TE Vwgh Beschluss 2020/6/29 Fr 2020/22/0007

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei A C in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht in einer Angelegenheit betreffend Erteilung eines Visums, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Fristsetzungsantrag vom 9. März 2020 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - dem Verwaltungsgericht am 22. August 2019 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2019 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juli 2019 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.

Das Verwaltungsgericht entschied mit Beschluss vom 22. April 2020 über die Beschwerde und legte (erst) im Anschluss den Fristsetzungsantrag mit einer Abschrift der Entscheidung und mit dem Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Durch die Fällung und Zustellung der Entscheidung wurde die Säumnis beendet. Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. etwa VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0020).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der versäumten Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014, mwN).

Wien, am 29. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220007.F00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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