I.1. In der Beschwerde vom 24. März 2004 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer besuchte am 21. Februar 2004 um ca. 21.00 Uhr in G das dort etablierte Restaurant O. Im Zuge des Aufenthaltes fand eine Überprüfung der Gäste und Angestellten des Lokales durch Polizeibeamte statt, wobei einerseits zum Teil die Taschen der Besucher überprüft wurden, andererseits die Telefonnummern der männlichen Besucher überprüft wurden. Der Beschwerdeführer wurde fotografiert bzw von einem Beamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 10 Abs 2 RLV hat der Kommandant im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist. Wurde daher bei der Überprüfung eines Lokales auf Drogen ein Videofilm aufgenommen und hierbei die Identität eines Afrikaners kontrolliert sowie eine Portraitaufnahme von ihm ... mehr lesen...
I. 1. In der Richtlinienbeschwerde vom 06. Feber 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er wurde vom Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, als Erziehungshelfer gemäß § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den mj. N V bestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dem Amt für Jugend und Familie gegenüber vertraglich verpflichtet, wöchentlich 22 Stunden im Sinne des § 36 Steiermärkisches Jugendwohlfahrtsgesetz für den Minder... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Richtlinie gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben ua jeden Anschein der Voreingenommenheit oder Diskriminierung aufgrund der Rasse oder Hautfarbe zu vermeiden. Der Beschwerdeführer nigerianischer Abstammung war österreichischer Staatsbürger und Erziehungshelfer, wobei mit ihm eine Amtshandlung wegen Verdachtes der Vernachlässigung seiner Erziehungspflichten geführt wurde. Die bloße Tatsache, dass der einsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frist des § 89 Abs. 4 SPG beginnt mit der Mitteilung der Behörde an den Beschwerdeführer, dass aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes die Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 des SPG nicht habe festgestellt werden können. Das Verlangen auf Entscheidung iSd § 89 Abs. 4 SPG ist unmittelbar beim zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wurde der Vorlageantrag bzw. das Verlangen von der Bundespolizeidirektion A am 25.2.2003 an den Unabhängigen Ver... mehr lesen...
I.1. In dem gemäß § 89 SPG eingebrachten Vorlageantrag vom 09. September 2002 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auf Verlangen die Dienstnummer nicht bekannt gegeben wurde. Zudem wurde ein Aktenvermerk des Gendarmeriepostens K vom 03. Mai 2002 über die Amtshandlung vom 03. Mai 2002, die Anzeige des Gendarmeriepostens K vom 15. Mai 2002 und der Dienstbericht des Gendarmeriepostens K beigegeben. 2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Landesgendarmeri... mehr lesen...
Rechtssatz: § 9 Abs 1 RLV gestattet es einem Beamten nicht, die verlangte Ausfolgung der mitgeführten Dienstnummer nach Beendigung einer Amtshandlung in einem Hallenbad nur deshalb zu verweigern, "weil sich die Gendarmerie mit dieser Ausfolgung in einem Hallenbad gegenüber dem nur mit der Badehose bekleideten Beschwerdeführer lächerlich gemacht hätte und weil der Beschwerdeführer zur späteren Einvernahme am Gendarmerieposten bereit gewesen wäre". Dies sind keine vernünftigen
Gründe: , die m... mehr lesen...
Rechtssatz: § 1 Abs 2 RLV räumt dem von einer Amtshandlung Betroffenen nicht den Anspruch auf ein freundliches Vorgehen der Beamten ein, sondern verpflichtet die Beamten (nur) zur bestmöglichen Aufgabenerfüllung aufgrund ihres Ausbildungsstandes (VwGH 24.6.1998, 98/01/0084). Daher stellt der Einwand, dass der einschreitende Beamte den Betroffenen nicht ordnungsgemäß begrüßt hatte, noch keinen Hinweis auf eine unzulässige Voreingenommenheit des Beamten dar, wenn sich auch sonst keine Anhal... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 2. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Gründe: gegen "die Entscheidung über Schreiben vom LGK für Steiermark, GZ.: 6501/93-10/00" vor. Das Schreiben hat den nachfolgenden Inhalt: Der Inhalt dieses Schriftstückes spiegelt die Vorgehensweise der Beamten eindeutig wieder. Wenn ich dieses Schreiben genau durchlese, komme ich zu der Annahme, gewisse mit der Bearbeitung beauftragte Personen können nicht richtig lesen. Wozu überhaupt eine auszugsweise Abschrift meiner Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der vom Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffene hat dann nach § 89 SPG einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Aufsichts- bzw Richtlinienbeschwerde, wenn die Beschwerde binnen 6 Wochen alternativ beim UVS oder bei der Dienstbehörde eingebracht wird, sofern kein Hinderungsgrund im Sinne des § 67c Abs 1 AVG vorliegt. Daher ist eine Aufsichtsbeschwerde, die am 4.September 2000 bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht wurde, wegen... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 28. August 2000 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG eingebracht. Im Wesentlichen wird darin, als auch im Schreiben auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 11. September 2000 angeführt, dass der Vorfall am 21. Juli 2000 stattfand. RI W K des Posten S habe sich geweigert eine Anzeige wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sachbeschädigung entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Gendarmerieposten S über die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschwerdelegitimation für Richtlinienbeschwerden nach § 89 Abs 2 und 4 SPG kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen waren. Daher ist Voraussetzung dieser Beschwerdelegitimation, dass ein Einschreiten tatsächlich erfolgt ist. Es ist also nicht zulässig, nach § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 RLV in Beschwerde zu ziehen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (pflichtwidrig) nicht eingeschritten ist. B... mehr lesen...
