Norm
KO §5Rechtssatz
Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.Gläubiger, deren Forderungen der Anmeldung im Konkurs unterliegen, können auf das Einkommen des Gemeinschuldners, das ihm gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen worden ist, nicht Exekution führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063917Dokumentnummer
JJR_19680430_OGH0002_0030OB00048_6800000_001