Norm
KO §1Rechtssatz
Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt.Vor der Anwendung des Paragraph 5, KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (Paragraph eins, KO) fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063790Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2018