TE UVS Steiermark 2001/04/05 22.3-10/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 3. November 2000 eingelangte Beschwerde, wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) des Ing. F O, wohnhaft M, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), soweit sie die Amtshandlungen vom 11. Oktober 1999 und vom 7. Jänner 1999 betrifft, als verspätet eingebracht zurückgewiesen und wegen der Amtshandlung am 23. August als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Schreiben vom 2. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Gründe gegen "die Entscheidung über Schreiben vom LGK für Steiermark, GZ.: 6501/93-10/00" vor. Das Schreiben hat den nachfolgenden Inhalt:

Der Inhalt dieses Schriftstückes spiegelt die Vorgehensweise der Beamten eindeutig wieder.

Wenn ich dieses Schreiben genau durchlese, komme ich zu der Annahme, gewisse mit der Bearbeitung beauftragte Personen können nicht richtig lesen. Wozu überhaupt eine auszugsweise Abschrift meiner Beschwerde, wenn diese noch dazu von Fehlern und falschen Daten verfälscht wird.

Seitenweise Auflistung der Fehler:

Seite 1 - in meiner Wohnung gibt es kein Stiegenhaus. Seite 2 - ich war in nicht in Kärnten unterwegs- ich befand mich auf meinen Zweitwohnsitz in Kärnten. Der GP M wurde vom Festnetz aus angerufen, welch technischer Hellseher hat hier mein Handy gesehen?

Seite 3 - er lehnte sich provozierend zurück - nein ich war es selbst und nicht mein Sohn. Für wie blöd haltet mich, RI S, als HTBL - Elektrotechniker, wenn er behauptet, das dieses Telefonat, welches D mit ihm führte - von meiner Wohnung aus geführt worden wäre? Es sind ja alle eingehenden Rufnummern für den Beamten in der BLZ ersichtlich.

Seite 4 - Zeitpunkt 22.15 Braunhuber - Anruf BLZ ? siehe Ambulanzkarte!

Seit wann befindet sich das Lokal in der 12. Februarstrasse 38? RI S dürfte sehr hellhörig sein, wenn er vom Fahrzeug aus - die Worte des Mädchen genau verstanden hat, laut seiner Aussage. Wären beide am Schutzweg herumgetorkelt - hätte es mit Sicherheit eine Anzeige und kein OM gegeben und diesmal lies er einen Bonus gelten, keine Strafe nur planlose Schreierei? D Vater ist kurz vor den Beamten eingetroffen.

Wie soll D mit ihrem Handy ihren Vater erreicht haben, kein Guthaben mehr auf der Karte!

Seite 5 - Beschuldigungen wegen diverser Sachbeschädigungen,

sämtliche Anzeigen des GP M wurden gemäß § 90 abs 1 StPO zurückgelegt.

Schreiben der STA Leoben 4ST 480/00 p - 2 (2.BS) vom 13.09-00. Seite 6 - D wollte wissen ob die Ambulanzkarte benötigt werde. RI S beendete das Gespräch.

Die Aussage 'geistiger Frührentner' - 5 gegen 2 was solls? Seite 7 - RI S zeigt wieder besondere Fähigkeiten, wenn seine Angaben der Richtigkeit entsprechen, dann muss der Mensch Röntgenaugen haben, es war Jänner - 21:30 Uhr und wie will dieser Mensch - hinter dem Balkon liegende Fenster und Türen kontrollieren - wenn die Balkonverkleidung ca. 50 cm die Hausmauer überragt, meine Wohnung befindet sich im dritten Stock?

RI S betrat mein Wohnzimmer, er begann sofort zu schreien - wo er seine Signalpfeife benutzte möchte ich genau wissen, jedenfalls nicht in meinen Wohnzimmer.

ich brauche keine Namen und habe diese auch nicht gefordert, den nach vollzogener Amtshandlung ist der Beamte verpflichtet mir seine DN auszuhändigen, was RI S nicht konnte!! Der zweite Beamte, welcher sich nur im Vorraum aufhielt war sofort bereit mir seine Karte zu geben, was sollte ich damit? RI S konnte mir seine fünf Ziffern nicht einmal nennen, traurig!

Die Schlussfassung des LGK ist sehr dünn ausgefallen, da die Erhebungen nach meiner Ansicht und meinen schriftlichen Eingaben nur zum Teil behandelt wurden.

Ich ersuche um die vollständige Bearbeitung meiner Eingaben:

Anzeige meiner Gattin wegen Parken - LVZ - und telefonische Aussagen von Fr. P, Verfahren wurde von der BH Leoben eingestellt.

Aussage von Hr. H - er habe noch nie 6 Meter mit dem Messrad - auf diesen Straßenstück gemessen, ein Lageplan der Gemeinde M liegt dem Scheiben ans LGK bei.

