Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993180573.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Am 9. März 1993 hatte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/10/0046 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Nach den Darlegungen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer (der gesetzliche Vertreter des JB.) beim Bundesminister für Unterricht und Kunst "den Antrag auf behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit für den Zögling JB. mit öffentlich-rechtlichem Bescheid beantragt". Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...
Am 9. März 1993 hatte der Beschwerdeführer die zur Zl. 93/10/0046 protokollierte Säumnisbeschwerde erhoben. Nach den Darlegungen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer (der gesetzliche Vertreter des JB.) beim Bundesminister für Unterricht und Kunst "den Antrag auf behördliche Festsetzung der öffentlich-rechtlichen Platzgebühren und deren Fälligkeit für den Zögling JB. mit öffentlich-rechtlichem Bescheid beantragt". Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtsho... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/10/0204 B 29. November 1993 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/04/0297 2 Stammrechtssatz Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bezieht sich nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung durch den VwGH (Hinweis B 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/19... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/10/0204 B 29. November 1993 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1 Stammrechtssatz Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteieng... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/10/0204 B 29. November 1993 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/04/0297 2 Stammrechtssatz Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG bezieht sich nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung durch den VwGH (Hinweis B 16.11.1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/19... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/10/0204 B 29. November 1993 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1 Stammrechtssatz Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteieng... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 21. September 1993, 93/14/0114-6, zugestellt am 4. Oktober 1993, wies der Gerichtshof die Beschwerde gegen den im Spruch: dieses Beschlusses genannten Bescheid (in der Folge: Bescheid) gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit der
Begründung: zurück, wie sich sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde als auch aus den Verwaltungsakten ergebe, sei der Bescheid am 21. Mai 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden, weswegen die erst am 7. Juli 1993 zur Post gegebene Beschwerd... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 21. September 1993, 93/14/0114-6, zugestellt am 4. Oktober 1993, wies der Gerichtshof die Beschwerde gegen den im Spruch: dieses Beschlusses genannten Bescheid (in der Folge: Bescheid) gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit der
Begründung: zurück, wie sich sowohl aus der Gegenschrift der belangten Behörde als auch aus den Verwaltungsakten ergebe, sei der Bescheid am 21. Mai 1993 durch Hinterlegung zugestellt worden, weswegen die erst am 7. Juli 1993 zur Post gegebene Beschwerd... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185
Rechtssatz: In der Unterlassung eines rechtzeitigen Hinweises an den Gerichtshof über angebliche Zustellmängel liegt eine Sorglosigkeit des Antragstellers, die als Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG anzusehen ist. Diese Gesetzess... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmetatbestand ist vom Wiederaufnahmewerber im Antrag sachverhaltsbezogen schlüssig darzutun. Dies gilt auch für das im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht von der Partei verschuldeten" (Hinw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185
Rechtssatz: In der Unterlassung eines rechtzeitigen Hinweises an den Gerichtshof über angebliche Zustellmängel liegt eine Sorglosigkeit des Antragstellers, die als Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG anzusehen ist. Diese Gesetzess... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0186 93/14/0185
Rechtssatz: Der Wiederaufnahmetatbestand ist vom Wiederaufnahmewerber im Antrag sachverhaltsbezogen schlüssig darzutun. Dies gilt auch für das im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht von der Partei verschuldeten" (Hinw... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 24. März 1993, Zl. 93/03/0009-5, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da der Beschwerdeführer dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 28. Jänner 1993 nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen war. So hatte er den auftragsgemäß in vierfacher Ausfertigung zu erstattenden ergänzenden Schriftsatz nur in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und anstelle der aufgetragenen Vorlage einer weiteren (vierten) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde le... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0072, wurde ein Beschwerdeverfahren eingestellt, weil es der Antragsteller als Beschwerdeführer unterlassen hat, innerhalb der ihm gesetzten Frist alle der Beschwerde anhaftenden Formmängel zu beheben. Die diesen Beschluß enthaltende Sendung wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 15. Juli 1993 beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag laut Rückschein vom 16. Juli 1993 an zur Abholung bereit. Mit Eingabe vom 6. August 1993 begehrt der A... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0093, wurde einem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0012, abgeschlossenen Verfahrens (Einstellung des Verfahrens wegen unvollständiger Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formmängel) keine Folge gegeben. Mit Eingabe vom 5. August 1983 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Mai 1993 abgeschlossenen (Wiederauf... mehr lesen...
Am 11. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, die mit Beschluß vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0115, als verspätet - der Beschwerdeführer hatte erklärt, daß ihm der Bescheid am 29. März 1993 zugestellt worden sei - zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol neuerlich Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in de... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 24. März 1993, Zl. 93/03/0009-5, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da der Beschwerdeführer dem hg. Mängelbehebungsauftrag vom 28. Jänner 1993 nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen war. So hatte er den auftragsgemäß in vierfacher Ausfertigung zu erstattenden ergänzenden Schriftsatz nur in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und anstelle der aufgetragenen Vorlage einer weiteren (vierten) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde le... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VStG §53 Abs2;VwGG §45 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1993/09/29 93/02/0180 2 Stammrechtssatz Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem VwGH ist nicht geeignet, die Rechtswirkungen iSd § 53b Abs 2 letzter Satz VStG auszulösen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §34 Abs2;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Vom Mangel eines Verschuldens kann nicht gesprochen werden, wenn die Versäumnis einer Frist darauf beruht, daß eine gerichtliche Verfügung nicht vollständig und sorgfältig gelesen wurde. Schlagworte Frist
Mängelbehebung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030210.... mehr lesen...
Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0186 Rechtssatz: Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem VwGH ist nicht geeignet, die Rechtswirkungen iSd § 53b Abs 2 letzter Satz VStG auszulösen. Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0180
Rechtssatz: Daß der Beschwerdeführer beim VwGH durch Angabe eines falschen Zustelldatums in der Beschwerde die Annahme einer Verspätung der Beschwerde ausgelöst hat (eine Fristversäumnis wir... mehr lesen...
Am 11. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer gegen denselben Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben, die mit Beschluß vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0115, als verspätet - der Beschwerdeführer hatte erklärt, daß ihm der Bescheid am 29. März 1993 zugestellt worden sei - zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer erhebt nun gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol neuerlich Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §34 Abs2;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Vom Mangel eines Verschuldens kann nicht gesprochen werden, wenn die Versäumnis einer Frist darauf beruht, daß eine gerichtliche Verfügung nicht vollständig und sorgfältig gelesen wurde. Schlagworte Frist
Mängelbehebung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993030210.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §71 Abs1 lita;VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/03/0180
Rechtssatz: Daß der Beschwerdeführer beim VwGH durch Angabe eines falschen Zustelldatums in der Beschwerde die Annahme einer Verspätung der Beschwerde ausgelöst hat (eine Fristversäumnis wir... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Juni 1992, AZ IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Verfügung vom 18. August 1992, Zl. 92/09/0211-2, gemäß dem § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Mit Beschluß vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0211-7, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993090294.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 17. Juni 1992, AZ IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Verfügung vom 18. August 1992, Zl. 92/09/0211-2, gemäß dem § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurückgestellt. Mit Beschluß vom 4. November 1992, Zl. 92/09/0211-7, wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993090294.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Antragsteller brachte am 7. Juni 1993 eine als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" und "Antrag auf Korrektur eines Schreibfehlers" bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein, in welcher er lediglich ausführte, er beantrage den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056, dahingehend zu korrigieren, "daß der Antrag auf den Antrag auf Gefahrenzulage abgeändert wird". Im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, die in der Beschwerde beantragt... mehr lesen...