RS VwGH Beschluss 2006/08/09 2006/10/0127

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Rechtssatz

Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115). [Hier: In mehreren Ergänzungsaufträgen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei. Dennoch hat der Beschwerdeführer nach Zustellung dieser Belehrung einen unvollständigen Verfahrenshilfeantrag (ohne Vermögensverzeichnis, ohne bekämpften Bescheid, ...) zur Erhebung der Beschwerde zur Post gegeben. Daher wurde dieser Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen.]

Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß
Im RIS seit
02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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