TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/25 2004/05/0115

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Veröffentlicht am 25.02.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
ZPO §84;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Ankünder Gesellschaft für Außenwerbung GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien 1, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 23. Februar 2004, Zl. 00/37/9d/25- 2004/Mag.De./Pi, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde der Ankünder Gesellschaft für Außenwerbung GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien 1, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 23. Februar 2004, Zl. 00/37/9d/25- 2004/Mag.De./Pi, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt St. Pölten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 14. Oktober 2003 wurde ein Baugesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Dagegen erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 Berufung; der Schriftsatz erschöpft sich darin, den Bescheid und das Datum seiner Zustellung zu bezeichnen und zu erklären, dass dagegen Berufung erhoben werde (sogenannte "leere Berufung").

Ohne weiteres Verfahren hat hierauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2004 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr eine und sei es auch im Ansatz erkennbare Begründung nicht zu entnehmen sei und diese auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht worden sei.Ohne weiteres Verfahren hat hierauf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 2004 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr eine und sei es auch im Ansatz erkennbare Begründung nicht zu entnehmen sei und diese auch nicht innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es trifft zu, dass gemäß § 63 Abs. 3 AVG die Berufung (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, und dass die anwaltlich verfasste Berufung diesen notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, somit mangelhaft ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) handelt es sich dabei aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.Es trifft zu, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG die Berufung (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, und dass die anwaltlich verfasste Berufung diesen notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, somit mangelhaft ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) handelt es sich dabei aber um einen verbesserungsfähigen Mangel vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0200, uam.), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.

Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 84 ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29; und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17). Ob hier ein derartiger Fall vorlag ist, obwohl das Vorbringen in der Beschwerde die Vermutung eines solchen Rechtsmissbrauches nahe legt, derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, weil eine derartige Feststellung dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde liegt.Allerdings dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbei geführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , die zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 84, ZPO ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ua. vom 4.Oktober 1984, EvBl 1985/29; und vom 30. Jänner 1985, SZ 58/17). Ob hier ein derartiger Fall vorlag ist, obwohl das Vorbringen in der Beschwerde die Vermutung eines solchen Rechtsmissbrauches nahe legt, derzeit vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, weil eine derartige Feststellung dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde liegt.

Der angefochtene Bescheid war vielmehr wegen des unterlassenen Verbesserungsauftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war vielmehr wegen des unterlassenen Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Februar 2005

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050115.X00

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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