Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0152, wurde eine Bescheidbeschwerde des Antragstellers in einer Verwaltungsstrafsache nach dem KFG 1967 als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war auf Grund der Behauptung des Antragstellers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn am 26. Februar 1992 und auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert, in dem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992010876.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §28 Abs1 Z7;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: In seinem Wiederaufnahmsantrag macht der Antragsteller geltend, daß die Postaufgabe der als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde früher als im Zurückweisungsbeschluß auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert angenommen 8. April 1992 - somit am letzten Tag der Beschwerdefrist - erfolgt sei. Er bot für diese Behauptung Beweise ... mehr lesen...
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0152, wurde eine Bescheidbeschwerde des Antragstellers in einer Verwaltungsstrafsache nach dem KFG 1967 als verspätet zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof war auf Grund der Behauptung des Antragstellers im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn am 26. Februar 1992 und auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert, in dem die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §28 Abs1 Z7;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: In seinem Wiederaufnahmsantrag macht der Antragsteller geltend, daß die Postaufgabe der als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde früher als im Zurückweisungsbeschluß auf Grund des Poststempels auf dem Kuvert angenommen 8. April 1992 - somit am letzten Tag der Beschwerdefrist - erfolgt sei. Er bot für diese Behauptung Beweise ... mehr lesen...
Mit dem in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat beschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0172, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1988, Zl. MA 62 - III/261/88/Str, betreffend Verwaltungsübertretung durch unbefugte Titelführung gemäß § 109 Abs. 2 UOG als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm - f... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als rechtskundiger Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragsteller gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. März 1988, betreffend "Personalzulage" als unbegründet abgewiesen. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen. Der vorliegend... mehr lesen...
Mit dem in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat beschlossenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1989, Zl. 88/12/0172, hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1988, Zl. MA 62 - III/261/88/Str, betreffend Verwaltungsübertretung durch unbefugte Titelführung gemäß § 109 Abs. 2 UOG als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm - f... mehr lesen...
Der Antragsteller steht als rechtskundiger Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragsteller gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. März 1988, betreffend "Personalzulage" als unbegründet abgewiesen. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses Erkenntnis verwiesen. Der vorliegend... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0166 B 28. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (Hinweis auf E 19.10.1951, 0170/51). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0166 B 28. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichungshandlung im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (Hinweis auf E 19.10.1951, 0170/51). ... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 22. September 1992, Zl. 92/11/00074, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des E gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1992, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Zivildienstpflicht gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung: ein, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Juli 1992, betreffend desse... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z4;VwGG §45 Abs1;VwGG §56;VwGG §58;
Rechtssatz: Indem der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, daß der Bf nicht formell klaglos gestellt worden sei, bestreitet er lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des VwGH. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG (oder eine... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1 Stammrechtssatz Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei, nicht; es müssen vielmehr die angeblich nicht beachtet... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 22. September 1992, Zl. 92/11/00074, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Beschwerde des E gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1992, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Zivildienstpflicht gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 Zivildienstgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung: ein, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10. Juli 1992, betreffend desse... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z4;VwGG §45 Abs1;VwGG §56;VwGG §58;
Rechtssatz: Indem der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, daß der Bf nicht formell klaglos gestellt worden sei, bestreitet er lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des VwGH. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG (oder eine... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1 Stammrechtssatz Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei, nicht; es müssen vielmehr die angeblich nicht beachtet... mehr lesen...
In der am 27. August 1992 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Beschwerdeführer als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Bezogen auf diesen Tag hätte die Beschwerde spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, AW 92/10/0230, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen Verspätung zurück. Auf Grund dieses Be... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;VwGG §45 Abs1 litb;VwGG §46 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/10/0451 B 21. Dezember 1992 92/10/0455 B 21. Dezember 1992 92/10/0454 B 21. Dezember 1992 92/10/0452 B 21. Dezember 1992 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/03/0066 B 20. Mai 1981 VwSlg 10456 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Führt die irrtümlich unrichti... mehr lesen...
Die am 13. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 26. Juni 1992, Zl. 6/1 - 1252/91-01, betreffend Einkommensteuer 1989, enthielt die Angabe, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 29. Juni 1992 zugestellt worden sei. Mit Beschluß vom 4. September 1992, 92/13/0190, wies der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend vom behauptete... mehr lesen...
Die am 13. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 26. Juni 1992, Zl. 6/1 - 1252/91-01, betreffend Einkommensteuer 1989, enthielt die Angabe, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 29. Juni 1992 zugestellt worden sei. Mit Beschluß vom 4. September 1992, 92/13/0190, wies der Verwaltungsgerichtshof, ausgehend vom behauptete... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 Stammrechtssatz Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG idF 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 Stammrechtssatz Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG idF 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z ... mehr lesen...
Die Antragstellerin hat am 13. Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl GA 7-1393/90, betreffend Sicherstellung, eine mit 8. Jänner 1992 datierte Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde wurde unter Zl 92/13/0014 protokolliert. Nach Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Beschwerdesache gemäß § 35 Abs 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Nach Vorla... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992130160.X01 Im RIS seit 28.10.1992 Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Die Antragstellerin hat am 13. Jänner 1992 beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Zl GA 7-1393/90, betreffend Sicherstellung, eine mit 8. Jänner 1992 datierte Beschwerde eingebracht. Diese Beschwerde wurde unter Zl 92/13/0014 protokolliert. Nach Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel hat der Verwaltungsgerichtshof in dieser Beschwerdesache gemäß § 35 Abs 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Nach Vorla... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992130160.X01 Im RIS seit 28.10.1992 Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Die Antragsteller, eine aus Ehegatten bestehende Hausgemeinschaft, legten gegen die im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1979 bis 1982 ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO Berufung ein. Da die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über diese Berufung nicht innerhalb der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist entschieden hatte, erhoben die Antragsteller Säumnisbeschwerde na... mehr lesen...
Die Antragsteller, eine aus Ehegatten bestehende Hausgemeinschaft, legten gegen die im Anschluß an eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1979 bis 1982 ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO Berufung ein. Da die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland über diese Berufung nicht innerhalb der im § 27 VwGG vorgesehenen sechsmonatigen Frist entschieden hatte, erhoben die Antragsteller Säumnisbeschwerde na... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §45 Abs1 Z5;VwGG §45 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0322/80 E 17. Dezember 1982 RS 3 Stammrechtssatz Ein durch Einstellung (wegen Klaglosstellung) abgeschlossenes Verfahren ist in jenem Stadium wieder aufzunehmen, in dem es sich vor dem Einstellungsbeschluß befunden hatte. European C... mehr lesen...