TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0184

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2 impl;
VStG §53 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des H in W, auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur hg. Zl. 93/02/0072, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0072, wurde ein Beschwerdeverfahren eingestellt, weil es der Antragsteller als Beschwerdeführer unterlassen hat, innerhalb der ihm gesetzten Frist alle der Beschwerde anhaftenden Formmängel zu beheben. Die diesen Beschluß enthaltende Sendung wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 15. Juli 1993 beim zuständigen Postamt hinterlegt und lag laut Rückschein vom 16. Juli 1993 an zur Abholung bereit.

Mit Eingabe vom 6. August 1993 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages führt er aus, daß der Beschluß vom 30. Juni 1993 seiner Ehefrau im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden und daß er vom 5.Juli bis zum 23.Juli 1993 vorübergehend ortsabwesend gewesen sei. Erstere Behauptung ist - wie bereits ausgeführt - aktenwidrig. Ob die zweite Behauptung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Das Datum der Zustellung des Beschlusses vom 30. Juni 1993 an den Antragsteller ist nämlich für die Entscheidung über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag unerheblich. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich in keiner Weise, daß die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages nach § 45 Abs. 2 VwGG mit diesem Tag zu laufen begonnen hätte, weil er - worauf es nach der genannten Gesetzesbestimmung einzig ankommt - an diesem Tag von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Als Wiederaufnahmegrund kommt nach seinem Vorbringen nur die Z. 4 des § 45 Abs. 1 VwGG in Betracht; danach ist die Wiederaufnahme eines u.a. mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Vorschriften über das Parteiengehör nicht beachtet wurden und anzunehmen ist, daß sonst die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte. Der Antragsteller tut nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Bestimmung über das Parteiengehör nach der unvollständigen Befolgung des Mängelbehebungsauftrages und vor der Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu beachten gewesen wären bzw. was er im Falle der Gewährung der Möglichkeit zur Äußerung vorgebracht hätte, das geeignet gewesen wäre, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verhindern.

Daß das Beschwerdeverfahren ohne gesonderte Anhörung des Beschwerdeführers eingestellt wurde, geschah durchaus in Entsprechung der Verfahrensbestimmungen, insbesondere jener über die Gewährung des Parteiengehörs. Der Antragsteller hat weder im eingestellten Beschwerdeverfahren noch in seinem Wiederaufnahmeantrag ein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, darzutun, es sei den in Rede stehenden Verfahrensvorschriften nicht entsprochen worden.

Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 45 VwGG hat bei sonstiger Unzulässigkeit Angaben darüber zu enthalten, die die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit ermöglichen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1957, Slg. Nr. 4279/A). Dazu gehört die Angabe des Tages der Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen des behaupteten Wiederaufnahmegrundes. Dies setzt wiederum voraus, daß der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund zumindest andeutungsweise bezeichnet wird. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag läßt jede diesbezügliche Angabe vermissen.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung der dem Wiederaufnahmeantrag anhaftenden Formmängel sowie eines Abspruches über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bedurfte.

Bemerkt sei, daß ein Antrag auf Wiederaufnahme eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswirkungen nach § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG nicht auszulösen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020184.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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