RS Vwgh 2006/8/9 2006/10/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0127 B 9. August 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z. B. auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115). [Hier: In mehreren Ergänzungsaufträgen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unvollständige Verfahrenshilfeanträge in Zukunft ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen würden, da von deren Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen sei. Dennoch hat der Beschwerdeführer nach Zustellung dieser Belehrung einen unvollständigen Verfahrenshilfeantrag (ohne Vermögensverzeichnis, ohne bekämpften Bescheid, ...) zur Erhebung der Beschwerde zur Post gegeben. Daher wurde dieser Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen.]

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100124.X01

Im RIS seit

10.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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