1 Der Fristsetzungsantrag vom 24. Juni 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn dieser in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 2. August 2022, Zl. L524 2223885-1/68E, L524 2223888-1/68E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 z... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Juli 2022, Zl. W171 2240671-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014). Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 12. Juli 2022, Zl. W171 2240671-1/14Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergleiche , ... mehr lesen...
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 9. August 2022 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 8. August 2022, W122 2230765-2/5E, samt Zustellnachweis vor. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38,... mehr lesen...
1 Der am 20. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller in der vor diesem Gericht am 13. Juli 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu e... mehr lesen...
1 Die Antragstellerin zog den am 7. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 4. August 2022 zurück. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens di... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erlassung der bislang versäumten Entscheidung durch mündliche Verkündung des Beschlusses und des Erkenntnisses nach Durchführung einer Verhandlung am 22. Juni 2022 nachgeholt und eine Kopie der diesbezüglichen Niederschrift, L504 2214593 1/42Z, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Pa... mehr lesen...
1 Die Antragstellerin zog den gegenständlichen Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 4. August 2022 zurück. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. 3 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (v... mehr lesen...
1 Mit dem am 20. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 12. März 2018 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 14. Juli 2022 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 13. Juli 2022, G304 2188903-1/9E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 Da das BVwG seiner ... mehr lesen...
1 Mit dem am 11. Juli 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 10. Juli 2020 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 2. August 2022 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 2. August 2022, W153 2232891-1/26Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 ... mehr lesen...
1 Mit dem am 4. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 3. Februar 2022 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das BVwG legte diesen Antrag am 10. August 2022 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 10. August 2022, W171 2251333-1/9E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 Da das BVwG seiner Entschei... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis vom 29. Juli 2022, W208 2243314-1/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, ... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 27. Juni 2022, W212 2241858-1/15E, erlassen und eine Kopie samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweit... mehr lesen...
Die Antragstellerin hat den Fristsetzungsantrag vom 27. Juli 2022 und damit implizit auch den dort gestellten allgemeinen Antrag auf Aufwandersatz mit Schriftsatz vom 3. August 2022 ohne weitere Begründung: zurückgezogen. Beide Eingaben wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2022 vorgelegt. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 22. Juli 2022, I412 2246422-1/6E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Juli 2022, Zl. W252 2233995-1/13Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt (vgl. etwa VwGH 17.5.2021, Fr 2021/01/0014). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Juli 2022, Zl. W252 2233995-1/13Z, im Wege der mündlichen Verkündung erlassen und eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt vergle... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 4. Juli 2022, W119 2232678-1/21E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §59 Abs1 VwGG §33 Abs1 VwGG §38 Abs4 VwGG §47 VwGG §52 Abs1 VwGG §56 Abs1VwGVG 2014 §17 AVG § 59 heute AVG § 59 gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 AVG § 59 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.19... mehr lesen...
Dem Fristsetzungsantrag vom 3. Mai 2022 wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es in dieser Sache mit dem Erkenntnis vom 27. Juni 2022, W155 2233021-1/35E und W155 2233021- 4/6E, entschied. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 28. Juni 2022 vorgelegt wurde, klaglos gestellt. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 2. Mai 2022 wurde vom Antragsteller in der am 18. Mai 2022 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung zurückgezogen. Die darüber angefertigte Niederschrift wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 19. Mai 2022 vorgelegt. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist der Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn d... mehr lesen...
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 25. Mai 2022, W184 2204497-1/17E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz V... mehr lesen...
1 Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 4. Juli 2022, W208 2245904-1/11Z, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt. Eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündu... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §38 BAO §271 Abs1 VwGG §38 Abs4 AVG § 38 heute AVG § 38 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 38 gültig von 01.02.1991 bis 28.02.2013 ... mehr lesen...
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesfinanzgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Juni 2021 aufgefordert, seiner Entscheidungspflicht binnen drei Monaten nachzukommen. Das Bundesfinanzgericht hat sodann den Beschluss vom 13. September 2021, Zl. RV/4100352/2020, mit dem die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/4100351/2020 anhängigen Verfahrens ausgesetzt wurde, erlassen... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 24. Juni 2022, W122 2239248-1/8E, erlassen und eine Abschrift samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verb... mehr lesen...
1 Der Fristsetzungsantrag vom 8. März 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 zurückgezogen. 2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheid... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 1. Juni 2022, W250 2245815-1/7Z, mündlich verkündet und eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. 2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 12.1.2022, Fr 2021/14/0029, mwN). Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristse... mehr lesen...
1 Mit dem am 17. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 25. Mai 2021 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen. 2 Das BVwG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 gemeinsam mit einer Kopie der Niederschrift über das mündlich verkündete Erkenntnis vom 3. Juni 2022, W247 2242727-1/15Z, dem Verwaltungsgerichtshof vor. 3 Da das BVwG seiner... mehr lesen...
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 13. Juni 2022, I419 2203183-1/11E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorgelegt. 2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1... mehr lesen...
Der Fristsetzungsantrag vom 10. März 2022 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Juni 2022 zurückgezogen. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge Paragraph 33, Absatz eins,... mehr lesen...