1.1. Mit Schriftsatz vom 29 06 2000 hat der BF unter Punkt I. eine auf ?§ (gemeint wohl: Art) 129a Abs 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht, worin er zusammengefasst vorbringt, dass ihm bei einer näher beschriebenen Amtshandlung in ***, beim Gasthaus ***, am 20 05 2000 durch einen Beamten des Gendarmeriepostens *** (RI S***) ohne Rechtsgrundlage die Festnahme angedroht worden sei. Gleichzeitig wurde u... mehr lesen...
Rechtssatz: Die seitens eines Gendarmeriebeamten ergehende Aufforderung an eine Person, die sich in eine Amtshandlung einmischt, ?sich zu schleichen?, ist unsachlich, wodurch in der konkreten Situation der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Es liegt daher insoweit eine Verletzung der § 5 Abs 1 RLV vor. Schlagworte Richtlinienverletzung; Eindruck der Voreingenommenheit mehr lesen...
Mit Beschwerdeschriftsatz vom 14 01 1998 bringt der Beschwerdeführer vor, daß er am 16 11 1997 gegen 14 00 Uhr mit zwei Freunden in einem Wohnmobil aus Ungarn kommend am Grenzübergang Nickelsdorf einreiste. Der die Grenzkontrolle vornehmende Gendarmeriebeamte mit der Dienstnummer habe die drei Personen, welche deutsche Staatsangehörige seien, grußlos völlig unbegründet in agressivem und unfreundlichem Ton angeherrscht, sofort die Klappen des Wohnmobils zu öffnen. Von Beginn der Kontr... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreter am 13.10.1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13.10.1995, Beschwerde ein, die wie folgt begründet ist: "A. Sachverhalt: Der Bf saß am 01.09.1995, etwa 22.15 Uhr, mit zwei jungen Männern in seinem PKW mit dem Kennzeichen W-68, den er gegenüber der Station K-gasse der U-Bahn-Linie U4 neben dem Marktamt des N abgestellt hatte. Die drei Personen unterhielten sich miteinander. Plö... mehr lesen...
Begründung: Vorweg wird folgendes festgestellt: Der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) hatte vor der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde eine Richtlinien- und Aufsichtsbeschwerde vom 11.11.1996 eingebracht. Das Landesgendarmeriekommando für Niederöstereich hatte in seiner Sachverhaltsmitteilung vom 13.1.1997 dem Vertreter des Bf mitgeteilt, daß keine Verletzungen der Richtlinienverordnung verifiziert werden konnten. Eine Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs... mehr lesen...
Begründung: Ad I. Am 12.10.1996 richtete der Beschwerdeführer einen auf § 29f SPG gestützten Schriftsatz, den er mit "Einleitung eines Verfahrens auf Grund des nachstehenden Sachverhaltes" bezeichnete, an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Der Schriftsatz enthält eine umfangreiche Sachverhaltsdarstellung betreffend die "Handlungsweisen" mehrerer Sicherheitswachebeamter der Bundespolizeidirektion Wien in der Nacht vom 8.10.1996 zum 9.10.1996. In der unter A.) 1.) bis 30.), B.) 1.) bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist davon auszugehen, daß gegenüber dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt persönlich "eingeschritten" wurde (vgl. §89 Abs2 SPG). Dem Beschwerdeführer fehlt somit schon mangels eines ihm gegenüber erfolgten "Einschreitens eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes" die Beschwerdelegitimation. Abgesehen davon hat sich der Gendarmeriebeamte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch korrekt verhalten und keine Berufspflicht verletzt, da er den Beschwerdeführer ledigli... mehr lesen...
