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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Säumnisbeschwerde von V S und J S, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27 gegen das Bundesfinanzgericht i. A. Familienbeihilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der als „Säumnisbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG“ bezeichnete verfahrenseinleitende Schriftsatz beließ erhebliche Zweifel, ob er als Säumnisbeschwerde oder als Fristsetzungsantrag zu deuten sei (vgl. etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001). Die Beschwerdeführer sind der folglich am 10. Juni 2020 an sie ergangenen Aufforderung, die näher bezeichneten Mängel ihres Schriftsatzes zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.Der als „Säumnisbeschwerde gem. Artikel 131, Absatz eins, B-VG“ bezeichnete verfahrenseinleitende Schriftsatz beließ erhebliche Zweifel, ob er als Säumnisbeschwerde oder als Fristsetzungsantrag zu deuten sei vergleiche , etwa VwGH 29.4.2014, Fr 2014/16/0001). Die Beschwerdeführer sind der folglich am 10. Juni 2020 an sie ergangenen Aufforderung, die näher bezeichneten Mängel ihres Schriftsatzes zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Das Verfahren ist daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160010.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020