TE Vwgh Beschluss 2020/6/29 Fr 2020/01/0012

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des A O in H, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13 gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Auf Grund des gegenständlichen Fristsetzungsantrages trug der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 9. April 2020 dem Bundesverwaltungsgericht auf, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

2        Am 4. Juni 2020 legte das Bundesverwaltungsgericht seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 3. Juni 2020, W237 1426980-2/12E, vor, mit dem es das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einstellte, weil der Antragsteller seine Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2020 zurückgezogen hatte.

3        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 23.4.2020, Fr 2019/01/0037, mwN).

4        Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. wiederum VwGH Fr 2019/01/0037, mwN).

5        Was die Kostenentscheidung betriftt, liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehungserklärung der vorliegenden Art bewirkt wurde. Nach dersubsidiär anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. VwGH 8.8.2019, Fr 2019/20/0004, sowie erneut VwGH Fr 2019/01/0037, jeweils mwN).

Wien, am 29. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020010012.F00

Im RIS seit

23.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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