TE UVS Steiermark 2004/08/30 20.3-37/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des L E C, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gemäß §§ 67 Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 28 a Abs 2 und Abs 3, 29, 40, 54, 64, 65, 87 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), § 10 Richtlinien-Verordnung 1993 (RLV) und Art 8 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK), wie folgt entschieden: Die Aufnahme des Beschwerdeführers durch eine Videokamera und die Durchsuchung der Geldbörse des Beschwerdeführers im Zuge einer Amtshandlung (Identitätsfeststellung) am 21. Februar 2004 um 21.00 Uhr in G im Lokal O durch Beamte der Bundespolizeidirektion G war rechtswidrig. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 einen mit ? 1.486,80 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 24. März 2004 wird Nachfolgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer besuchte am 21. Februar 2004 um ca. 21.00 Uhr in G das dort etablierte Restaurant O. Im Zuge des Aufenthaltes fand eine Überprüfung der Gäste und Angestellten des Lokales durch Polizeibeamte statt, wobei einerseits zum Teil die Taschen der Besucher überprüft wurden, andererseits die Telefonnummern der männlichen Besucher überprüft wurden. Der Beschwerdeführer wurde fotografiert bzw von einem Beamten mit Videokamera aufgenommen. Das Lokal wurde aufs Genaueste durchsucht, unter anderem seien sogar die auf dem Herd befindlichen Töpfe in der Küche einer Nachschau unterzogen worden. Da der Beschwerdeführer keinerlei Verhalten gesetzt habe, wodurch die Organe der belangten Behörde berechtigt gewesen seien, von ihm Lichtbilder anzufertigen bzw Aufnahmen mit der Videokamera zu machen, stelle dies eine rechtswidrige Maßnahme polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Auch das Durchsuchen der Geldbörse des Beschwerdeführers sei nicht rechtsmäßig. Der Beschwerdeführer habe sich niemals mit der Herstellung des Lichtbildes seiner Person einverstanden erklärt. Es wurde der Antrag gestellt, dass Anfertigen von Lichtbildern des Beschwerdeführers bzw die Aufnahme des Beschwerdeführers durch Videokameras am 21.02.2004 durch Organe der Bundespolizeidirektion G rechtswidrig war und sohin in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, dass die Durchsuchung der Börse des Beschwerdeführers rechtswidrig war und sohin in seine Rechte eingegriffen wurde und dass das Durchsuchen des Mobiltelefons (Namensspeicher) des Beschwerdeführers rechtswidrig war. (Der Antrag auf Rechtswidrigkeit der Durchsuchung des Mobiltelefons wurde in der Verhandlung am 28.06.2004 zurückgezogen). Es wurde weiters der Antrag gestellt, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte eine Gegenschrift vom 19. April 2004 mit nachfolgendem Inhalt vor: Anlässlich einer kriminalpolizeilichen Mitteilung am 19. Februar 2004, vormittags wurde von der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe D eine Amtshandlung am 21. Februar 2004, um ca. 21.00 Uhr, G im dort etablierten Lokal O durchgeführt. Das Lokal O in G war konkret als bestimmter Aufenthaltsort gesuchter Straftäter bezeichnet worden und würden vom Landesgericht für Strafsachen Graz schriftliche Haftbefehle gegen Straftäter, die afrikanischer Herkunft und Staatsbürgerschaft sind, wegen Verbrechen nach §§ 28 Abs 2, 3 und 4 Suchtmittelgesetz (SMG) bestehen. Die exekutive Maßnahme sei das einzige geeignete Mittel gewesen, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen zu können und zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehend. Im Ergebnis wurde die Identität von dreizehn Personen ausländischer Herkunft kontrolliert. Es wurde keine systematische Durchsuchung des Lokals vorgenommen und auch keine Personendurchsuchung hinsichtlich im Lokal aufhältiger Personen. Die belangte Behörde stützte ihre Vorgangsweise auf das Sicherheitspolizeigesetz, inbesondere auf die RLV. Als korrespondierende Materiengesetze wurde die Strafprozessordnung (StPO), das SMG und das Fremdengesetz (FRG) genannt. Zur Frage des Anfertigens von Lichtbildern bzw die Aufnahme durch Videokameras wurde Nachfolgendes angegeben: Zur Dokumentation dieser komplexen Amtshandlung - Einschreiten mehrer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - ergab sich ein besonderer Dokumentationsbedarf. Sowohl die Verpflichtung, die Rechte der Betroffenen zu wahren, als auch die Notwendigkeit, sich bei Inanspruchnahme des besonderen Rechtsschutzes §§ 87 ff SPG idgF mit den Beschwerdebehauptungen auseinanderzusetzen. Als Dokumentationsmittel wurde eine Videokamera - bedient von GI M U - eingesetzt. Diese Videokamera ist nach Ansicht der Behörde geeignet, die für das Einschreiten der Exekutivbeamten maßgeblichen Umstände im nachhinein erkennen zu lassen und somit jederzeit nachvollziehbar zu machen. In den Anträgen der BF 1 - BF 8 wird behauptet, dass durch Videokameras-Plural-die BF aufgenommen bzw Lichtbilder der BF angefertigt wurden und somit in die Rechte der BF eingegriffen wurde. Diese konkrete Behauptung ist unrichtig. Es wurde vom GI M U die Videokamera, Marke: Sony, Digital Handy-CAM verwendet. Dieser Verpflichtung zur Dokumentation der Amtshandlung vom 21.2.2004, mit Beginn um 21.00 Uhr, wurde gemäß § 10/2 der Richtlinien - Verordnung BGBL 1993/266 nach Ansicht der Behörde nachgekommen. Gemäß § 10/Abs 3 d RLV wird die bloß zum Zwecke der Dokumentation vorgenommene Aufzeichnung über die Amtshandlung sechs Monate bei der ho Behörde aufbewahrt. Im Hinblick auf die anhängigen Rechtsschutzverfahren, werden die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieser Verfahren zu löschen sein. In der rechtlichen Beurteilung der Maßnahmenbeschwerden BF 1 - BF 8 werden die §§ 65/Abs 1 und 64/Abs 2 SPG zitiert: Gemäß § 65/Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im Rahmen krimineller Verbindungen tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint. Gemäß § 64/Abs 2 sind erkennungsdienstliche Maßnahmen unter anderem auch die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen usw. Die novellierte Bestimmung des § 65/1 SPG lautet richtig wie folgt: Zitat des § 65/Abs 1 SPG laut Kodex des österreichischen Rechts-Innere Verwaltung 6. Auflage - Stand 01.01.2003, mit der Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2002: Überschrift:

