RS OGH 1950/4/26 2Ob290/50, 1Ob535/81

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Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

EO §35 I
KO §5

Rechtssatz

Den Einwendungen des Klägers, über dessen Vermögen der Konkurs verhängt wurde, gegen einen Exekutionstitel auf Zahlung des gesetzlichen Unterhaltes kann erst stattgegeben werden, wenn er dartut, daß er keine Tätigkeit auszuüben vermag (Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit), durch welche er seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen imstande ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001835

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0020OB00290_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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