Begründung: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 17.61.1995 (offensichtlich gemeint: 16.6.1995) gegenüber dem Beschwerdeführer insoweit für rechtswidrig zu erklären, als der Beschwerdeführer 1.) in seinem Recht auf persönliche Freiheit, 2.) seinem Recht gem Art 5 EMRK, unverzüglich über die
Gründe: der Festnahme unterrichtet zu werden, 3.) in seinem Recht gem Art 3 EMRK, 4.) im Recht gem § 6 Abs 1 Z 2 RLV, 5.) in sei... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden: SPG), womit festgestellt worden sei, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliege. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 bezog sich im wesentlichen auf eine behauptete Verletzung des § 5 Abs 1 der Richtlinienveror... mehr lesen...
Mit Antrag vom 14.7.1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG. Er behauptete, bei einer Verkehrskontrolle vom 11.7.1996 um 23.30 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Söll sei ihm die Dienstnummer der Beamten trotz Verlangen nicht bekanntgegeben worden. Als Begründung: für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung verwies er auf die §§30 Abs1 Z2 SPG und 31 Abs2 Z2 SPG. Die Beschwerde wurde an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet. Mit Schreiben vom 9.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Mitteilung des maßgebenden Sachverhalts gemäß §89 Abs2 SPG an den Beschwerdeführer ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird. Schlagworte unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rec... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur in dem Umfang, in dem die Verletzung der Richtlinien-Verordnung geltend gemacht wird, ist eine Beschwerde nach §89 Abs4 SPG jedenfalls noch rechtzeitig, wenn sie binnen 14 Tagen nach der Mitteilung der Dienstaufsichtsbehörde, daß keine Richtlinienverletzung festgestellt worden sei, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht wird. Dagegen muß eine Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte (vgl §88 SPG) bzw. eine (sonstige) Maßnahmenbeschwerde nach §67c Abs1 AVG inne... mehr lesen...
Begründung: 1.) Dem gegenständlichen Antrag auf Entscheidung gemäß § 89 Abs 4 SPG (Anrufung gemäß § 89/4 SPG) liegt folgender Beschwerdeinhalt aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens beider Verfahrensparteien zugrunde: Der Beschwerdeführer beging vor dem Hause Nr 22 der G-gasse in Wien eine straßenpolizeiliche Verwaltungsübertretung; der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Vornahme und Durchführung einer Ladetätigkeit. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienst... mehr lesen...
Rechtssatz: RLV gilt nicht für straßenpol Einschreiten. RLV nur für pol Angelegenheiten gem § 2 Abs2 SPG iZm RLV des BMI im Einvernehmen mit BMJ u BMöWuV. UVS-OÖ VwSen-2800008/2/KL/RD v 20.4.1994 UVS-Wien, Zl UVS-02/31/36/94 und UVS-02/V 31/23/95. mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.3.1994 erließ die belangte Behörde eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, worin festgestellt wurde, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliegt. Mit einem Hinweis wird dem Antragsteller mitgeteilt, daß er im Hinblick auf die behauptete Verletzung das Recht hat, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Sachverhaltsmitteilung die Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, zu Handen des Informationsdienstes und der Pressestelle gerichteten und als "Sachverhaltsmitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.8.1995 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgendes mit: "Herr Wilhelm K befindet sich als unbescholtener österreichischer Staatsbürger in einer für ihn völlig unerwarteten, durch das Vorgehen eines leitenden Kriminalbeamten herbeigeführten, nahezu unerträglichen Situation. Er wendet sich ... mehr lesen...
Begründung: I.1. Mit Schriftsatz vom 16.8.1994 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde über gesetzeswidrige Behandlung von Herrn Gbenga Ap, seitens der Polizisten mit der Dienstnummer 46 und 70 am 14.7.1994 um ca 21 Uhr an der Ecke G-gasse/R-platz". Die Darstellung der Beschwerdegründe leitete der Beschwerdeführer mit dem Satz "Ich möchte hiermit bei Ihnen Beschwerde einreichen." ein. Hierauf brachte er - unter Beilage einer Sachverhaltsschilderung - vor, a) die Polizisten mit den oben ange... mehr lesen...
Begründung: I.1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, daß folgende Verwaltungsakte für rechtswidrig erklärt werden: "- Freiheitsentzug (ungerechtfertigte Festnahme); - Schläge (ungerechtfertigte Gewaltanwendung bzw Körperverletzung); - Beleidigung; - Verletzung des Datenschutzes." Begründend führt er aus, am 17.2.1994 um ca 13.00 Uhr sei er beim Sozialreferat gewesen und habe eine schriftliche Beschwerde abgeben wollen. Die zuständige Referentin, Frau A, h... mehr lesen...