In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61;VwGG §62 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hin... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §26 Abs3;VwGG §61; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1 Stammrechtssatz Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Part... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, verwiesen, womit auf Grund einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies mit der - näher ausgeführten - Begründung: , dass die belangte Behörde zu Unrecht den Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis (betreffend d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/02/0202 E 23. Mai 2006 RS 1 Stammrechtssatz Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG bestehen keine Bedenken (Hinweis B VfGH 13.6.2005, B 529/05; E VwGH 28.2.1997, 96/02/0481). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2005020... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0142, verwiesen, womit auf Grund einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Dies mit der - näher ausgeführten - Begründung: , dass die belangte Behörde zu Unrecht den Abzug einer "Fehlergrenze" vom Messergebnis (betreffend d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/02/0202 E 23. Mai 2006 RS 1 Stammrechtssatz Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 VwGG bestehen keine Bedenken (Hinweis B VfGH 13.6.2005, B 529/05; E VwGH 28.2.1997, 96/02/0481). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2005020... mehr lesen...
Mit Punkt 2. des Bescheides des Magistrats der Stadt Salzburg vom 9. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Jacketkrone in Höhe von EUR 700,-- abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2006 zur Post, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Kunststofffüllung und eine Stiftelung für einen Zahn abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2006 zur Post, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschlüssen vom 6.Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilli... mehr lesen...
Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0097 Rechtssatz: Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erblicken wollte, läge ebensowenig wie für den Fall der Annahme, das Telefonat mit einem Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe die Beschwerdefrist gewahrt, nicht nu... mehr lesen...
Mit Punkt 2. des Bescheides des Magistrats der Stadt Salzburg vom 9. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Jacketkrone in Höhe von EUR 700,-- abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2006 zur Post, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilf... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Kunststofffüllung und eine Stiftelung für einen Zahn abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2006 zur Post, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschlüssen vom 6.Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilli... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/10/0098 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0010 B 29. Juni 2006 RS 1 Stammrechtssatz Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erblicke... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/10/0098 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/10/0010 B 29. Juni 2006 RS 1 Stammrechtssatz Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG erblicke... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 15. März 1989 wurde die Baubewilligung zur Aufstellung eines Würstelstandes auf dem Grundstück Nr. 3000/3 der KG Gerasdorf erteilt. Mit Bescheid desselben Bürgermeisters vom 17. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Würstelstandes auf diesem Grundstück erteilt. Hierbei handelt es sich auf Grund der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides b... mehr lesen...
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gerasdorf bei Wien vom 15. März 1989 wurde die Baubewilligung zur Aufstellung eines Würstelstandes auf dem Grundstück Nr. 3000/3 der KG Gerasdorf erteilt. Mit Bescheid desselben Bürgermeisters vom 17. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Würstelstandes auf diesem Grundstück erteilt. Hierbei handelt es sich auf Grund der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides b... mehr lesen...