Mit hg. Beschluß vom B. Oktober 1991, 90/14/0111, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, der Beschwerdeführerin bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens g... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Beschwerdeführer bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß ... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom B. Oktober 1991, 90/14/0111, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, der Beschwerdeführerin bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens g... mehr lesen...
Mit hg. Beschluß vom 8. Oktober 1991, 90/14/0110, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dabei ging der Gerichtshof davon aus, daß der Bescheid, gegen den die Beschwerde gerichtet war, dem Beschwerdeführer bereits am 13. April 1990 durch Hinterlegung und nicht erst - wie behauptet - am 17. April 1990 rechtswirksam zugestellt worden war. Mit dem vorliegenden Schriftsatz werden ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß ... mehr lesen...
Beachte Die Beschwerdefälle 91/14/0220 und 91/14/0221 wurden am 26.11.1991 im gleichen Sinne entschieden; Besprechung in AnwBl 1992/5, 424, dort jedoch Bezug auf 91/14/0220, 91/14/0221; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0219 Rechtssatz: Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs5;VwGG §45 Abs1 Z2;ZustG §17 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0221 B 26. November 1991
Besprechung in:
AnwBl 5/1992; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs5;VwGG §45 Abs1 Z2;ZustG §17 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0221 B 26. November 1991
Besprechung in:
AnwBl 5/1992; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt... mehr lesen...
Mit einem am 10. Oktober 1989 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, GZ. GA 7 - 1371/89. Die Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/13/0201, mit der Begründung: zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid dem Antragsteller am 28. August 1989 zugestellt worden sei, sodaß die Frist zu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1;VwGG §46 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990130032.X02 Im RIS seit 21.11.1991 mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 29. Jänner 1991, Zl. AW 90/15/0012-8, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 20. August 1990 (eingelangt am 28. August 1990) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, der zur hg. Zl. 90/15/0124 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen Summe von S 49.040,-... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 29. Jänner 1991, Zl. AW 90/15/0012-8, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 20. August 1990 (eingelangt am 28. August 1990) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, der zur hg. Zl. 90/15/0124 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen Summe von S 49.040,-... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 29. Jänner 1991, Zl. AW 90/15/0012-8, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 20. August 1990 (eingelangt am 28. August 1990) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, der zur hg. Zl. 90/15/0124 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen Summe von S 49.040,-... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150079.X02 Im RIS seit 21.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150079.X01 Im RIS seit 21.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150079.X02 Im RIS seit 21.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150079.X01 Im RIS seit 21.10.1991 mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 11. März 1991, Zl. AW 90/15/0002-6, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 28. Jänner 1991 (eingelangt am 29. Jänner 1991) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, den zu den hg. Zlen. 91/15/0014, 0015 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen KFZ-Steuer ... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 11. März 1991, Zl. AW 90/15/0002-6, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 28. Jänner 1991 (eingelangt am 29. Jänner 1991) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, den zu den hg. Zlen. 91/15/0014, 0015 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen KFZ-Steuer ... mehr lesen...
Mit dem hg. Beschluß vom 11. März 1991, Zl. AW 90/15/0002-6, wurde der in der Beschwerdeschrift vom 28. Jänner 1991 (eingelangt am 29. Jänner 1991) gestellte Antrag des Beschwerdeführers, den zu den hg. Zlen. 91/15/0014, 0015 protokollierten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Der Antrag war damit begründet worden, daß durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide (Hereinbringung einer "völlig gesetzwidrig" vorgeschriebenen KFZ-Steuer ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150080.X02 Im RIS seit 14.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150080.X01 Im RIS seit 14.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150080.X02 Im RIS seit 14.10.1991 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991150080.X01 Im RIS seit 14.10.1991 mehr lesen...
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das in der Sache erflossene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, verwiesen, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 1989 betreffend die im Instanzenzuge erfolgte Bestätigung der Vorschreibung von Gerichtsgebühren im Betrage von insgesamt... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/16/0221
91/16/0080
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160071.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 1991 ist der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. aufgetragen worden (Punkt 4), - außer dem zur Vorlage in dreifacher Ausfertigung aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz zu der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1991, Zl. B 240/91-3, nach Ablehnung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesministe... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/04/0180 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1990/12/06 90/04/0297 1 Stammrechtssatz Im Wiederaufnahmeverfahren überprüft der VwGH nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren u... mehr lesen...
I. Zur hg. Zl. 90/19/0504 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990 betreffend Sozialhilfe erhoben. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/19/0504-2, wurde dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt (§ 34 Abs. 2 VwGG). Mit Beschluß vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504-5, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Sa... mehr lesen...
I. Zur hg. Zl. 90/19/0504 hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. September 1990 betreffend Sozialhilfe erhoben. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/19/0504-2, wurde dem Antragsteller ein Mängelbehebungsauftrag erteilt (§ 34 Abs. 2 VwGG). Mit Beschluß vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0504-5, wurde das Verfahren über die genannte Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Sa... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/19/0025 91/19/0019 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1299/54 B 16. November 1955 VwSlg 3886 A/1955 RS 2 Stammrechtssatz Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 lit b VwGG 1952 bezieht sich nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung. ... mehr lesen...