Erkennungsdienstliche Behandlung Gemäß § 65/Abs 1 SPG sind die Sicherheitsbehörde ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies sonst auf Grund von Umständen in der Person des Betroffenen oder nach der Art der begangenen mit Strafe bedrohten Handlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich erscheint.

(BGBl. I 2002/04). § 64/Abs 2 SPG lautet richtig und vollständig

wie folgt: Gemäß § 64/Abs 2 SPG sind erkennungsdienstliche

Maßnahmen technischer Verfahren zur Feststellung von Merkmalen

eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie

insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme

von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die

Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von

Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben. Nach

der Legaldefinition des § 64/Abs. 2 SPG sind erkennungsdienstliche

Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen

eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen. Mittelpunkt

und Zweck von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist, die

Wiedererkennung eines Menschen zu ermöglichen. Die Herstellung von

Abbildungen von Menschen zu Zwecken des Erkennungsdienstes ergibt

sich aus dem Einführungserlass zum SPG (Einführungserlass des BMI

vom 19.3.1993, 94/762/15-GD/93) und den Vorschriften für den

Erkennungsdienst. In den Vorschriften für den Erkennungsdienst

sind jene Abläufe festgelegt, die zur fachgemäßen Durchführung von

erkennungsdienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Zitat aus

dieser Vorschrift: Überschrift: Lichtbilder ... von den

erkennungsdienstlich zu behandelnden Personen sind bei jeder

erkennungsdienstlichen Behandlung dreiteilige Schwarzweißbilder in

Brustformat in folgender Reihung herzustellen, a.) Kopf im

Rechtsprofil mit unbedecktem Ohr, b.) Kopf von vorne

(Brillenträger sind bei dieser Aufnahme mit der Brille zu

fotografieren) c.) Kopf im linken Halbprofil (allenfalls mit

Kopfbedeckung). ... die Lichtbilder müssen die Person so

darstellen, dass alle Einzelheiten und auffälligen Kennzeichen des

Kopfes gut erkennbar sind. ... auf dem dreiteiligen Lichtbild sind

auf der Vorderseite (unter der ersten Aufnahme im Rechtsprofil) die abgekürzte Bezeichnung der die erkennungsdienstliche Behandlung durchführenden Dienststelle, Datum zu vermerken. Zweck der Dokumentation war nicht die Gewinnung von erkennungsdienstlichem Material und der dadurch bedingten erleichterten Identifizierung und Ausforschbarkeit von Personen, sondern den Ablauf der Amtshandlung jederzeit - siehe oben - transparent und nachvollziehbar zu machen. Seitens der Beamte der G, welcher mit der Dokumentation der Amtshandlung beauftragt war, wurde pflichtgemäß die Videoaufzeichnung vorgenommen. Es wurden keine Lichtbilder von den BF 1 - BF 8 angefertigt. Anfertigen würde heißen, Lichtbilder durch bestimmte Arbeitsvorgänge zu produzieren. Nach Ansicht der Behörde ist die Dokumentation einer Amtshandlung mittels Videokamera keine erkennungsdienstliche Maßnahme, wodurch in die Rechte der BF eingegriffen wurde. Überdies wurde allen Beschwerdeführern der Grund der Amtshandlung auch in englischer Sprache mitgeteilt und wurden die BF somit über den Zweck des exekutiven Einschreitens im Sinne der Richtlinien-Verordnung informiert. Die ho Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vorliegt. Weiters wurde angegeben, dass im Zuge der Amtshandlung gemäß § 40 Abs 2 und 3 SPG Personenuntersuchungen, welche sich lediglich auf Oberbekleidung mitgeführte Behältnisse der Personen beschränkte, durchgeführt wurde. Es wurde bei den Durchsuchungen nichts bedenkliches vorgefunden. Bei der Lokalkontrolle wurde festgestellt, dass sich vier Personen dort aufhielten, welche wegen Suchtgifthandels bereits in Erscheinung traten und rechtskräftige Verurteilungen aufwiesen. Es würde nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verdacht bestehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Die konkrete Gefährdungslage und dringende Verdachtslage im Anlassfall sei aufgrund der Zusammenhänge und Feststellungen, nach Prüfung durch die Behörde, mit höchstem Grad der Wahrscheinlichkeit als richtig anzunehmen gewesen. Abschließend kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Amtshandlung in allen Teilen im Einklang mit den bestehenden sachverhaltsrelevanten Rechtsvorschriften gewesen sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Maßnahmenbeschwerden als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens im Sinne der Aufwandersatzverordnung vorzuschreiben. Als Beilage wurde die Telefonnotiz in Kopie vom 19. Februar 2004, der Einsatzbericht vom 22. Februar 2004, ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 01. März 2004, das dazugehörige Antwortschreiben vom 10. März 2004 und ein Situationsbericht vom 24. März 2004 beigegeben. II.1. Aufgrund des Akteninhaltes, den Beschwerdeausführungen sowie der Gegenschrift und des Ergebnisses der Verhandlung am 25., 28. Juni und 07. Juli 2004, wo der Beschwerdeführer, sowie die Beschwerdeführer B A, L M, D O, L I, O O, P E, V I und die Zeugen Gruppeninspektor M U, Oberstleutnant W J, Oberinspektor W K, Bezirksinspektor W K, Gruppeninspektor I S, Inspektor T H, Inspektor S S, Revierinspektor K Z einvernommen wurde, sowie dem vorgelegten Videoband über die Amtshandlung, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgenden entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Am 19. Februar 2004, also zwei Tage vor der Amtshandlung erhielt ein Beamter der Bundespolizeidirektion G durch eine anonymen Anruf die Mitteilung, dass im Lokal O mit Suchtgift gehandelt werden solle und sich dort Illegale aufhalten würden (siehe Telefonnotiz vom 19. Februar 2004 AS 27). Der zuständige Beamte informierte daraufhin am gleichen Tag den Einsatzleiter der Gemeinsamen Einsatztruppe D Oberstleutnant J über den Inhalt des Anrufes. Der Einsatzleiter fand hiefür ad hoc keinen Handlungsbedarf zur Durchführung einer Überprüfung des Lokales. Er begründet dies damit, dass ohnedies am 21. Februar 2004 eine Drogenstreife geplant war, wobei vorgesehen war, das Lokal O einer Überprüfung zu unterziehen und der 19. Februar 2004 ein Donnerstag war, wobei erfahrungsgemäß sich gerade am Wochenende Dealer und Illegale dort aufhalten würden. Weiters gab der Zeuge an, dass es vertrauliche Hinweise gab, dass im Lokal auch Drogendealer aufhältig seien und aufgrund einer Telefonüberwachung konnte festgestellt werden, dass vom Festnetzanschluss des Lokales O mehrere männliche nicht identifizierte Personen an der von der Polizei überwachten Telefonanlage anriefen und Drogen bestellten. Die Telefonüberwachung war jedoch Ende des Jahres 2003, wobei das Lokal auch weiterhin observiert wurde, wobei festgestellt wurde, dass bestimmte Personen, die der Drogenmafia zuzurechnen sind, das Lokal besucht hätten. Nähere Angaben über die vertraulichen Hinweise konnten nicht bekannt gegeben werden. Am 21. Februar 2004 war der Zeuge Oberstleutnant W J Einsatzleiter, wobei zudem sieben Beamte der G in Zivil und drei Beamte der Sektorenstreife in Uniform und ein uniformierter Beamte mit Diensthund die Überprüfung durchführten. Der Zeuge Gruppeninspektor M U erhielt vom Einsatzleiter zuvor den Auftrag, die Amtshandlung zu filmen, wobei nicht ausdrücklich erwähnt wurde, dass die Identitätsfeststellung zentraler Gegenstand der Amtshandlung sein werde, sondern wurde der Zeuge M U beauftragt, die Räumlichkeiten zu filmen, da ein vertraulicher Hinweis eingegangen sei, dass Personen das Lokal am Hintereingang bei etwaiger Kontrolle verlassen würden. Der Einsatzleiter beauftragte die einschreitenden Beamten, dass sie die Identität der im Lokal anwesenden Personen überprüfen, ob Personendurchsuchungen bzw Durchsuchung von Behältnissen vorgenommen werden, blieb jedem einzelnen Beamten überlassen. Das Dokumentationsteam der Bundespolizeidirektion G wurde aus finanziellen Gründen nicht beigezogen und war der Film - laut Aussage des Zeugen Oberstleutnant J - auch nicht als erkennungsdienstliche Maßnahme gedacht. Bei der sodann am 21. Februar 2004 um ca. 21.00 Uhr durchgeführten Drogenstreife war der Beschwerdeführer als Gast im Lokal O. Als der Beschwerdeführer das Lokal betrat, war die Amtshandlung bereits im Gange. Der Beschwerdeführer wurde vom Zeugen Inspektor S S nach dem Ausweis gefragt und bereits bei Betreten des Lokales gefilmt. Der Beschwerdeführer wies sich mit der Lagerkarte und dem Meldezettel aus und wurde sodann abgetastet. Danach wurde er befragt, ob er noch etwas in seinen Taschen hätte und gab daraufhin die Geldbörse und das Mobiltelefon dem einschreitenden Beamten. Vom Mobiltelefon des Beamten wurde die Nummer des Beschwerdeführers gewählt um zu überprüfen, ob dies das Mobiltelefon des Beschwerdeführers war. Danach bekam er das Mobiltelefon zurück. Die Geldbörse wurde vom einschreitenden Beamten durchsucht und geschah dies in der