischen ihr und der B GmbH könne weder ein Dienstverhältnis bestehen, noch könne die B GmbH von ihr Gehälter und sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beziehen, weswegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer unzulässig sei.

Mit Bescheid vom 9. November 1999 wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Partei die Berufung mit der Begründung ab, nach dem eigenständigen Begriff des Dienstnehmers im Kommunalsteuergesetz unterlägen alle Zahlungen an einen Geschäftsführer der Kommunalsteuer. Die Beschwerdeführerin habe in den Streitjahren der B GmbH 397.389 S überwiesen, die im Endeffekt JP als deren Geschäftsführer zugekommen seien. Nach § 5 Abs 1 KommStG stellten daher die JP zugekommenen Beträge die Bemessungsgrundlage für die der Beschwerdeführerin vorzuschreibende Kommunalsteuer dar. Bei dieser Sach- und Rechtslage komme es im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mehr darauf an, dass zwischen ihr und der B GmbH kein Dienstverhältnis bestehe und die B GmbH von ihr keine Gehälter und sonstigen Vergütungen iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beziehe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens in der Berufung aus, die Frage, ob für die Tätigkeit des JP überhaupt Kommunalsteuer vorgeschrieben werden dürfe, sei nicht in einem mit ihr, sondern in einem mit der B GmbH abzuführenden Verfahren zu lösen. Zwischen ihr und JP bestünden keine Rechtsbeziehungen. JP erhalte von ihr auch keine Arbeitslöhne, Gehälter und sonstige Vergütungen nach § 5 Abs 1 KommStG. Da die Vorschreibung von Kommunalsteuer in Ansehung der an die B GmbH überwiesenen Beträge unzulässig sei, sei der Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei ersatzlos aufzuheben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab, wobei sie nach Hinweis auf § 3 Abs 1 dritter Satz KommStG in der Fassung BGBl Nr 680/1994 zur Begründung ausführte, die Kosten des Geschäftsführers JP würden diesem nicht direkt ausbezahlt, sondern von der Beschwerdeführerin an die B GmbH überwiesen. Die Geschäftsführerbezüge des JP stellten ihrem wirtschaftlichen Gehalt (§ 17 Sbg LAO) nach Arbeitslöhne dar, welche die Beschwerdeführerin - wenn auch mittelbar über die B GmbH - einem unternehmenszugehörigen Dienstnehmer gewähre. Die Geschäftsführerbezüge unterlägen daher genau so wie die Bezüge der direkt von der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmer der Kommunalsteuer. Da JP im Endeffekt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und somit als deren Dienstnehmer iSd § 2 KommStG anzusehen sei, unterlägen die ihm ausbezahlten Bezüge der Kommunalsteuer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach Darstellung jener Gründe, die zur Novellierung des § 3 Abs 1 KommStG mit BGBl Nr 680/1994 geführt haben, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, für eine Umdeutung des tatsächlichen Geschehens (Zahlung von Bezügen durch sie an die B GmbH) in eine Zahlung durch sie an JP, um so die Vorschreibung von Kommunalsteuer an sie zu ermöglichen, bleibe auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Raum. Die zwischen ihr und JP stehende B GmbH, die grundsätzlich kommunalsteuerpflichtig sei, könne nicht ignoriert werden. Wenn überhaupt dürfe Kommunalsteuer auf Grund der Tätigkeit des JP nicht ihr, sondern nur der B GmbH vorgeschrieben werden. Wie bereits im Administrativverfahren dargetan, bestünden zwischen ihr und JP keine Rechtsbeziehungen, was von der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt werde. Wie sich aus dem hg Erkenntnis vom 8. August 1996, 96/14/0015, ergebe, stehe der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH in keiner Rechtsbeziehung zur KG, weshalb ihr als KG keine Kommunalsteuer für die Tätigkeit des JP als Geschäftsführer der B GmbH vorgeschrieben werden dürfe.

Mit diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kann die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht als Steuersubjekt negiert werden, um so deren Tätigkeit einem anderen Steuersubjekt zuzurechnen. Denn eine Gesellschaftsgründung allein führt noch nicht dazu, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu dem Schluss zu gelangen, die Kapitalgesellschaft (hier: die B GmbH) sei iSd § 17 Sbg LAO nicht existent (vgl das hg Erkenntnis vom 2. August 2000, 98/13/0152, mwA). Im Beschwerdefall ist die gewählte Rechtsform einer GmbH & Co KG weder ungewöhnlich, noch wäre in Ansehung der Kommunalsteuer eine Steuerersparnis eingetreten, weswegen die Annahme der belangten Behörde, die Geschäftsführerbezüge des JP würden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Beschwerdeführerin gewährt, rechtswidrig ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof überdies im bereits von der Beschwerdeführerin zitierten hg Erkenntnis vom 8. August 1996, 96/14/0015, insbesondere unter Hinweis auf § 2 KommStG ausgeführt hat, steht der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH in keinem Dienstverhältnis zur KG.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150124.X00

Im RIS seit

21.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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