TE UVS Wien 1996/03/11 02/35/48/96

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Veröffentlicht am 11.03.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Beschwerde des Herrn Wilhelm K, vertreten durch Dr Heinz W, Rechtsanwalt, gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 idF 505/1994, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 89 Abs 4 SPG iVm § 67c Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, zu Handen des Informationsdienstes und der Pressestelle gerichteten und als "Sachverhaltsmitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.8.1995 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgendes mit:

"Herr Wilhelm K befindet sich als unbescholtener österreichischer Staatsbürger in einer für ihn völlig unerwarteten, durch das Vorgehen eines leitenden Kriminalbeamten herbeigeführten, nahezu unerträglichen Situation. Er wendet sich deshalb an die Bundespolizeidirektion Wien, Informationsdienst und Pressestelle, mit dem Ersuchen um Hilfe.

Wilhelm K ist seit 20 Jahren als selbständiger Unternehmer tätig und hat seinen guten Ruf unter anderem seinem unternehmerischen Erfolg und seiner persönlichen Korrektheit zu verdanken. Ich berate und vertrete Herrn Wilhelm K seit nahezu 20 Jahren. Am 23. Mai 1995 wurde Herr K von Herrn Kriminalhauptmann B gebeten, im Kommissariat Hietzing in Wien, L-straße, einige Fragen zu beantworten.

Im Zuge der Einvernahme wurde ihm vorgeworfen, jemanden, dem er Geld geborgt haben soll, bedroht zu haben.

Obwohl dieser Vorwurf von Herrn K widerlegt werden konnte, wurde er im Arrest des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing festgehalten, am 25. Mai 1995 an das Polizeigefangenenhaus und schließlich am 26.5.1995 an das Landesgericht für Strafsachen Wien überstellt. Auch eine Hausdurchsuchung wurde vorgenommen. Nach einer Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin wurde Herr K nach nur 10 Minuten enthaftet, weil die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen der Frau Untersuchungsrichterin als nicht schlüssig erschienen.

Am 31.5.1995 wurde das Büro der Firma O, deren Geschäftsführer Herr Wilhelm K ist, in Wien, T-Gasse, von schwer bewaffneten Polizeibeamten gestürmt, weil sie dort einen gewissen Herrn By suchten, der angeblich mit Herrn K zusammenarbeitete. Dieser Sturm des Büros, der Herrn K in der gesamten Umgebung herabsetzte und an den Pranger stellte, war durch keinen wie immer gearteten Verdacht begründet.

Durch diese Vorgangsweise der Polizei ist Herr K ein gebrochener Mann. Dazu kommt noch eine existenzbedrohende Beeinträchtigung seiner unternehmerischen Tätigkeit in der Form, daß seitens der Kriminalbeamtengruppe Kriminalhauptmann B sämtliche seiner Geschäftspartner zur Einvernahme vorgeladen wurden und Fragen beantworten mußten, in denen Herrn K gezielt ein Fehlverhalten bzw Schuldgeständnis unterstellt wurde.

Seit diesen Vorfällen hat sich das Geschäftsvolumen der von Herrn K geführten Firma in bedrohlicher Form reduziert, sodaß nur seine persönliche Integrität und die Treue einiger Geschäftspartner erhalten blieben.

Wenn Herr K etwas Unkorrektes getan haben sollte, dann wird er dafür einstehen. Er ist grundsätzlich auch bereit, jede gwünschte Auskunft zu geben. Diese Auskünfte sollten jedoch von Polizeibeamten eingeholt werden, die eine wirtschaftliche Ausbildung und ein wirtschaftliches Verständnis haben. Denn die Leute der Kriminalbeamtengruppe B vom Bezirkspolizeikommissariat Hietzing scheinen Herrn K nicht die notwendige Ausbildung und das notwendige Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge zu haben. Bis zum Beweis des Gegenteils hat jeder österreichische Staatsbürger das Recht auf die Unschuldsvermutung und auch ein Recht darauf, bei polizeilichen Ermittlungen korrekt behandelt zu werden. Diese Rechte erscheinen in Bezug auf Herrn K von der Kriminalbeamtengruppe B vom Bezirkspolizeikommissariat Hietzing nicht in der richtigen Form eingehalten.

