TE Vwgh Beschluss 2006/12/20 2006/12/0199

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
LDG 1984 §18;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des S in S, gegen die Erledigung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 1. Juni 2006, Zl. 4P-1656/300844/348-06, betreffend Wiedereinstellung und Pensionierung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der im Jahr 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Berufschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; seine letzte Dienststelle war die Berufschule G. (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Zl. 90/09/0084). Über den Beschwerdeführer war über drei aufeinanderfolgende Jahre (1986/87, 1987/88 und 1988/89) die Feststellung getroffen worden, er habe den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen, sodass er mit Rechtskraft der Feststellung für das dritte Schuljahr gemäß § 18 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG 1984) entlassen war.

Aus der nunmehr vorliegenden Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2006 einen Antrag an den Landesschulrat für Oberösterreich auf Wiedereinstellung in den "BS-Dienst" oder Versetzung in den Ruhestand stellte, wobei er begehrte, einen Bescheid zu erlassen.

Daraufhin verfasste der Landesschulrat für Oberösterreich folgendes an den Beschwerdeführer übermittelte Schreiben vom 1. Juni 2006:

"Wiedereinstellung

Pensionierung

Sehr geehrter Herr S!

Zu Ihrem Antrag auf Wiedereinstellung wird auf unsere Erledigungen vom 21.11.2002, 01.09.1999, 15.09.1999 und 13.03.2003 hingewiesen.

Mangels öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich ist der Landesschulrat für Oberösterreich auch nicht zuständig für ein Pensionierungsverfahren.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die unter B 1053/06 protokollierte Beschwerde. Noch während der Anhängigkeit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gegen diese Erledigung eine persönlich verfasste Beschwerde vom 8. November 2006 mit dem Antrag, "seine Beschwerde vom 15. Juni 2006 einem erstmaligen Erkenntnis zukommen zu lassen" ein.

Nach ständiger, auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut, sowie ihre sprachliche Gestaltung keine Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. September 1996, Zl. 96/12/0222, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Das hier vorliegende Schreiben vom 1. Juni 2006 enthält jedoch nur einen Hinweis auf frühere Erledigungen und die Rechtsmeinung der Behörde, dass sie für ein Pensionierungsverfahren mangels Vorliegens eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers nicht zuständig sei. Das vorliegende Schreiben stellt nach der dargestellten Rechtsprechung daher keinen Bescheid dar.

Die vorliegende Beschwerde war daher schon mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen.

Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer das Schreiben vom 1. Juni 2006 laut handschriftlichem Vermerk darauf am 2. Juni 2006, sodass die Beschwerde auch verspätet ist. Der Lauf der Frist nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG für die Einbringung seiner "Parallelbeschwerde" beim Verwaltungsgerichtshof vom 8. November 2006 wurde durch die Einbringung der gegen die Erledigung des LSR vom 1. Juni 2006 erhobenen Verfassungsgerichtshof-Beschwerde (protokolliert zu B 1053/06) nicht berührt. Ebenso kam im Beschwerdefall der Ablehnung des im Verfassungsgerichtshofverfahrens vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrenshilfeantrags (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006, B 1053/06-5) in Ansehung des § 26 VwGG Bedeutung zu.

Die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrags durch den Verfassungsgerichtshof und die Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Beschwerdeführer ist entgegen seiner Auffassung auch keine Endentscheidung des Verfassungsgerichtshofes in seiner Beschwerdesache. Das Schicksal seines im Verfassungsgerichtshofverfahren gestellten Abtretungsantrags an den Verwaltungsgerichtshof hängt von der Endentscheidung des Verfassungsgerichtshofes ab.

Da die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war, erübrigte sich, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Wien, am 20. Dezember 2006

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120199.X00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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