Art und Weise, dass der Beamte den Inhalt der Geldbörse herausnahm und auf den Tisch legte. Die einzelnen Schriftstücke wurden nicht gelesen. Mit der Rückgabe der Geldbörse war sodann die Amtshandlung für den Beschwerdeführer beendet. Der Beschwerdeführer ist nicht wegen eines Drogendeliktes gerichtlich vorbestraft. Während der Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer eine Portraitaufnahme mittels Videokamera gemacht. Die unmittelbare Amtshandlung, nämlich die Identitätskontrolle wurde nicht aufgenommen. Der bei der ca einstündigen Überprüfung aufgenommene Videofilm in der Dauer von ca 15 Minuten beinhaltet im Wesentlichen die Portraitaufnahmen sämtlicher Beschwerdeführer, die Räumlichkeiten des Lokals O (zB Küche, Toiletten, Hintereingang), die Identitätsüberprüfung ist auf dem Videofilm - wenn nur - von marginaler Bedeutung. Grosso modo wurde keine einzige Identitätskontrolle zur Gänze aufgenommen. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Beamten Gruppeninspektor M U und Oberstleutnant W J. Soweit es um die Durchsuchung der Geldbörse geht, wird den Angaben des Beschwerdeführers geglaubt, der in nachvollziehbarer Weise angab, dass er vom Zeugen Inspektor S S eine Identitätskontrolle unterzogen wurde. Der Zeuge wurde dem Beschwerdeführer gegenüber gestellt, der ihn als einschreitenden Beamten wiedererkannte. Dass die Geldbörse beim Beschwerdeführer durchsucht wurde, schließt die erkennende Behörde zum Einen aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und zum Anderen, dass im Rahmen dieser Drogenstreife auch Geldbörsen üblicherweise kontrolliert wurden. Der Zeuge Inspektor S S gab an, dass er nicht mehr wisse ob er den Beschwerdeführer kontrolliert habe und er daher auch nicht wisse, ob er die Geldbörse entgegengenommen habe. Die übrigen einschreitenden Beamten konnten keine Aussage über die Amtshandlung beim Beschwerdeführer tätigen. Auch der vorgelegte Videofilm wurde zur Wahrheitsfindung herangezogen. Letztendlich ist jedoch unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Portraitaufnahme mittels Videofilm gemacht wurde und im Zuge der Ausweiskontrolle die Geldbörse des Beschwerdeführers durchsucht wurde. Die erkennende Behörde sieht eine Untersuchung der Geldbörse jedenfalls darin, dass der Inhalt der Geldbörse auf den Tisch gelegt wird und sodann in Augenschein genommen wird. Es ist nicht notwendig, dass die einzelnen Schriftstücke als Inhalt der Geldbörse gelesen werden. III. Die Rechtsbeurteilung: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 21. Februar 2004 wurde am 25. März 2004 (Poststempel am 24. März 2004) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Zur Frage der Videoaufnahme des Beschwerdeführers: Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Laut Angaben der belangten Behörde gründete sich der Einsatz auf das Fremdengesetz, die Strafprozessordnung, das Sicherheitspolizeigesetz und das Suchtmittelgesetz. Insbesondere wird in der Gegenschrift auf die Ausübung der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) im Rahmen der Aufgabenerfüllung Bezug genommen. Der für den § 88 Abs 2 SPG - im Hinblick auf § 88 Abs 1 leg cit - verbleibende Anwendungsbereich umfasst auch die Behauptung eines Menschen, durch objektiv rechtswidrige Maßnahmen der nichteingreifenden Aufgabenerfüllung unmittelbar und erheblich in Interessen beeinträchtigt worden zu sein (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Wien, Linde-Verlag 2001, 2. Auflage, S 665). Das Aufnehmen mittels einer Videokamera im Rahmen eines Lokalbesuches stellt zwar keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs 1 SPG) dar, ist jedoch prima facies jedenfalls dem § 88 Abs 2 SPG zuzuordnen. Gemäß § 87 SPG hat Jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht. Die belangte Behörde sieht die Verpflichtung zur Dokumentation der Amtshandlung mittels Videokamera durch § 10 Abs 2 und Abs 3 RLV gerechtfertigt. Gemäß § 10 Abs 2 RLV hat der Kommandant im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist. Gemäß § 10 Abs 3 RLV sind die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind diese Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, so könnte man aus dem Inhalt des Videofilmes feststellen, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist. Dies ist jedoch aufgrund des Inhaltes des Videofilms (es wurden Räumlichkeiten aufgenommen bzw die Portraitaufnahmen der Beschwerdeführer) nicht möglich, da die Amtshandlung selbst (Identitätskontrolle) nicht Gegenstand der Aufnahme ist. Wenn der Zeuge Gruppeninspektor M U auf die Frage, warum er die Identitätskontrolle bei den einzelnen Beschwerdeführern nicht aufgenommen habe, angab, dass er das erste Mal eine derartige Amtshandlung gefilmt habe und nicht von den Zeugen Oberstleutnant J beauftragt wurde, bestimmte Schwerpunkte aufzunehmen, so fällt es zu Lasten der belangten Behörde, wenn der Kommandant einer Einheit hiefür keine angemessenen Vorkehrungen, wie genaue Unterweisung was aufgenommen werden soll, gegeben hat. Im Übrigen gab der Zeuge Oberstleutnant J an, dass er nicht dezidiert den Auftrag gegeben habe, konkrete Identitätsfeststellungen zu filmen, wobei dies auch für ihn ein zentraler Punkt gewesen wäre. Somit erfüllt der aufgenommene Videofilm bereits aus faktischen Gründen nicht die Anforderung des § 10 Abs 2 RLV, da die Dokumentation es völlig offen lässt, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist. Zu dieser tatsächlichen Unmöglichkeit kommt noch die außer Achtlassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne der §§ 28 a Abs 2 und Abs 3 und 29 SPG. Gemäß § 28 a Abs 2 dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen. Gemäß Abs 3 dürfen sie in die Rechte eines Menschen bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Gemäß § 29 Abs 1 SPG darf ein Eingriff in die Rechte von Menschen nur dann geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Der Anlass zum Einschreiten der Beamten im Lokal O war eine routinemäßige Überprüfung im Rahmen der normalen Drogenstreife. Der Zeuge Oberstleutnant J räumt selbst ein, dass der anonyme Anruf zwei Tage zuvor nicht ausschließlicher Anlass für die Amtshandlung war, da er aufgrund des Anrufes zum Einen ad hoc keinen Handlungsbedarf sah und zum Anderen ohnedies geplant war, das Lokal O im Rahmen der Drogenstreife zu überprüfen. Sofern die belangte Behörde auf die konkrete Gefährdungslage und dringende Verdachtslage im Anlassfall (Seite 13 der Gegenschrift) Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass ein gefährlicher Angriff nur dann vorliegt, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hiefür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, VwGH 29.06.2000, 96/01/1071). Die Tatsache allein, dass an einem Ort erfahrungsgemäß des Öfteren bestimmte Taten oder Vorgänge zu registrieren sind, reicht als qualifizierendes Verhalten einer Vorbereitungshandlung nicht aus; das Gesetz ermächtigt nicht zu Razzien an gefährlichen Orten ohne konkreten Anlass. Somit kann keinesfalls aus der Argumentation, dass ca. zwei bis drei Monate zuvor durch Telefonüberwachung von polizeibekannten Personen mit dem Festnetzanschluss des Lokales O Verbindung hergestellt wurde von einer konkreten Gefährdungslage und dringenden Verdachtslage (Seite 13 der Gegenschrift) auszugehen sein. Somit reduziert sich die Amtshandlung auf die Durchführung von Identitätskontrollen (auch nach dem Fremdengesetz) im Lokal anwesender Personen und steht im Hinblick darauf die Aufnahme mit einem Videogerät in einem krassen Missverhältnis. Es wäre den einzelnen Beamten durchaus zumutbar gewesen, mittels handschriftlicher Aufzeichnung nachvollziehbar zu machen, welche Personen sie überprüft haben. Dass für diesen Zweck die Videoaufnahme nicht geeignet war, wurde bereits oben ausgeführt. Gerade der im § 29 Abs 2 Z 1 SPG niedergelegte Grundsatz, dass von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen sind, die voraussichtlich die Betroffenen am Wenigsten beeinträchtigt lässt wohl keine Zweifel, dass die Aufnahme im Rahmen einer Identitätskontrolle mit Videoaufzeichnung überschießend ist. Bemerkt wird noch, dass die Aufnahmen des Beschwerdeführers keinesfalls - von diesem aus gesehen - freiwillig waren, dies wird selbst von der belangten Behörde nicht behauptet. Weiters ist das Vorbringen der belangten Behörde, dass die Dokumentation der Amtshandlung mittels Videokamera keine erkennungsdienstliche Maßnahme darstellt, und somit ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nicht vorliegt, verfehlt. Gemäß § 64 Abs 1 SPG ist Erkennungsdienst das Ermitteln personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie das Verarbeiten, Benützen, Übermitteln, Überlassen und Löschen dieser Daten. Gemäß Abs 2 leg cit sind erkennungsdienstliche Maßnahmen technische Verfahren zur Feststellung von Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben. Zweck von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist demnach - wie die belangte Behörde zurecht ausführt - die Wiedererkennung eines Menschen zu ermöglichen. Dass der Beschwerdeführer auf dem Videofilm mittels Portraitaufnahme nicht erkennbar sei, wurde von der belangten Behörde nicht behauptet und liegt somit ohne Zweifel in der Anfertigung der Portraitvideoaufnahme im Zusammenhang mit der durchgeführten Identitätskontrolle eine Maßnahme vor, die die Wiedererkennung des Beschwerdeführers ermöglicht. Ob der Videofilm - wie der Zeuge Oberstleutnant J angibt - nicht als erkennungsdienstliche Maßnahme gedacht war und keine Fotos aus den Aufnahmen in technischer Weise erarbeitet wurden, ist dabei ohne Belang (VwGH 22.01.2004, 2002/01/0271). Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem letztgenannten Erkenntnis weiters aus, dass selbst bei Zugrundelegung ihrer eigenen Ansicht, es liege keine erkennungsdienstliche Behandlung vor, die Rechtsmäßigkeit des für sich allein angefochtenen Fotografierens zu überprüfen gehabt hätte, weil schon allein das behördliche Anfertigen eines Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten in dessen Persönlichkeitsrechte eingreift. Ergänzend wird noch darauf verwiesen, dass der § 65 Abs 1 SPG aufgrund der obigen Ausführungen keinesfalls zum Tragen kommt, da weder eine konkrete Verdachtslage vorhanden war, noch zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe durch den Beschwerdeführer zu erwarten waren. Vielmehr geht aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers im Portrait ohne Rechtsgrundlage durch das Sicherheitspolizeigesetz bzw der Richtlinienverordnung im Rahmen der Amtshandlung durchgeführt wurde und daher in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen hat. Zur Verletzung des Art 8 MRK wird Nachfolgendes ausgeführt: Gemäß Art 8 MRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. In die Privatsphäre eines Menschen gehört es auch in der Öffentlichkeit aufzutreten, ohne dass dies aufgezeichnet wird (Villinger, Handbuch der EMRK 1993, Art 8). In die Privatsphäre eines Menschen wird sicherlich auch dann eingegriffen, wenn eine Person, die sich in einem geschlossenen Lokal aufhält, von einer staatlichen Stelle ohne Rechtsgrundlage gefilmt wird. Darin ändert auch nichts der Umstand, dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Gastlokal während der Öffnungszeiten als öffentlicher Ort anzusehen ist. Auch wenn es in einigen Lokalen bereits von privater Seite eine Videoüberwachung gibt, muss nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem herkömmlichen Lokalbesuch eine Videoaufnahme durch die Behörde stattfindet. Vielmehr kann eine Person darauf vertrauen, dass sie in dem räumlich abgegrenzten Bereich - nämlich im Lokal - von der breiten Öffentlichkeit (anders zB Straßen, Plätze, Demonstrationen) abgeschirmt ist. Somit hat der Staat durch die Videoaufnahme im Lokal Kenntnis von Aspekten der Privatsphäre einer Person erhalten, wodurch die Registrierung und Verwertung dieser Information, unabhängig vom Eingriffscharakter der Ermittlungsmaßnahme, einen Eingriff auf das Recht auf Privatleben gemäß Art 8 MRK darstellt (König, Videoüberwachung, Verlag Österreich, Wien 2001, S. 76 erster Absatz). Der Nachweis eines konkreten Nachteils für den Betroffenen ist nicht notwendig (EGMR 16.02.2000, 27798/95, AMANN). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 14.03.1991, VfSlg. 12689) stellt fest, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens ein wenig wirksames Menschenrecht wäre, wenn ein Eingriff nur in einem schwer beweisbaren Fall angenommen werden dürfte, dass die Behörde sich aus dem offen gelegten Umständen auch tatsächlich ein Bild vom Privatleben des Betroffenen macht. Alleine die Möglichkeit von der privaten Lebensführung gezielt Kenntnis zu nehmen, unterwirft die Maßnahme Art 8 EMRK. Es ist somit ohne Belang, wenn die Bundespolizeidirektion G ausführt, dass die Videoaufnahmen nicht für erkennungsdienstliche Zwecke verwendet werden. Abschließend wird festgehalten, dass die Videoaufnahme des Beschwerdeführers weder im Sicherheitspolizeigesetz noch in der Richtlinienverordnung ihre Deckung findet. Ergänzend wird angegeben, dass auch der § 54 Abs 2 SPG - die Ermittlung personenbezogener Daten durch Beobachten - keinesfalls herangezogen werden kann, da in concreto keiner der im § 54 Abs 2 Z 1 bis 3 SPG genannten Tatbestände vorlag, noch von der belangten Behörde behauptet wird. In einer demokratischen Gesellschaft wird mit dieser