Hiezu lege ich namens und im Auftrag des Herrn Wilhelm K fünf Eidesstättige Erklärungen vor, die ich am 17.8.1995 mit nachstehenden Personen aufgenommen haben:

1.

Elisabeth Ki,

2.

Wilhelm K,

3.

Ernst Ko,

4.

Susanna Mi und

5.

Oswald Sch.

Alle Eidesstättigen Erklärungen betreffen das Verhalten der Gruppe der Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing unter der Leitung von Kriminalhauptmann B. Es möge dieses Verhalten auf seine Korrektheit überprüft werden.

Auch der Sturm des Büros der Firma O Handelsgesellschaft mbH in Wien, T-Gasse, bei dem ein Herr By gesucht wurde, ist offenbar von Kriminalhauptmann B veranlaßt, wenn nicht sogar geleitet worden. Als weiterer Zeuge für die Stürmung des genannten Büros wird auch noch Herr Hans St, Versicherungsangestellter der Z, per Adresse Firma S, Wien, W-straße, namhaft gemacht.

Für etwaige Rückfragen steht Herr Wilhelm K, entweder direkt oder über mich zu erreichen, jederzeit zur Verfügung. Dr Heinz W für Wilhelm K."

Mit Schreiben vom 10.10.1995, Zl P 650/f/95, teilte die Bundespolizeidirektion Wien zu dieser Sachverhaltsmitteilung vom 18.8.1995 folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr K!

Der Leitende Kriminalbeamte des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing, gegen den sich Ihre Beschwerde auch richtet, gab im Rahmen einer Überprüfung des Sachverhaltes an, daß er sowie sämtliche Kriminalbeamte, die in die gegenständliche Amtshandlung involviert waren, die Ermittlungen mit Sicherheit objektiv und sachlich sowie den Bestimmungen der Strafprozeßordnung entsprechend führten. Ab dem Zeitpunkt der ersten Festnahme wegen Gefahr im Verzug wurde die Vorgangsweise im einzelnen mit der zuständigen Staatsanwältin beziehungsweise Untersuchungsrichterin vorab besprochen.

Das bedeutet, daß sämtliche Verfahrensschritte insbesonders bei Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen oder Hausdurchsuchungen aber auch die von Ihnen kritisierte Presseaussendung über richterlichen Auftrag erfolgten. Diese Rechtfertigung des Beamten ist anhand des Akteninhaltes auch eindeutig nachvollziehbar. Die Amtshandlung ist somit bereits gerichtsanhängig. Das Ermittlungsergebnis des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing wurde am 21.05.1995 und 22.05.1995 in schriftlicher Anzeigeform und am 20.07.1995 in Form einer Zusammenfassung der Verdachtslage der Staatsanwaltschaft Wien vorgelegt.

Zu dem Ihnen angelasteten strafbaren Sachverhalt kann die Bundespolizeidirektion Wien daher schon aus diesem Grunde im Rahmen der Dienstaufsicht keine Stellungnahme abgeben, da es Sache der Anklagebehörde bzw des Gerichtes sein wird, eine Beurteilung des Sachverhaltes in strafrechtlicher Hinsicht vorzunehmen. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind darüber hinaus noch nicht abgeschlossen.

Die gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung im Büro der Firma O wurde am 23.05.1995 durchgeführt, wobei ein fachkundiger Kriminalbeamter der Wirtschaftspolizei hinzugezogen wurde. Die Polizeiaktion am 31.05.1995 in Wien, T-Gasse, erfolgte aufgrund eines Hinweises auf den Aufenthalt eines Verdächtigen, gegen den ein Haftbefehl bestand. Der Einsatz der Alarmabteilung der Sicherheitswache sowie die Einschreitungsart wurden von dem Leitenden Kriminalbeamten mit Eigensicherungsmaßnahmen begründet. Hinsichtlich der Kritik am Verhalten der Kriminalbeamten bei den Einvernahmen am Bezirkspolizeikommissariat Hietzing erstattete der Beamte, welcher von Herrn Oswald Sch einer beleidigenden Äußerung zu Ihrem Nachteil bezichtigt wurde, diesbezüglich die Anzeige wegen Verdachtes der Verleumdung. Auch in dieser Hinsicht besteht somit die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw des Gerichtes zur Beurteilung der einander widersprechenden Angaben. Die Kriminalbeamten stellten das von Herrn Ko behauptete unhöfliche Verhalten entschieden in Abrede und bezeichneten die Einvernahme als sachlich und objektiv. Die Ankündigung, die Dienststelle von der anhängigen Amtshandlung zu verständigen, wurde allerdings eingestanden.

