Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so ist die Tilgung von Unterhaltsschulden nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagworte: Konkurseröffnung, SchuldenregulierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119114Im RIS seit
24.07.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013