RS OGH 2017/11/14 9ObA87/88, 8Ob1017/90, 3Ob204/93, 4Ob321/97b, 3Ob25/98t, 1Ob191/01x, 3Ob122/08z, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
beobachten
merken

Norm

KO §1
KO §5

Rechtssatz

Vor der Anwendung des § 5 KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (§ 1 KO) fällt.Vor der Anwendung des Paragraph 5, KO ist Unpfändbares auszuscheiden, da dieses (hier: Bezüge, die das Existenzminimum nicht übersteigen) nicht in die Konkursmasse (Paragraph eins, KO) fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0063790

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten