TE Vwgh Beschluss 2020/6/30 Fr 2020/16/0010

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §38 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/16/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Säumnisbeschwerde von V S und J S, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27 gegen das Bundesfinanzgericht i. A. Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Der als „Säumnisbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG“ bezeichnete verfahrenseinleitende Schriftsatz beließ erhebliche Zweifel, ob er als Säumnisbeschwerde oder als Fristsetzungsantrag zu deuten sei (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001). Die Beschwerdeführer sind der folglich am 10. Juni 2020 an sie ergangenen Aufforderung, die näher bezeichneten Mängel ihres Schriftsatzes zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.

2        Das Verfahren ist daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 30. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160010.F00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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