RS Vwgh 2001/12/17 2001/14/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §1;
KommStG 1993 §3 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/14/0035 E 18. Oktober 2007 2002/14/0067 E 27. August 2002

Rechtssatz

GmbH zählen zu den Körperschaften iSd § 7 Abs 3 KStG 1988. Aufgrund des dritten Satzes des § 3 Abs 1 KommStG gilt eine GmbH daher stets und in vollem Umfang als Unternehmer iSd KommStG. Für die Kommunalsteuerpflicht der GmbH ist es daher nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung für eine KG umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140209.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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