Nach Ansicht der Bundespolizeidiektion Wien besteht derzeit keine Grundlage, gegen die involvierten Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Bemerkt wird, daß Ihre Eingabe nicht als "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 Abs 2 SPG gewertet und von Ihnen auch nicht als solche bezeichnet wurde, sodaß die gegenständliche schriftliche Beschwerdebeantwortung unabhängig von der bereits angestrebten aber aufgrund Ihrer Einwendungen unterbliebenen "Klaglosstellung" gemäß § 89 Abs 3 SPG erfolgt."

Mit dem vorliegenden Schriftssatz vom 2.11.1995 (eingelangt am 3.11.1995) verlangt der Beschwerdeführer die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, da ihm die Bundespolizeidirektion Wien in ihrem Schreiben vom 10.10.1995, Zl P 650/f/95, mitgeteilt habe, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer führt dazu im wesentlichen aus, daß selbst dann, wenn seine Eingabe an die Bundespolizeidirektion Wien als vorgesetzte Dienststelle der Betroffenen nicht ausdrücklich als "Richtlinienbeschwerde" bezeichnet sei, nicht von der Benennung der Eingabe, sondern von ihrem Inhalt auszugehen sei. Es handle sich bei seiner "Sachverhaltsmitteilung" daher sehr wohl um eine Richtlinienbeschwerde; es gehe sogar so weit, daß die Verletzung von selbstverständlichen Prinzipien der Höflichkeit, des Schutzes der Menschenrechte der Beteiligten, aber auch die mangelnde Unvoreingenommenheit der handelnden Beamten, Gegenstand der Beschwerde sind. Vor allem der Eindruck der Voreingenommenheit (§ 5 Abs 1 RLV) der handelnden Beamten komme in der Sachverhaltsmitteilung und den angeschlossenen Eidesstättigen Erklärungen in einer Weise zum Ausdruck, wie es schon deutlicher nicht mehr gehe. Er sei bei der Einvernahme von Zeugen in seiner Sache laufend Ehrenbeleidigungen durch die vernehmenden Beamten ausgesetzt gewesen, wobei er insbesondere auf die Eidesstättige Erklärung des Herrn Oswald Sch hinweise. Weiters stelle sich vor allem die Frage, ob der schwerbewaffnete Polizeieinsatz am 31.5.1995 notwendig und jenes angemessene Mittel gewesen sei, um die sicherheitspolizeilichen Aufgaben zu erfüllen.

