RS UVS Tirol 1996/11/07 16/132-8/1996

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Rechtssatz

Für die Mitteilung des maßgebenden Sachverhalts gemäß §89 Abs2 SPG an den Beschwerdeführer ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird.

Schlagworte
unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rechtsmittelbelehrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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