TE UVS Burgenland 1998/01/30 47/01/98001

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Veröffentlicht am 30.01.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Beschwerde des Herrn          , D-             ,

vertreten durch Rechtsanwalt                            , vom 14 01

1998, wegen behaupteter Verletzung einer Richtlinie gemäß § 31 Sicherheitspolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 67c Abs 4 AVG iVm § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 14 01 1998 bringt der Beschwerdeführer vor, daß er am 16 11 1997 gegen 14 00 Uhr mit zwei Freunden in einem Wohnmobil aus Ungarn kommend am Grenzübergang Nickelsdorf einreiste. Der die Grenzkontrolle vornehmende Gendarmeriebeamte mit der Dienstnummer       habe die drei Personen, welche deutsche Staatsangehörige seien, grußlos völlig unbegründet in agressivem und unfreundlichem Ton angeherrscht, sofort die Klappen des Wohnmobils zu

öffnen. Von Beginn der Kontrolle an habe der Gendarmeriebeamte ein durch absolut nichts zu rechtfertigendes agressives und rüpelhaftes Benehmen, zu welchem weder der Beschwerdeführer noch seine Freunde Anlaß geboten hätten, an den Tag gelegt. Nach Öffnen des Wohnmobils habe der Gendarmeriebeamte den Hund der Einreisenden, der von gutmütiger Natur sei und im übrigen ohnehin zusammengerollt in einer Ecke des Kraftfahrzeuges lag, entdeckt und habe den Beschwerdeführer und seinen Freunden noch immer in herrischem und streitsüchtigem Tonfall befohlen, den Hund festzumachen und ihm die Pässe zu überlassen, damit er Ablichtungen von diesen herstellen könne. Das provokante Verhalten des Beamten habe sich während der gesamten Amtshandlung nicht geändert. Dadurch habe der Beamte jedenfalls § 5 Abs 1 RLV aber auch § 1 Abs 2 RLV verletzt, weil von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwartet werden könne, daß sie aufgrund ihrer Ausbildung den von ihnen Beamtshandelten mit einem Minimum an Unvoreingenommenheit, Korrektheit und Distanz begegnen. Abschließend wird gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz der Antrag gestellt, festzustellen, ob durch das Verhalten des Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer       eine Richtlinie verletzt worden sei.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 2 der Richtlinie-Verordnung (RLV), BGBlNr 266/1993, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienst ihre Aufgaben zu erfüllen, soweit dies aufgrund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann. Insoweit die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung erfordert und ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle ist, haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Umstände überwiegen.

Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu

erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

 

Wie sich aus dem Akt des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland ergibt, hat der Beschwerdeführer mit Antrag vom 18 11 1997

die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer       gestellt. In diesem Schriftsatz wird der anläßlich der Einreise am 16 11 1997 geschilderte Vorgang im wesentlichen wie in der Richtlinienbeschwerde

dargestellt. Seitens des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09 12 1997 mitgeteilt, daß aufgrund seines Antrages die Erhebungen eingeleitet worden seien und er vom Ergebnis schriftlich verständigt werde. Hinsichtlich des von ihm angeführten gravierenden Verstoßes gegen die

Bestimmungen der Richtlinienverordnung wurde er ersucht, diesen Vorwurf näher zu konkretisieren bzw konkret bekanntzugeben, gegen welchen Punkt der Richtlinienverordnung vom amtshandelnden Beamten seiner Meinung nach verstoßen wurde.

Dazu teilt der Beschwerdeführer mit, daß ein Verstoß gegen § 1 Abs 2 und § 5 Abs 1 RLV vorliege. Eine nähere Umschreibung des inkriminierten Verhaltens wurde nicht vorgenommen.

 

Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksgendarmeriekommandos Neusiedl am See, der eine Einvernahme des die Amtshandlung durchführenden Beamten angeschlossen ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für das Burgenland vom 07 01 1998 mitgeteilt, daß kein Fehlverhalten des Beamten bzw keine Verletzung der RLV festgestellt werden konnte.

 

Gegen diese Mitteilung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig im Sinne des § 89 Abs 4 SPG Beschwerde erhoben.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen:

 

Geht man davon aus, daß sich die Amtshandlung am 16 11 1997 so, wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen hat, so hat der Beamte ohne Gruß und im agressivem und unfreundlichen Ton mit dem Beschwerdeführer gesprochen und damit ein unhöfliches Verhalten an den Tag gelegt. Es erhebt sich damit die Frage, ob ein unhöfliches Verhalten und ein agressiver und unfreundlicher Ton eine Verletzung der RLV darstellt. Dies ist hinsichtlich des § 1 Abs 2 zu verneinen, weil in dieser Bestimmung diesbezüglich nichts näher festgehalten ist.

Was die Regelung des § 5 Abs 1 RLV anbelangt, so hat danach ein Verhalten zu unterbleiben, das geeignet ist, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken oder das als Diskriminierung empfunden

werden könnte.

Der Beschwerdeführer hat dazu keinerlei Hinweis vorgebracht, wonach der Beamte diskriminierende Äußerungen im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz RLV getätigt hätte. Aber auch das vom Beschwerdeführer umschriebene Verhalten kann nicht als ein solches angesehen werden, das den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt hätte. Auch wenn man davon ausgeht, daß sich der Beamte unhöflich benommen hat, so ist in dem vom Beschwerdeführer geschilderten Verhalten noch keine Voreingenommenheit zu ersehen. Diesbezüglich hat

der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorgebracht, obwohl er vom Landesgendarmeriekommando für das Burgenland mit Schreiben vom 09 12 1997 dazu aufgefordert wurde.

 

Auch die Verletzung anderer Bestimmungen der RLV ist nicht hervorgekommen.

 

Bemerkt wird, daß bei dieser Sach- und Rechtslage eine Einvernahme der Begleiter des Beschwerdeführers entbehrlich war, weil von dem von

ihm selbst geschilderten Sachverhalt ausgegangen wurde. Weiters konnte auch die Vernehmung des Beschwerdeführers entfallen, da er als

Antragsteller des Verfahrens sein Vorbringen in den Schriftsätzen ausreichend präzisieren konnte.

 

Abschließend ist festzuhalten, daß selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer behaupteten Verhaltens eine Richtlinienverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Mangels Kostenantrages der belangten Behörde hatte ein Kostenausspruch zu entfallen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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