Vorgangsweise weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die Verhinderung von strafbaren Handlungen gewährleistet. Die Anwendung der Maßnahme bei der Amtshandlung am 21. Februar 2004 entsprach keinesfalls auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sodass insgesamt von einem Eingriff in das Grundrecht der Privatsphäre des Beschwerdeführers ausgegangen wird. 3. Zur Frage der Durchsuchung der Geldbörse: Gemäß § 40 Abs 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerdem ermächtigt, Personen zu durchsuchen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätte einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht. Gemäß § 40 Abs 3 leg cit gelten die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse auch für das Öffnen und Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat. § 40 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Personendurchsuchung und Durchsuchung von Behältnissen, wie zB einer Geldbörse im Dienste der allgemeinen Sicherheitspolizei (§ 3 SPG). Die Durchsuchung eines Behältnisses (wie Geldbörse) stellt in concreto die Ausübung einer unmittelbaren Befehlsgewalt dar, da der Beschwerdeführer unmissverständlich vom Beamten der Bundespolizeidirektion G aufgefordert wurde, die Geldbörse auszufolgen. In Anbetracht der Rahmenumstände, Razzia in dem Lokal O von mehreren Kriminalbeamten unter Beiziehung uniformierter Beamter und eines Diensthundes kann wohl nicht von einer Freiwilligkeit bei der Herausgabe der Geldbörse ausgegangen werden. Somit kann die Handlung der Behörde als Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des § 88 Abs 1 SPG einer Überprüfung unterzogen werden. Wenn die belangte Behörde (Seite 5 der Gegenschrift) die Durchsuchung der Geldbörse auf § 40 SPG stützt, so verkennt sie, dass als Voraussetzung einer Durchsuchung die Festnahme der Person zu erfolgen hat. Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, so kam es zu keiner Festnahme sondern ausschließlich zu einer Identitätsüberprüfung. Der Hinweis der belangten Behörde, dass bei Amtshandlungen mit schwarzafrikanischen Drogendealern vermehrt festgestellt wurde, dass sie Waffen (Stich- und Schusswaffen) bei sich haben und bei Amtshandlungen davon Gebrauch machen, entbehrt in concreto jeglicher Grundlage, zumal sich der Beschwerdeführer auswies und kein Grund vorhanden war, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Sicherheit darstelle. Die Ausführungen diesbezüglich der belangten Behörde erschöpfen sich auf allgemeine Vermutungen und entbehren im konkreten Fall jeglicher Grundlage. Misst man die Ausübung der Befehlsgewalt im Sinne des § 29 SPG, nämlich der Verhältnismäßigkeit, so war mit dem dort vorgefundenen Gefährdungspotential die durchgeführte Durchsuchung der Geldbörse völlig unverhältnismäßig. Allein aus der Tatsache, dass schwarzafrikanische Drogendealer Waffen bei sich haben und bei Amtshandlungen einsetzen, kann noch nicht geschlossen werden, dass bei jeder Identitätsüberprüfung eines Schwarzafrikaners auch die Behältnisse wie Geldbörse durchsucht werden. Der Zeuge Bezirksinspektor W K gab zwar an, dass er in Kenntnis war, dass der Beschwerdeführer wegen eines Suchtgiftdeliktes angezeigt wurde, jedoch wusste er nicht, ob es zu einer Verurteilung gekommen ist. Der Grund alleine reicht keinesfalls aus, um die Geldbörse zu durchsuchen und fand diese Durchsuchung ohne jegliche rechtliche Grundlage statt. 4. Somit war die Aufnahme des Beschwerdeführers mittels Video und die Durchsuchung der Geldbörse rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht in seiner Entscheidung die Notwendigkeit einer effektiven Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. Die belangte Behörde verweist ausführlich über die Schwierigkeiten und Gefahren auf dem Gebiet. Es kann jedoch nicht sein, dass Grundrechte bzw einfach gesetzliche Rechte dem kriminalpolizeilichen Zweck der Suchtgiftbekämpfung untergeordnet werden. Die kriminalpolizeiliche Tätigkeit findet sicherlich dort ihre Grenze und geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass eine effektive Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität auch unter Einhaltung der vorgegebenen Rechtslage möglich ist. Jede andere Vorgangweise verlässt den Boden eines Rechtsstaates und schlägt die Richtung zu einem polizeilichen Überwachungsstaat ein. 5. Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 334/2003, waren dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von ?

