Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Instanzenzug einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften einer unecht stillen Gesellschaft für die Jahre 1998 und 1999 ab. Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 3. November 2006 zur Post gegeben und enthielt als Angaben, die erforderlich sind, um zu b... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §26 Abs1;ZustG §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/14/0067 B 19. September 1995 RS 4 Stammrechtssatz In Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung ist es nicht erforderlich, daß dem Empfänger stets die "volle Frist" für die Erhebung einer allfälligen Beschwerde zur Verfügung stehen muß (Hinweis B 26.11.1991, 91/14/0218, 0219). ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §26 Abs1;VwGG §34 Abs1;ZustG §17 Abs3;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Grund für eine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer von der am Donnerstag, dem 21. September 2006, erfolgten Hinterlegung erst am Montag, dem 25. September 2006, sohin vier Tage später, nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, um innerhalb der sechsw... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 23. August 2000 erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei nach § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums für Pilzinfektionen und andere infektiöse venero-dermatologische Erkrankungen an einem näher genannten Standort im 13. Wiener Gemeindebezirk (Spruchpunkt I). Für die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalt wurden z... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 23. August 2000 erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei nach § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr. KAG) die Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines selbständigen Ambulatoriums für Pilzinfektionen und andere infektiöse venero-dermatologische Erkrankungen an einem näher genannten Standort im 13. Wiener Gemeindebezirk (Spruchpunkt I). Für die Errichtung und den Betrieb der Krankenanstalt wurden z... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig erkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die mit 13. Dezember 2004 datierte Berufung. Die belangte Behörde verfügte am 6. Dezember 2005 die Ladung (unter anderem) des Beschwerdeführers für die am 11. Jänner 2006 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung. Zugleich richtete die belangte Behörde eine Anfrage an das Zentrale Melderegister. Diese... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. November 2004 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen der StVO für schuldig erkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die mit 13. Dezember 2004 datierte Berufung. Die belangte Behörde verfügte am 6. Dezember 2005 die Ladung (unter anderem) des Beschwerdeführers für die am 11. Jänner 2006 anberaumte mündliche Berufungsverhandlung. Zugleich richtete die belangte Behörde eine Anfrage an das Zentrale Melderegister. Diese... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Berufschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine letzte Dienststelle war die Berufschule G. (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084). Über den Beschwerdeführer war über drei aufeinanderfolgende Jahre (1986/87, 1987/88 und 1988/89) die Festst... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Berufschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine letzte Dienststelle war die Berufschule G. (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084). Über den Beschwerdeführer war über drei aufeinanderfolgende Jahre (1986/87, 1987/88 und 1988/89) die Festst... mehr lesen...
Mit der am 2. Jänner 2006 zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Erlass der belangten Behörde vom 29. September 2005 betreffend die Klassifizierung gemäß § 134 StVG. In diesem Erlass ist als künftiger Strafvollzugsort für den Beschwerdeführer die Justizanstalt X, als Vollzugsart der Normalvollzug angeordnet. Als für die Entscheidung maßgebliche Motive wurden der Arbeitseinsatz des Bes... mehr lesen...
Mit der am 2. Jänner 2006 zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 4. Jänner 2006 eingelangten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Erlass der belangten Behörde vom 29. September 2005 betreffend die Klassifizierung gemäß § 134 StVG. In diesem Erlass ist als künftiger Strafvollzugsort für den Beschwerdeführer die Justizanstalt X, als Vollzugsart der Normalvollzug angeordnet. Als für die Entscheidung maßgebliche Motive wurden der Arbeitseinsatz des Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §134 Abs1;StVG §134 Abs5;StVG §22 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 134 Abs. 5 StVG ist der Strafgefangene vom Ergebnis der Klassifizierung insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht. Die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Klassifizierungserlasses ist im St... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/02 Strafvollzug
Norm: StVG §134 Abs1;StVG §134 Abs5;StVG §22 Abs3;VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 134 Abs. 5 StVG ist der Strafgefangene vom Ergebnis der Klassifizierung insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht. Die Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des Klassifizierungserlasses ist im St... mehr lesen...
1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichtes V in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1. Der Beschwerdeführer steht als Richter des Bezirksgerichtes römisch fünf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom 4. November 2002 wies der Bundesminister für Justiz den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Urlaubes unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub vom 1. November 2002 bis 30. April 2003) ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. Juni 2004 um 14.31 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 22, Dr. Adolf-Schärf-Platz 1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kfz's W-7... vorgeschrieben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 200... mehr lesen...
Die mit 27. Oktober 2003 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Oktober 2003 per Telefax und durch Postaufgabe am 28. Oktober 2003 übermittelt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die beschwerdeführende Partei u.a. darauf hingewiesen, dass nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid am 13. September 2003 (Anm.: das ist ein Samstag!) zugestellt worden sei und daher die Beschwerde verspätet eingebracht... mehr lesen...
Die mit 27. Oktober 2003 datierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 27. Oktober 2003 per Telefax und durch Postaufgabe am 28. Oktober 2003 übermittelt. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde die beschwerdeführende Partei u.a. darauf hingewiesen, dass nach den Beschwerdebehauptungen der angefochtene Bescheid am 13. September 2003 (Anm.: das ist ein Samstag!) zugestellt worden sei und daher die Beschwerde verspätet eingebracht... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §89a;VwGG §26 Abs1;VwGG §28 Abs1 Z4;VwGG §34 Abs1;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Nach dem Ende der Beschwerdefrist darf weder das Thema eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich ausgewechselt werden noch ist der VwGH berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden (Hinweis E 17.5... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestell... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 und der Niederösterreichischen Schwarzwildverordnung bestraft. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen in der Beschwerde, das sich mit dem auf der dem Beschwerdeführervertreter zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachten Eingangsvermerk deckt, am 11. Mai 2006 zugestell... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unke... mehr lesen...
In mehreren dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 zugestellten Ergänzungsaufträgen wurde ihm mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei (z.B. Zl. VH 2006/10/0018, Zl. VH 2006/10/0020). Es sollen nämlich durch die Verbesserungsvorschriften nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntni... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete... mehr lesen...