TE Vwgh Beschluss 2006/9/21 2005/02/0069

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der RK in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Jänner 2005, Zl. MA 65-2858/2004, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der RK in Wien, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 28. Jänner 2005, Zl. MA 65-2858/2004, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. Juni 2004 um 14.31 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 22, Dr. Adolf-Schärf-Platz 1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kfz's W-7... vorgeschrieben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO der Kostenersatz für die von der Magistratsabteilung 48 am 7. Juni 2004 um 14.31 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 22, Dr. Adolf-Schärf-Platz 1, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen Kfz's W-7... vorgeschrieben.

In der Beschwerde vom 21. März 2005 erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht, nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden", verletzt.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 führte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Berichtigung und Verbesserung eines Schreibfehlers zur fristgerecht eingebrachten VwGH-Beschwerde" aus, "aufgrund eines bedauerlichen Schreibfehlers" sei obige Passage unrichtig formuliert worden, sie sei durch den Text

"Beschwerdepunkt

Ich erachte mich in meinem Recht, nur dann mit einer Kostenersatzpflicht für das Entfernen eines entgegen § 89a StVO auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgestellten Gegenstandes (Fahrzeuges) belastet zu werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer derartigen Ersatzpflicht vorliegen, beschwert ..." Ich erachte mich in meinem Recht, nur dann mit einer Kostenersatzpflicht für das Entfernen eines entgegen Paragraph 89 a, StVO auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgestellten Gegenstandes (Fahrzeuges) belastet zu werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer derartigen Ersatzpflicht vorliegen, beschwert ..."

zu ersetzen.

Im gegenständlichen Fall kann allerdings von einem "berichtigungsfähigen Schreibfehler" keine Rede sein; mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2005 wurde vielmehr - nach dem Ende der Beschwerdefrist - ein unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt gegen einen anderen auszuwechseln versucht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen hat, darf nach dem Ende der Beschwerdefrist weder das Thema eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich ausgewechselt werden noch ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1973, VwSlg 8419/A). Eine Änderung der Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich (vgl. die bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 108 zitierte hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall kann allerdings von einem "berichtigungsfähigen Schreibfehler" keine Rede sein; mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2005 wurde vielmehr - nach dem Ende der Beschwerdefrist - ein unmissverständlich bezeichneter Beschwerdepunkt gegen einen anderen auszuwechseln versucht. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits ausgesprochen hat, darf nach dem Ende der Beschwerdefrist weder das Thema eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachträglich ausgewechselt werden noch ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, auf Beschwerdepunkte einzugehen, die in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurden vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1973, VwSlg 8419/A). Eine Änderung der Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich vergleiche die bei Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sitzung 108, zitierte hg. Rechtsprechung).

Damit ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde der im Schriftsatz vom 21. März 2005 enthaltene Beschwerdepunkt wesentlich.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa, einen gleichartigen Fall betreffend, den hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007). Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht "nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden" ab; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 2005). Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird vom Beschwerdeführer der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen etwa, einen gleichartigen Fall betreffend, den hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0007). Der angefochtene Bescheid spricht jedoch nicht über das als Beschwerdepunkt bezeichnete Recht "nur in einem mängelfreien Verfahren bestraft zu werden" ab; besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 9. September 2005).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Diverses Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020069.X00

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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