Norm: ABGB §140 Ba EO §291a EO §291b Abs2KO §5 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
Rechtssatz: D... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Bd §5 KO UVG §7 Abs1 Z1 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 UVG §... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BdKO §5KO §193KO §196 Abs1 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 Rechtssa... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Aa ABGB §140 BaKO §1KO §5 UVG §7 Abs1 Z1 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ... mehr lesen...
Norm: KO §5 StGB §198 StGB § 198 heute StGB § 198 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 198 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 StGB § 198 gültig von 01.01.1975 bis 31.... mehr lesen...
Norm: EO §290a EO §291a EO §291b KO §5 EO § 290a heute EO § 290a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 290a gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016 EO § 290a gültig von 01.01... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5 UVG §6 UVG §6 Abs1 UVG §6 Abs2 UVG §7 Abs1 Z1 AO § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 8 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982 UVG § 6 heute ... mehr lesen...
Norm: AO §8 Abs4KO §5 AO § 8 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AO § 8 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Rechtssatz:
Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Ag ABGB §140 Ba EO §382 Abs1 Z8 litaKO §1KO §5 UVG §7 Abs1 Z1 ABGB § 140 heute ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989 ... mehr lesen...
Norm: KO §5 UVG §4 Z1 UVG § 4 heute UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009 UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003 UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 ... mehr lesen...
Norm: EO §105 KO §5 EO § 105 heute EO § 105 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 105 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008 EO § 105 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5KO §7
Rechtssatz:
Der im Besitz eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles befindliche Gläubiger eines Gesamtschuldners hat auch das Recht, während des Konkurses seine Zahlungsansprüche gegen den Gesamtschuldner in dessen konkursfreies Vermögen zu vollstrecken.
Entscheidungstexte 5 Ob 625/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88 Veröff: EvB... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5KO §10
Rechtssatz:
Die vom Masseverwalter angestrebte urteilsmäßige Beschränkung der Haftung des Gesamtschuldners bloß mit bestimmten Vermögensteilen ist keine im Titelverfahren, sondern im Exekutionsverfahren zu lösende Rechtsfrage.
Entscheidungstexte 5 Ob 625/88 Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 625/88 Veröff: EvBl 1989/70 S 246 ... mehr lesen...
Norm: KO §1KO §5
Rechtssatz: Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt. Vor der Anwendung des Paragraph 5, KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (Paragraph eins, KO) fällt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz:
Wurde dem Gemeinschuldner unter Bedachtnahme auf die ihn treffenden Unterhaltspflichten Unterhalt aus Massemitteln gewährt, besteht keine Notwendigkeit, dem gegen ihn Unterhaltsberechtigten selbst ein unmittelbares Recht gegen die Konkursmasse einzuräumen. Für eine angemessene Erhöhung des ihm gewährten Unterhalts hat der Gemeinschuldner selbst zu sorgen, wenn sich die Bedürfnisse des gegen ihn Unterhaltsberech... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 ABGB §140 Aa ABGB §166 GKO §1KO §5 LPfG §10 ABGB § 94 heute ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999 ABGB §... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz:
Der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl zuletzt Hoyer, Der von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche zuletzt Hoyer, Der Unterhaltsanspruch des Gemeinschuldners, JBl 1973,452 f mit weiteren Zitaten) aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 KO abgeleitete Grundsatz, daß jeder Eigenerwerb des Gemeinschuldners zunächst grundsätzlich zur Gänze in die Konkursmasse fällt und erst durch den konst... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz:
Wurde dem Gemeinschuldner die Führung seines Gasthausbetriebes "zur Deckung seines Lebensunterhalts" überlassen, so wurde damit nicht etwa eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs 2 Satz 2 KO getroffen - diese würde nämlich voraussetzen, daß der Gemeinschuldner keine oder nur unzureichende eigene Einkünfte bezieht und deshalb auf Unterhaltsgewährung aus der Masse angewiesen ist -, sondern ein Beschluß gemäß § 5 Abs ... mehr lesen...
Norm: KO §5KO §46 Abs1 Z1
Rechtssatz:
Bei (zufolge Überlassung im Sinne des § 5 Abs 1 KO) selbständiger Führung eines Unternehmens durch den Gemeinschuldner können alle Steuern und Abgaben, die nicht (wie etwa die Grundsteuer) auf das das Unternehmen oder dessen Bestandteile als solche, sondern auf seinen Ertrag oder das darauf gewonnene Einkommen gelegt sind, nur den das Unternehmen selbständig führenden Gemeinschuldner belasten; ih... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz:
Da das Wesen dieses Deliktes in der vorsätzlichen Verletzung der Gläubigerrechte durch wirkliche oder scheinbare Verringerung des zur Gläubigerbefriedigung bestimmten Vermögens besteht, kommen als Tatobjekt stets nur solche Vermögensteile in Betracht, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigergemeinschaft offenstehen, nicht etwa dem Schuldner gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen sind. Der Gemeinschuldner ist zivilrecht... mehr lesen...
Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. Dezember 1966 wurde über das Vermögen des Verpflichteten der derzeitig noch anhängige Konkurs eröffnet, in welchem die betreibende Partei am 9. Jänner 1967 auf Grund eines gegen den Verpflichteten am 22. August 1966 beim vorgenannten Gericht erwirkten vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages eine Forderung im Betrage von 242.744.15 S samt Nebengebühren zur Feststellung und Berichtigung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anm... mehr lesen...
Norm: KO §5KO §10
Rechtssatz:
Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen. Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.
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Am 28. November 1937 vermietete die Eigentümerin des Hauses Wien I., S.-Gasse 15, dem Gastwirt Johann R. Parterre- und Souterrainräume zum Betriebe eines Gast- und Kaffeehauses. Im Punkt 8 des Vertrages wird ausdrücklich festgelegt, daß der Mieter berechtigt ist, seinen Geschäftsbetrieb - also das Unternehmen - zu verkaufen oder zu verpachten und dem Käufer oder Pächter das Bestandobjekt zu überlassen, wozu allerdings die Zustimmung der Hausverwaltung als erforderlich vereinbart wu... mehr lesen...
Der Beklagten wurde am 11. Juli 1949 die Exekution zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung gegen den Kläger bewilligt. Über das Vermögen des Klägers war am 1. Dezember 1948 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, das am 23. Februar 1949 in einen Anschlußkonkurs überging. In seiner Oppositionsklage behauptete der Kläger, daß der Konkurs noch nicht beendet sei, daß er somit über kein Vermögen verfüge, daß er auch ohne Einkommen sei, daß er von seinen Verwandten mit Darlehen unte... mehr lesen...
Norm: EO §35 IKO §5 EO § 35 heute EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014 EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 ... mehr lesen...
Norm: KO §5
Rechtssatz:
Begehrt der Gemeinschuldner gemäß § 5 KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen. Begehrt der Gemeinschuldner gemäß Paragraph 5, KO die Überlassung des aus einem Lohnvertrage ihm zustehenden Lohnanspruches, so ist vom Konkurskommissär dessen Angemessenheit nicht zu überprüfen.
Entschei... mehr lesen...