RS Vwgh 2001/6/7 98/15/0172

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Veröffentlicht am 07.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/02 Studienrecht allgemein
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

DUK-G 1994 §1;
DUK-G 1994 §2;
DUK-G 1994 §25;
DUK-G 1994 §3;
DUK-G 1994 §5;
KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs1;
KStG 1988 §2 Abs5;
UniStG 1997 §2;
UniStG 1997 §3;

Rechtssatz

An der Natur der hoheitlichen Tätigkeit der Donau-Universität Krems ändert sich nichts dadurch, dass von Studierenden in Entsprechung des § 25 Abs 3 DUK-G Taxen eingehoben werden, um im gewissen Umfang zu den Kosten für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Studienbetriebes beizutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150172.X02

Im RIS seit

06.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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