Keine Bemerkung zum Thema Rechbergrennen, warum man einen OVT zweimal anrufen muss, bis dieser eine Weisung erteilt. Es wird auch von einen Widerspruch bezüglich DN von RI S geschrieben, hier dürfte man auch grob vorbeigelesen haben, warum er keine DN bei sich und diese auch nicht im Kopf hatte - keine Stellungnahme.

Einen Vorfall : 'Schon wieder der O hat es sehr wohl gegeben, da dürfte man auch nicht aufmerksam genug gelesen haben - oder man war zu bequem, überfordert den zuständigen Akt 'S am GP M zu suchen, wenn sich Beamte an Details erinnern können, wird dies wohl nicht zuviel verlangt sein.

Weiters bestehe ich auf die Bekanntgabe des Verfassers, der Meldung bzgl. Vandalismus, an die Sicherheitsdirektion. Die Aussagen des Innenministers, als oberster Chef dieser Beamten, in der ZIB 2 - EKIS - haben zur Glaubwürdigkeit sicher nicht positiv beigetragen und in welchen Sumpf man sich heute befindet, dies ist wohl jedem bekannt.

Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, bin ich gerne bereit diese zur Verfügung zu stellen."

Da der eingebrachte Vorlageantrag im Sinne des § 89 SPG den Anforderungen des § 67 c Abs 2 Z 3 und Z 5 AVG, nämlich den Sachverhalt und das Begehren den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, zu entsprechen hat, wurde ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2001 persönlich zugestellt (Rückschein). In der fristgerecht erfolgten Beantwortung wurde Nachfolgendes angeführt:

Anzeige meiner Gattin wegen Parken - LVZ - und telefonische Aussagen von Fr. P, Verfahren wurde von der BH Leoben eingestellt.

Vorfall am 11.10.1999

Kopien werden per Post nachgereicht:

Unvollständig ausgefüllter LVZ, Lageplan der Marktgemeinde - 12. Februarstrasse, Foto des Parkplatzes, Schriftverkehr mit BH Leoben.

Aussage von Hr. H - er habe noch nie 6 Meter mit dem Messrad - auf diesen Straßenstück gemessen, ein Lageplan liegt dem Scheiben an die BH Leoben bei.

Veranstaltung fand am letzten Wochenende im April 2000 statt. Keine Bemerkung zum Thema Rechbergrennen, warum man einen OVT zweimal anrufen muss, bis dieser eine Weisung erteilt. Eine Kopie habe ich noch - allerdings ein Ausdruck eines Amateurfunkumsetzers in Graz - pRadio - welches sehr schwer zu lesen ist, da im packet radio keine Umlaute und Sonderzeichen verwendet werden durch grafische Symbole ersetzt. Daraus könnte man die gefährliche Situation sondieren, wenn es weiterhelfen sollte, kann ich ein Original und den übersetzten Klartext zusammenstellen.

Es wird auch von einen Widerspruch bezüglich DN von RI S geschrieben, hier dürfte man auch grob vorbeigelesen haben, warum er keine DN bei sich und diese auch nicht im Kopf hatte - keine Stellungnahme.

Einen Vorfall : 'Schon wieder der O hat es sehr wohl gegeben, da dürfte man auch nicht aufmerksam genug gelesen haben - oder man war zu bequem, überfordert den zuständigen Akt 'S am GP M zu suchen, wenn sich Beamte an Details erinnern können, wird dies wohl nicht zuviel verlangt sein.

Ich bestehe auf die Bekanntgabe des Verfassers, der Meldung bzgl. Vandalismus, an die Sicherheitsdirektion - da diese nicht den Tatsachen entsprechen.

Kopie der Kronenzeitung Seite 16 vom 2. September 2000. Kopie des Schreiben der STA Leoben - Einstellung des Verfahren 13.09.2000.

Da sich die angeführten Vorfälle jetzt schon über Jahre hinweg andauern, möchte ich endlich mein Recht auf eine lückenlose Klärung der gesamten Vorfälle zugesprochen erhalten. Telefonate mit LGK. Kdtn - BZ. Kdtn und GP. Kdtn waren auch nicht zielführend.

Das Schreiben das LGK für Stmk von KI H, gezeichnet K, dieses Schriftstück ist der Gipfel der Ereignisse, es wurden nur jene Punkte beschrieben wo ich rechtlich vernichtet werden kann. 'Zwei gegen mich oder Fünf gegen uns' dürfte hier das Motto gewesen sein, Punkte zu denen ich eindeutige Beweise vorliegen habe wurden nicht behandelt.

Ich brauche keine fehlerhafte Kopie meiner eigenen Beschwerde, mangelhafte Erhebung und Prüfung des Sachverhaltes, solch ein von Fehlern behaftetes Schriftstück hätte ich nicht erwartet, daher muss ich dieses Schriftstück vom LGK als rechtswidrig erklären und ersuche nun nochmals um eine Klarstellung der gesamten Sachlage.

Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, bin ich gerne bereit diese zur Verfügung zu stellen."

Beigegeben wurde ein Schreiben an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark zu Handen Herrn Bgdr. H S vom 4. September 2000. Außerhalb der für die Mängelbehebung vorgesehenen Frist wurde das Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 16. Oktober 2000, GZ.: 6501/93-10/00 an den Beschwerdeführer, eine Benachrichtigung des Gendarmeriepostens M in der Obersteiermark an den Beschwerdeführer zur Einvernahme zwecks Anzeigenerstattung im August 1999 am Posten persönlich zu erscheinen, sowie verschiedentliche Unterlagen betreffend eines Verwaltungsstrafverfahrens vom 11. Oktober 1999, sowie ein Auszug aus einer Tageszeitung nachgereicht.

Gemäß § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat (Abs 1) eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten beim Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr ausschließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Gemäß Abs 4 leg cit hat jeder das Recht dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Gemäß Abs 5 leg cit sind im Verfahren gemäß Abs 4 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die §§ 67c bis 67g und 79a AVG, sowie § 88 Abs 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

Hiezu wird grundsätzlich bemerkt, dass das Verfahren gemäß § 89 SPG durch eine binnen sechs Wochen zu erhebende Aufsichtsbeschwerde des Betroffenen eingeleitet, die alternativ beim UVS oder direkt bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht werden kann (siehe § 89 Abs 2 SPG). Bei einer Einbringung nach Ablauf der sechswöchigen Frist aber ist - sofern nicht ein Hinderungsgrund im Sinne des § 67c Abs 1 AVG vorliegt, der im Verfahren nach § 89 SPG auf Grund der Bestimmung des § 89 Abs 5 SPG sinngemäß anzuwenden ist - kein Rechtsanspruch im Sinne des § 89 Abs 2 und 4 SPG mehr gegeben (VwGH 29.1.1997, 96/01/0001). Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2000 sich erstmalig gegen sämtliche von ihm aufgezeigte Amtshandlungen beschwerte. In Anbetracht, dass die Amtshandlungen im Oktober des Vorjahres bzw. Jänner des Vorjahres stattfanden und die Beschwerde bei der Dienstaufsichtsbehörde (Landesgendarmeriekommando für Steiermark) am 4. September 2000 - also nach Ablauf der sechswöchigen Frist eingebracht wurde - war die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezog, von vornherein als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Vollständigkeitshalber wird noch bemerkt, dass aus der unterschiedlichen Wahrnehmung des Sachverhaltes von Seiten des Exekutivbeamten, noch keine Richtlinienverletzung abgeleitet werden kann, sondern dieser Umstand Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens darstellt. Zur näheren Betrachtung blieb somit der Vorfall vom 23. August 2000. Hiebei behaupten Sie, mit dem Sohn zum GPK M gefahren zu sein. Dort haben Sie auf Verlangen die Dienstnummer vom Exekutivbeamten S erhalten. Alle übrigen Vorhaltungen gegenüber den Exekutivbeamten betreffen den Sohn des Beschwerdeführers, S O. Hiezu wird ausdrücklich bemerkt, dass der Beschwerdeführer bei Erhebung einer Richtlinienbeschwerde neben den Formalvoraussetzungen - als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde - von dem Einschreiten des Exekutivorganes "betroffen" sein muss (VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Es kommt auf die faktische Betroffenheit an. Ausdrücklich wird auch festgehalten, dass ein in einem als aggressiv, unfreundlich, rüpelhaft, herrisch, streitsüchtig oder provokant empfundenen Tonfall ausgesprochener Befehl eines Organes der öffentlichen Aufsicht - abgesehen von der Schwierigkeit ein solches Empfinden mit objektiven Maßstäben zu werten - zwar den im Zusammenhang mit der Erteilung einer zu befolgenden Anordnung unüblichen zwischenmenschlichen Umgangstones, jedoch ist ein solches Verhalten eines Exekutivorganes noch nicht so gravierend ist, dass hieraus eine Verletzung der Richtlinie gemäß § 5 RLV resultieren würde (VwGH 29.6.2000, 96/01/1233).

Bei der Amtshandlung am 18. August 2000 gibt der Beschwerdeführer selbst an, nicht anwesend gewesen zu sein, da er sich in Kärnten aufgehalten habe. Resümierend kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Dienstrechtsverletzung aufzuzeigen, zumal zum Einen formale Gründe (Zeitablauf) entgegenstehen, zum Anderen der Beschwerdeführer selbst nicht betroffen war. Die Beschwerde war somit insgesamt zurückzuweisen.

Schlagworte
Richtlinienbeschwerde Aufsichtsbeschwerde Einbringung Verspätung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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