RS OGH 2004/6/24 8Ob50/04t, 1Ob186/05t, 7Ob289/05h, 7Ob298/05g, 6Ob52/06z, 7Ob291/05b, 2Ob192/06h, 3

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Norm

ABGB §140 Ba
EO §291a
EO §291b Abs2
KO §5

Rechtssatz

Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 50/04t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 50/04t
  • 1 Ob 186/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 186/05t
    Beisatz: Der Unterhaltsanspruch besteht während des Konkursverfahrens nur in Höhe dieses Differenzbetrags. (T1)
  • 7 Ob 289/05h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 289/05h
    Vgl auch; Beisatz: Auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes sind die diesem entsprechenden Zahlungen des Unterhaltsschuldners von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Die Unterhaltsberechtigten sind aber nicht auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu beschränken. (T2); Beisatz: § 19 UVG; § 20 UVG. (T3)
  • 7 Ob 298/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 298/05g
    Vgl auch; Beisatz: Für jene Person, die Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs 1 EO führt, gebührt ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht. Nach dieser Bestimmung darf das Unterhaltsexistenzminimum somit nicht um Unterhaltsgrund- und -steigerungsbeträge für Kinder erhöht werden, deren Unterhaltsanspruch gerade in Hinblick auf eine geminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geprüft wird. (T4)
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T5)
  • 7 Ob 291/05b
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 291/05b
    Vgl auch
  • 2 Ob 192/06h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 192/06h
    Auch; Beisatz: Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung (§§ 199 ff KO) sind die vom unterhaltspflichtigen Schuldner dem Treuhänder abgetretenen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abschöpfungsbeträge) von der Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso abzuziehen wie die aufgrund eines gerichtlich bestätigten Zahlungsplans geleisteten Schuldenzahlungen. Dem Unterhaltsberechtigten steht aber jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe. (T6); Veröff: SZ 2007/11
  • 3 Ob 19/07a
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 19/07a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan. (T7)
  • 2 Ob 155/07v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 155/07v
    Auch; Auch Beis wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
  • 10 Ob 60/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 60/09k
    Vgl; Beis teilweise abweichend T6: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. Da die Abzugsfähigkeit der Schulden nicht dadurch verändert werden kann, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind Schulden, die vor Konkurseröffnung oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bei der Unterhaltsbemessung abzugsfähig waren, auch nach Konkursaufhebung oder Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist, zu berücksichtigen. Bei den Zahlungsplanraten hängt die Beurteilung der Abzugsfähigkeit somit davon ab, welche Schulden diesen tatsächlich zugrundeliegen. (T8)
  • 6 Ob 187/09g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 187/09g
    Vgl auch; Bem: Hier: Frage der Richtigkeit der Differenztheorie wird ausdrücklich offen gelassen. (T9)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beis gegenteilig wie T1; Beis gegenteilig wie T2; Beisatz: In allen Insolvenzfällen kommt es auf die Deckung in der Differenz zwischen dem Existenzminimum gemäß § 291a EO und dem Existenzminimum gemäß § 291b EO nicht an. (T10); Veröff: SZ 2010/48

Schlagworte

Schlagworte: Konkurseröffnung, Schuldenregulierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119114

Im RIS seit

24.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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