RS OGH 1992/11/25 3Ob544/92, 1Ob191/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Norm

AO §8 Abs4
KO §5
UVG §6
UVG §6 Abs1
UVG §6 Abs2
UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051712

Dokumentnummer

JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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