TE Vwgh Beschluss 2020/6/2 Fr 2020/22/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der K P, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Verwaltungsgericht Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Der vorliegende Fristsetzungsantrag vom 27. November 2019 wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Jänner 2020 vom Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 29. Jänner 2020 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Verwaltungsgericht Wien auf, die Entscheidung binnen zwei Monaten zu erlassen.

2        Das Verwaltungsgericht Wien entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. März 2020, VGW-151/053/7101/2019-5, und legte mit Verfügung vom 20. April 2020 dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis an die Antragstellerin vor.

3        Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall eines Fristsetzungsantrags, in dem das Verfahren wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde, ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag. Das über den Pauschalbetrag nach § 1 Z 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen (vgl. VwGH 22.5.2018, Fr 2018/22/0003, mwN).

Wien, am 2. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220001.F00

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten