Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG", weil er am 20. April 1993 bei der belangten Behörde den Antrag auf Aufwandsentschädigung zurückgezogen habe. Dieses Faktum sei im Sachverhalt nicht berücksichtigt worden, hätte aber von ihm im Verlaufe einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können, sodaß das Erkenntnis anders gelautet hätte. Weiters beantra... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0235, eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Er bringt lediglich vor, bei Wahrung der Bestimmungen über das Parteiengehör hätte der Beschluß anders gelautet; infolge der "kompletten Untätigkeit der belangten Behörde" sei der Sachverhalt in der Beschwerde nicht präziser ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120160.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120159.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120162.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Antragsteller brachte am 7. Juni 1993 eine als "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" und "Antrag auf Korrektur eines Schreibfehlers" bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgerichtshof ein, in welcher er lediglich ausführte, er beantrage den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1993, Zl. 93/12/0056, dahingehend zu korrigieren, "daß der Antrag auf den Antrag auf Gefahrenzulage abgeändert wird". Im Verlauf einer mündlichen Verhandlung, die in der Beschwerde beantragt... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG", weil er am 20. April 1993 bei der belangten Behörde den Antrag auf Aufwandsentschädigung zurückgezogen habe. Dieses Faktum sei im Sachverhalt nicht berücksichtigt worden, hätte aber von ihm im Verlaufe einer mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können, sodaß das Erkenntnis anders gelautet hätte. Weiters beantra... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 7. Juni 1993 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0235, eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG und Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof. Er bringt lediglich vor, bei Wahrung der Bestimmungen über das Parteiengehör hätte der Beschluß anders gelautet; infolge der "kompletten Untätigkeit der belangten Behörde" sei der Sachverhalt in der Beschwerde nicht präziser ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120160.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120159.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120162.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 25. Februar 1993, Zlen. 93/16/0023, 93/16/0024, 93/16/0025, AW 93/16/0003, Anträgen des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben und eine Beschwerde des Einschreiters zurückgewiesen. Diese Beschlüsse hatten u.a. die Eingabe des Einschreiters vom 29. Jänner 1993 zum Gegenstand. Nunmehr verfahrensgegenständlich ist eine gleichlautende Eingabe des Einschreiters v... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §34 Abs1;VwGG §45 Abs1;VwGG §46 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Dies gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Hinweis B 9.9.1981, 81/09/0087) oder Wiedereinsetzung in den vorige... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Beschlusses genannten Beschluß vom 23. November 1992, zugestellt am 21. Jänner 1993, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1991 gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG mit der
Begründung: ein, der Antragsteller habe den ihm aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen am Freitag, den 23. Okto... mehr lesen...
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Zur Zl. 92/06/0196 hatte die Einschreiterin gegen die Salzburger Landesregier... mehr lesen...
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Zur Zl. 92/06/0142 hatten die Einschreiter gegen den Gemeinderat der Gemeinde... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Beschlusses genannten Beschluß vom 23. November 1992, zugestellt am 21. Jänner 1993, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1991 gemäß § 34 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 33 Abs 1 VwGG mit der
Begründung: ein, der Antragsteller habe den ihm aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen am Freitag, den 23. Okto... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs3;VwGG §45 Abs1 Z2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0032
Rechtssatz: Ausführungen zur Fristversäumnis in Zusammenhang mit der Frage des Hineinlangens einer Briefsendung in den Briefkasten. European Case ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs3;VwGG §45 Abs1 Z2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0032
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH gilt ein Schriftstück dann der Post durch Einwurf in einen Briefkasten am Tag des Einwurfes als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z5; Beachte Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn
erledigt:
am 24.6.1993 93/06/0114, 93/06/0125
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993060113.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993060106.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Zur Zl. 92/06/0196 hatte die Einschreiterin gegen die Salzburger Landesregier... mehr lesen...
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde. Zur Zl. 92/06/0142 hatten die Einschreiter gegen den Gemeinderat der Gemeinde... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs3;VwGG §45 Abs1 Z2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0032
Rechtssatz: Ausführungen zur Fristversäumnis in Zusammenhang mit der Frage des Hineinlangens einer Briefsendung in den Briefkasten. European Case ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §33 Abs3;VwGG §45 Abs1 Z2;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0032
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH gilt ein Schriftstück dann der Post durch Einwurf in einen Briefkasten am Tag des Einwurfes als übergeben, wenn am Briefkasten der Vermerk... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z5; Beachte Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn
erledigt:
am 24.6.1993 93/06/0114, 93/06/0125
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993060113.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993060106.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 des AVG ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche laut Postaufgabestempel am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben wurde und am 14. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof einlangt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/01/0510
Rechtssatz: Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich gemäß § 66 Abs. 4 des AVG ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche laut Postaufgabestempel am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben wurde und am 14. Dezember 1992 beim Verwaltungsgerichtshof einlangt... mehr lesen...