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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Rechtssatz
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 38 VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen ist, wenn das säumige VwG nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 38 AVG (iVm § 17 VwGVG 2014) ausgesetzt wird (vgl. VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des VwG mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des VwG (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 38, VwGG bereits ausgeführt, dass in Übertragung der zur früheren (vor dem 1. Jänner 2014 geltenden) Rechtslage des VwGG ergangenen Judikatur das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen ist, wenn das säumige VwG nach Einbringung eines Fristsetzungsantrages einen Beschluss fasst, womit das bei ihm anhängige Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014) ausgesetzt wird vergleiche VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016; 25.5.2016, Fr 2015/11/0007). Ein solcher - allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener - Beschluss beendet nämlich - unbeschadet der für einen Antragsteller vor Aussetzung des Verfahrens zur Verfügung stehenden Möglichkeit, die Säumnis des VwG mittels Fristsetzungsantrag geltend zu machen - die Entscheidungspflicht des VwG vergleiche VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020140003.F03Im RIS seit
09.06.2020Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020