RS OGH 1999/7/8 3Ob48/68, 3Ob161/68, 12Os178/70, 3Ob97/73, 8Ob65/99p

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Veröffentlicht am 30.04.1968
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Norm

KO §5
KO §10

Rechtssatz

Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063917

Dokumentnummer

JJR_19680430_OGH0002_0030OB00048_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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