RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0249

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Indem der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, daß der Bf nicht formell klaglos gestellt worden sei, bestreitet er lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des VwGH. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG (oder einer der übrigen Ziffern dieses Absatzes) dar.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110249.X02

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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