RS UVS Burgenland 2000/12/19 047/02/00003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Rechtssatz

Die seitens eines Gendarmeriebeamten ergehende Aufforderung an eine Person, die sich in eine Amtshandlung einmischt, ?sich zu schleichen?,

ist unsachlich, wodurch in der konkreten Situation der Eindruck der Voreingenommenheit entsteht. Es liegt daher insoweit eine Verletzung der § 5 Abs 1 RLV vor.

Schlagworte
Richtlinienverletzung; Eindruck der Voreingenommenheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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