RS VwGH Beschluss 1993/09/29 93/02/0180

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0186 Rechtssatz

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem VwGH ist nicht geeignet, die Rechtswirkungen iSd § 53b Abs 2 letzter Satz VStG auszulösen.

Im RIS seit
03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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