TE Vwgh Beschluss 1993/9/29 93/02/0180

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1;
VStG §53b Abs2;
VwGG §45 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/02/0186

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des H in W, betreffend "Berufung" und Wiederaufnahme des Verfahrens zur hg. Zl. 93/02/0093, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird keine Folge gegeben.

2) Die Berufung wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0093, wurde einem Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0012, abgeschlossenen Verfahrens (Einstellung des Verfahrens wegen unvollständiger Behebung der der Beschwerde anhaftenden Formmängel) keine Folge gegeben.

Mit Eingabe vom 5. August 1983 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 28. Mai 1993 abgeschlossenen (Wiederaufnahms-)Verfahrens und erhebt - "je nachdem was rechtmässig ist" - Berufung gegen diesen Beschluß.

Zur Rechtzeitigkeit seiner Anträge führt er aus, daß der Beschluß am 5. Juli 1993 im Wege der Ersatzzustellung an seine Ehefrau zugestellt wurde, er aber vom 5. Juli bis zum 23. Juli 1993 vorübergehend ortsabwesend gewesen sei. Vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund habe er am 23. Juli 1993 erfahren.

Ob diese Behauptung zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Das Datum der Zustellung des Beschlusses vom 28. Mai 1993 an den Beschwerdeführer ist für die Entscheidung über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag nicht erheblich. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf den Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, wonach die Wiederaufnahme eines u.a. durch Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte. Er führt aus, daß er "annehme, daß, wäre das Parteiengehör gewahrt worden, ... der Beschluß in der Hauptsache anders gelautet hätte". Er tut aber nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Bestimmungen über das Parteiengehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. 93/02/0093 zu beachten gewesen wären bzw. was er - wäre ihm vor der Erlassung des Beschlusses vom 28. Mai 1993 die Gelegenheit zu einem weiteren Vorbringen eingeräumt worden - vorgebracht hätte, das geeignet gewesen wäre, die Nichtstattgebung des Wiederaufnahmeantrages zu verhindern. Daß der Antragsteller seiner Behauptung nach in dem den in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist im gegebenen Zusammenhang ebenfalls unerheblich, weil es nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nur darauf ankommt, daß in dem wiederaufzunehmenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde.

Mangels Geltendmachung eines konkreten Wiederaufnahmegrundes war dem Antrag keine Folge zu geben.

Eine Berufung oder ein einer Berufung vergleichbares Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist unzulässig und zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund seiner Einrichtung durch das Bundes-Verfassungsgesetz in den in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten oberstes Organ. Seine Entscheidungen unterliegen keiner Überprüfung durch ein anderes Organ der Republik Österreich.

Es bedurfte bei diesem Ergebnis keines Auftrages zur Behebung der der Eingabe vom 5. August 1993 anhaftenden Formmängel (u.a. Fehlen der Unterschrift) sowie eines Abspruches über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Bemerkt wird, daß ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geeignet ist, die Rechtswirkungen im Sinne des § 53b Abs. 2 letzter Satz VStG auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020180.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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