TE UVS Tirol 1996/11/07 16/132-8/1996

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Spruch

Gemäß §§67c und 67g AVG iVm §89 Abs4 SPG wird das Verlangen des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Antrag vom 14.7.1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG. Er behauptete, bei einer Verkehrskontrolle vom 11.7.1996 um 23.30 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Söll sei ihm die Dienstnummer der Beamten trotz Verlangen nicht bekanntgegeben worden. Als Begründung für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung verwies er auf die §§30 Abs1 Z2 SPG und 31 Abs2 Z2 SPG.

 

Die Beschwerde wurde an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet.

 

Mit Schreiben vom 9.9.1996 teilte das Landesgendarmeriekommando für Tirol dem Beschwerdeführer den vom Bezirksgendarmeriekommando erhobenen Sachverhalt mit. Demnach habe der Beschwerdeführer keine Dienstnummer verlangt, sondern die Dienstmarke oder den Dienstausweis. Der Meldungsleger habe ihn dahingehend aufgeklärt, daß er ihm auf Verlangen seine Visitenkarte aushändigen werde. Gleichzeitig und ohne Aufforderung des Beschwerdeführers habe der Beamte dann seinen Dienstrang, Namen und seine Dienststelle genannt. Da der Beschwerdeführer mit dieser Auskunft offensichtlich zufrieden gewesen wäre, sei die Amtshandlung fortgesetzt und auch abgeschlossen worden. Während des gesamten Verlaufes der Amtshandlung sei vom Beschwerdeführer kein Verlangen nach der Dienstnummer der Beamten gestellt worden. Die nach §31 SPG erlassene Richtlinienverordnung normiere aber nur, daß auf Verlangen die Beamten ihre Dienstnummer bekanntzugeben hätten. Die Bekanntgabe der Dienstnummer habe in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle der einschreitenden Organe sowie der diesbezüglichen Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen.

 

Laut dem Zustellnachweis wurde die Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol am 12.9.1996 beim Postamt Schlierbach hinterlegt. Der Beschwerdeführer behob sie entsprechend der Empfangsbestätigung des Postamtes am 13.9.1996.

 

Der Beschwerdeführer wurde auf die Anfechtungsfrist des §89 Abs4 SPG verwiesen und auf die Tatsache, daß ausgehend vom Hinterlegungszeitpunkt bzw. ausgehend vom tatsächlichen Behebungszeitpunkt die 14-tägige Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden sei.

 

Der Beschwerdeführer erklärte die Verspätung mit der Tatsache, daß er das Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für eine Stellungnahme gehalten habe. Auf den §89 SPG, den er im Vorlageantrag zitiert habe, sei er lediglich durch Zufall im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren gestoßen. Die Rechtsmittelfrist habe er nicht gekannt.

 

§89 Abs1 SPG: Insoweit mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat die Verletzung einer gemäß §31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

Abs2: Menschen, die in einer binnen 6 Wochen wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß §31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Abs3: Von einer Mitteilung (Abs2) kann insoferne Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, durch mündliche Äußerungen der Behörde klaglos gestellt worden zu sein.

Abs4: Jeder, dem gemäß Abs2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung nicht binnen 3 Monaten nach der Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Abs5: Im Verfahren gemäß Abs2 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§67c bis 67g sinngemäß sowie §88 Abs5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.

 

Dem Beschwerdeführer wurde der maßgebende Sachverhalt gemäß §89 Abs2 SPG mitgeteilt. Für diese Mitteilung ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird. Ausgehend vom Behebungsdatum, dem 13.9.1996, hätte das Verlangen auf eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates spätestens am 27.9.1996 abgeschickt werden müssen. Die Frist des §89 Abs4 SPG ist eine unerstreckbare Fallfrist. Entgegen dieser Vorschrift hat der Berufungswerber sein Verlangen auf Übergang der Entscheidung erst am 7.10.1996 abgeschickt. Das Verlangen ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache eingegangen werden kann.

Schlagworte
unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rechtsmittelbelehrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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