Das gegenständliche Verlangen auf Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß § 89 Abs 4 SPG erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen 6 Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat (Abs 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Gemäß Abs 4 dieser Bestimmung hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist, dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen 3 Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Die an den Informationsdienst und die Pressestelle der Bundespolizeidirektion Wien gerichtete Sachverhaltsmitteilung vom 18.8.1995 enthält einerseits das "Ersuchen um Hilfe" und weiters das "Ersuchen um Überprüfung des in den fünf Eidesstättigen Erklärungen dargestellten Verhaltens der Gruppe der Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing unter der Leitung von Kriminalhauptmann B auf seine Korrektheit". Auch wenn bei der Auslegung des in einer Richtlinienbeschwerde enthaltenen Begehrens keinesfalls ein formalistischer Standpunkt einzunehmen ist, so ist doch zumindest zu fordern, daß aus ihrem Inhalt ausreichend deutlich wird, daß die Verletzung einer in der Richtlinienverordnung normierten Richtlinie behauptet wird (nach Hauer-Keplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Eisenstadt 1993, Anm 6 zu § 89 SPG muß sogar konkret die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden). Ein diesbezügliches Mindestmaß an Präzisierung ist schon deshalb erforderlich, weil es gegen ein und dasselbe Verwaltungshandeln zahlreiche Beschwerdemöglichkeiten gibt (zB Maßnahmenbeschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG, Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 89 SPG, "gewöhnliche" Dienstaufsichtsbeschwerden), bei denen den Beschwerdeführer zum Teil ein Kostenersatzrisiko trifft. In dem an die Bundespolizeidirektion Wien, Informationsdienst und Pressestelle gerichteten, als "Sachverhaltsdarstellung" bezeichneten "Ersuchen um Hilfe bzw um Überprüfung des in den Eidesstättigen Erklärungen dargestellten Verhaltens auf seine Korrektheit" findet sich kein Hinweis darauf, daß auch die Verletzung einer gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinie geltend gemacht werde. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist die als Sachverhaltsdarstellung bezeichnete Beschwerde daher als gewöhnliche Dienstaufsichtsbeschwerde anzusehen, zumal der Beschwerdeführer auch von den in den vorgelegten Eidesstättigen Erklärungen geschilderten Sachverhalten zum Teil gar nicht betroffen war (Herr Ernst Ko schildert die Vorgangsweise der Beamten Schö und Ma während seiner Einvernahme am 14.7.1995, wobei er den Umgangston und das Verhalten des Herrn Ma ihm gegenüber als unkorrekt empfunden habe; Herr Oswald Sch erklärt in seiner Eidesstättigen Erklärung, daß sich Herr Ma ihm gegenüber während seiner Einvernahme vom 10.7.1995 nicht unkorrekt verhalten, dieser jedoch zweimal gegen Herrn K Beschimpfungen geäußert habe) bzw die aufgrund eines Haftbefehles durchgeführte Polizeiaktion am 31.5.1995 betrifft (so die Eidesstättigen Erklärungen der Frau Susanna Mi und der Frau Elisabeth Ki). Hinsichtlich des Polizeieinsatzes am 31.5.1995 ist auch darauf hinzuweisen, daß Akte von Verwaltungsorgangen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden können. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen werden, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die aufgrund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (vgl ua VwGH 17.5.1995, 94/01/0763). Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, ob die aufgrund des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung-RLV (für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb der Sicherheitsverwaltung und in anderen Bereichen der Verwaltung - vgl § 1 Abs 1 RLV) auch bei Tätigwerden aufgrund eines richterlichen Befehls zur Anwendung kommt. Die vom Beschwerdeführer relevierte Frage, ob der gerichtlich angeordnete Polizeieinsatz am 31.5.1995 notwendig und jenes angemessene Mittel war, um die "sicherheitspolizeilichen" Aufgaben zu erfüllen, kann jedenfalls nicht im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde geltend gemacht werden, sodaß auch aus diesem Vorbringen für das Vorliegen einer Richtlinienbeschwerde nichts gewonnen werden kann. Aus den dargelegten Gründen, insbesondere im Hinblick darauf, daß es der gegenständlichen "Sachverhaltsmitteilung" an der für eine Richtlinienbeschwerde oben angeführten Konkretisierung mangelt, kann der Bundespolizeidirektion Wien als Aufsichtsbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Sachverhaltsmitteilung als gewöhnliche Aufsichtsbeschwerde, und nicht als Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 Abs 2 SPG gewertet hat, und dem Beschwerdeführer nach Überprüfung des in der Sachverhaltsmitteilung angeführten Sachverhalts mitteilte, daß die diesbezüglichen strafgerichtlichen Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und nach Ansicht der Bundespolizeidirektion Wien derzeit keine Grundlage bestehe, gegen die involvierten Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Sollte man den gegenständlichen Schriftsatz jedoch als im Sinne des § 89 Abs 2 SPG beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erstmals eingebrachte Richtlinienbeschwerde ansehen, so änderte dies nichts am Ergebnis, weil sich diese wegen Ablaufs der sechswöchigen Beschwerdefrist als verspätet erwiese und daher einer meritorischen Erledigung ebensowenig zugänglich wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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