1.486,80 zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 680,-- an Schriftsatzaufwand und ? 826,-- als Verhandlungsaufwand. Hiezu wird bemerkt, dass die Durchführung der Drogenstreife und in dem Zusammenhang die Aufnahme mittels Video sich als Bündel von jeweils gegen individuell verschiedener Personen gerichtete Verwaltungsakte darstellt. Ebenso verhält es sich mit der Durchsuchung der Geldbörse im Rahmen der Identitätskontrollen im Lokal O Es ergibt sich somit, dass im Beschwerdefall von der belangten Behörde mehrere Verwaltungsakte von mehreren Beschwerdeführern in gesonderten - zwar die Unterschrift des selben Rechtsanwaltes aufweisenden - Beschwerden angefochten waren. Für die Anwendung des § 53 Verwaltungsgerichtshofgesetzes, der im Sinne des § 79 a Abs 7 AVG auch für den Aufwandersatz nach § 79 a Abs 1 AVG gilt, bestand bei dem Sachverhalt kein Raum.

Schlagworte
Beschwerde Videoaufnahme Portraitaufnahme erkennungsdienstliche Behandlung Identitätsfeststellung Menschenrechtskonvention Privatleben Videoüberwachung Angemessenheit Richtlinienbeschwerde Einschreiten Feststellungsmöglichkeit Amtshandlung Videofilm Dokumentation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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