Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/01/0510
Rechtssatz: Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen einer Fristversäumnis. Demnach geht ein Wiedereinsetzungsantrag, in dem behauptet wird, daß die in einem Zurückweisungsbeschluß ... mehr lesen...
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 2. Dezember 1992, Zlen. 92/12/0231, 92/12/0237 und 92/12/0240, Säumnisbeschwerden des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. In gleichlautenden Anträgen, die am 25. Jänner 1993 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurden, begehrte der damalige Beschwerdeführer und nunmehrige Antragsteller Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Einleitung des Vorverfahrens. Gleichzeitig legte ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/12/0025
93/12/0026
93/12/0027
93/12/0028
93/12/0029
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993120024.X01 Im RIS seit 03.04.2001 mehr lesen...
In seiner am 27. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Antragsteller als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0365, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde daher wegen Verspätung zurück. Ein Antrag auf Wie... mehr lesen...
In seiner am 27. August 1992 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Antragsteller als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde daher wegen Verspätung zurück. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §45 Abs2; Beachte Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinne erledigt:
am 22.3.1993 93/10/0023, 93/10/0024, 93/10/0025
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993100022.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof10/10 Grundrechte
Norm: B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 Stammrechtssatz Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. A... mehr lesen...
In seiner am 27. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Antragsteller als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0365, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde daher wegen Verspätung zurück. Ein Antrag auf Wie... mehr lesen...
In seiner am 27. August 1992 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Juli 1992 gab der Antragsteller als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 15. Juli 1992 an. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 26. August 1992 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 28. September 1992, Zl. 92/10/0367, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde daher wegen Verspätung zurück. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §45 Abs2; Beachte Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinne erledigt:
am 22.3.1993 93/10/0023, 93/10/0024, 93/10/0025
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993100022.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof10/10 Grundrechte
Norm: B-VG Art7 Abs1;StGG Art2;VwGG §45 Abs1 Z2;VwGG §46 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1 Stammrechtssatz Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. A... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: angeführten Beschluß wurde eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres wegen Verspätung zurückgewiesen. Aus der Eingabe der Antragstellerin vom 19. November 1992 ergab sich, daß ihr mit dem oben angeführten Beschluß als Beschwerde aufgefaßter Schriftsatz zur Verbesserung von Mängeln bestimmt war, die ihrem zur hg. Zl. VH 92/01/0147 gestellten Verfahrenshilfeantrag anhafteten. Dies war für den Verwaltungsgerichtshof ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §45 Abs1;VwGG §62 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992011021.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Das Verfahren über die vom Antragsteller zu Zl. 89/17/0043 gegen die Salzburger Landesregierung erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kanalanschlußgebühr wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1989 eingestellt, weil die belangte Behörde NACH Ablauf der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Vorstellungsbescheid nachgeholt hatte und der Beschwerdeführer damit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als klaglos gestellt anzus... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §27;VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/01/0097 B 18. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der ... mehr lesen...
Das Verfahren über die vom Antragsteller zu Zl. 89/17/0043 gegen die Salzburger Landesregierung erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Kanalanschlußgebühr wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1989 eingestellt, weil die belangte Behörde NACH Ablauf der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Vorstellungsbescheid nachgeholt hatte und der Beschwerdeführer damit im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG als klaglos gestellt anzus... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §27;VwGG §33 Abs1;VwGG §45 Abs1 Z5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/01/0097 B 18. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, weil der versäumte Bescheid von der belangten Behörde nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist nachgeholt und der Bfr sohin klaglos gestellt wurde, in der Folge aber der ... mehr lesen...
Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, hatte der Antragsteller die zur Zl. 92/07/0172 protokollierte Beschwerde erhoben, in welcher er das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn mit dem 6. August 1992 angegeben hatte. Diese Beschwerde war am 18. September 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und mit einem Eingangsvermerk versehen worden, welcher sie als an diesem Tage persönlich überreich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992070215.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, hatte der Antragsteller die zur Zl. 92/07/0172 protokollierte Beschwerde erhoben, in welcher er das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn mit dem 6. August 1992 angegeben hatte. Diese Beschwerde war am 18. September 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und mit einem Eingangsvermerk versehen worden, welcher sie als an diesem Tage persönlich überreich... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992070215.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/11/0150, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des R (im folgenden als Antragsteller bezeichnet) gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 29. April 1992 betreffend Insolvenz-Ausfallgeld eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, insoweit nicht nachgekommen war, als seine Beschwerde auch nach ihrer Ergänzung keinen Sach... mehr lesen...
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/11/0150, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des R (im folgenden als Antragsteller bezeichnet) gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 29. April 1992 betreffend Insolvenz-Ausfallgeld eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, insoweit nicht nachgekommen war, als seine Beschwerde auch nach ihrer Ergänzung keinen Sach... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §28 Abs1 Z3;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ersetzt nicht die Sachverhaltsdarstellung iSd § 28 Abs 1 Z 3 VwGG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110293.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §28 Abs1 Z3;VwGG §45 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ersetzt nicht die Sachverhaltsdarstellung iSd § 28 Abs 1 Z 3 VwGG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992110293.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Beschlusses genannten Erkenntnis wurde die vom Antragsteller gegen die ebenfalls im
Spruch: dieses Beschlusses genannte Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde abgewiesen. Der als Wiederaufnahmeantrag zum Verfahren 90/15/0124 bezeichnete Schriftsatz vom 4. Mai 1992 enthält ua folgende Ausführungen: "1. Im Beschwerdeverfahren ging es primär um die Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. Das zit. Erk. kommt nun zu dem Schluß, daß es de... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: dieses Beschlusses genannten Erkenntnis wurde die vom Antragsteller gegen die ebenfalls im
Spruch: dieses Beschlusses genannte Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde abgewiesen. Der als Wiederaufnahmeantrag zum Verfahren 90/15/0124 bezeichnete Schriftsatz vom 4. Mai 1992 enthält ua folgende Ausführungen: "1. Im Beschwerdeverfahren ging es primär um die Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. Das zit. Erk. kommt nun zu dem Schluß, daß es de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 2 Stammrechtssatz Mit dem Vorbringen, daß der VwGH bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe, kann das Vorliegen eines Wiederaufnahmeg... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §45 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 2 Stammrechtssatz Mit dem Vorbringen, daß der VwGH bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe, kann das Vorliegen eines Wiederaufnahmeg... mehr lesen...
In der vorliegenden, vom Einschreiter augenscheinlich selbst verfaßten Eingabe beantragt er gemäß § 69 Abs. 1 Z. a, b und c (offenbar AVG) die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dessen Gegenstand - offenbar im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung - der Entzug seiner Waffenbesitzkarte war. Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ein durch Erkenntnis oder Beschluß dieses Gerichtshofes abgeschlossenes Verfahren vorau... mehr lesen...