TE Vwgh Beschluss 2006/6/29 2006/10/0010

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/10/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des Mag. Fritz S, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Vogelweiderstraße 55, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 2005, Zl. 20301-1/29273/11-2005, und 2. die Beschwerde gegen den zu

1. genannten Bescheid, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Punkt 2. des Bescheides des Magistrats der Stadt Salzburg vom 9. Juni 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Jacketkrone in Höhe von EUR 700,-- abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde gab der Beschwerdeführer am 21. Jänner 2006 zur Post, gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit Beschlüssen vom 6.Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe bewilligt und die Ergänzung der Beschwerde aufgetragen. In der vom mittlerweile bestellten Verfahrenshelfer rechtzeitig erstatteten Beschwerdeergänzung wurde schließlich vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 zugestellt worden.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu dem Umstand gewährt, dass nach diesem Vorbringen die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Er brachte vor, ihm sei erst durch Einräumung des Parteiengehörs durch den Verwaltungsgerichtshof bewusst geworden, dass er die Beschwerdefrist versäumt habe, sodass er erst am 26. April 2006 Kenntnis von der Verspätung erlangt habe. Aus dem vorgelegten, vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreiben vom 8. Mai 2006, in dem er die Umstände darstelle, weshalb es zu einer eintägigen Fristversäumnis gekommen sei, ergebe sich, dass er bereits am 21. Dezember 2005 beim Verwaltungsgerichtshof angerufen und offensichtlich angenommen habe, durch dieses Telefonat sei die Beschwerdefrist gewahrt worden. Im gesamten relevanten Zeitraum vom Dezember 2005 bis 21. Jänner 2006 sei er durch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der von ihm neu angemieteten Wohnung beschäftigt und derart überarbeitet gewesen, dass er die Beschwerdefrist um einen Tag übersehen bzw. versäumt habe. Es handle sich daher bei der Fristversäumung um ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis. Es sei zwar ein Versehen von ihm selbst vorgelegen, allerdings habe es sich nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt, außerdem sei er kein berufsmäßiger Parteienvertreter. Es könne daher im Zusammenhang mit der Fristversäumung nicht von einem groben Verschulden ausgegangen werden.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei über ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0367).

Nach der Darstellung des Beschwerdeführers (s. auch das Schreiben vom 8. Mai 2006) habe er einen Räumungsvergleich geschlossen, wonach er aus der von ihm damals bewohnten Wohnung am 31. Dezember 2005 habe ausziehen müssen. Am 7. Dezember 2005 habe er die grundsätzliche Zusage für eine neue Wohnung erhalten, am 8. Dezember 2005 habe er sie besichtigt und die Miete ausgehandelt. Am 29. Dezember 2005 habe er letztlich den Mietvertrag unterschrieben. Ab diesem Tag sei er mit der Renovierung der desolaten Wohnung und dem Umzug beschäftigt gewesen. In der Zeit vom 29. Dezember 2005 bis zum 21. Jänner 2006 habe er etwa 18 Stunden am Tag gearbeitet, sodass er nur mit äußerster Mühe die erst am 21. Jänner zur Post gegebene Eingabe habe verfassen können. Wenn er daher die Frist um einen Tag versäumt habe, sei dies nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf Grund von Trägheit, sondern von Überlastung geschehen.

Ein für die Fristversäumung kausales Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG wird damit nicht dargetan. Selbst wenn man im "Übersehen der Beschwerdefrist" ein derartiges Ereignis erblicken wollte, läge ebensowenig wie für den Fall der Annahme, das Telefonat mit einem Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Stellung eines Verfahrenshilfeantrages habe die Beschwerdefrist gewahrt, nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war somit abzuweisen (Punkt 1. des Spruches).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (Punkt 2. des Spruches).

Wien, am 29. Juni 2006

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100010.X00

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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